Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bis zum 31 Mai ins Handelsregister einzutragen

Die Neuregelung, die ab 01.06.2019 in Bulgarien im Einklang mit EU-Richtlinien (GeldwäscheGesetz) eingeführt wird, bedeutet für vielen Unternehmen direkten Handlungsbedarf. Bei Unterlassen drohen empfindliche Bußgelder.

Zum 31. Mai 2019 sind neue Angaben bzgl. der wirtschaftlich Berechtigten der Firmen dem bulgarischen Handelsregister mitzuteilen. Entsprechendes gilt es sein 2017 in den anderen europäischen Mitgliedsstaaten (die Umsetzung ist z.B. bereits erfolgt in Deutschland, Österreich, Frankreich, Spanien, Italien u.a).

  1. Wer ist mitteilungspflichtig?

    Der Mitteilungspflicht unterliegen juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften.
  2. Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

    Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Vereinigung steht. Dazu zählt (außer bei Stiftungen) jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Ist der wirtschaftlich Berechtigte nicht zweifelsfrei bestimmbar, gelten die gesetzlichen Vertreter, geschäftsführenden Gesellschafter oder Partner der Vereinigung als wirtschaftlich berechtigt. Unabhängig von ihrer Rechtsform oder Beteiligungsquote können Gesellschaften selbst nicht wirtschaftlich Berechtigte sein. Bei rechtsfähigen Stiftungen und Trust-ähnlichen Strukturen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten u.a. jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) handelt, Mitglied des Vorstands ist, als Begünstigte bestimmt worden ist, oder auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögens- oder Ertragsverwaltung ausübt. Ist die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt, ist die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, wirtschaftlich berechtigt.
  3. Mitteilungspflichtige Angaben

    Dem Handelsregister sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses mitzuteilen. „Art und Umfang“ bedeutet, dass erkennbar sein muss, woraus sich die Stellung des Betroffenen als wirtschaftlich Berechtigter konkret ergibt, z.B. aus der genauen Höhe der Kapitalanteile oder aus etwaigen Stimmbindungs- oder Treuhandvereinbarungen. Die Anteilseigner sind insoweit ggü. der Vereinigung auskunftspflichtig, d.h. sie müssen prüfen, ob sie als natürliche Person selbst wirtschaftlich Berechtigte der Vereinigung sind oder von einer natürlichen Person als wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar kontrolliert werden. Die von der Vereinigung eingeholten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten sind aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und unverzüglich an das Register zu melden. Hierdurch werden für Unternehmen neue Compliance-Anforderungen begründet.

Verstöße gegen Transparenzpflichten sind als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt. Bei einfachen Verstößen droht eine Geldbuße bis zu 10.000 BGN.

Nach Materialien: www.Lex.bg, www.bulgarien.ahk.de, www.mittelstandsbund.de