Neu bei Entsendung bulgarischer Arbeitsnehmer ins anderen EU-Land

Eine Person, die gem. Art. 12 (1) der Verordnung (EG) 883/2004 in einem EU-Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.

Laut o.g. Verordnung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • vor der Entsendung muss die Person der Gesetzgebung des entsendenden Mitgliedstaates unterliegen;
  • der entsendende Arbeitgeber muss seine Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet des entsendenden Mitgliedstaates ausüben;
  • es muss unmittelbaren Kontakt zwischen Arbeitgeber und Entsandten bestehen bleiben;
  • voraussichtliche Dauer der Entsendung wird höchstens 24 Monaten;
  • laut der Verordnung darf die entsendete Person nicht eine andere Person ablösen.

Wird ein Teil von diesen obligatorischen Bedingungen nicht erfüllt, unterliegen die Personen dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben.

Mit anderen Worten um zu beurteilen, ob eine Person dem Entsendeland „weiterhin untergeordnet“ ist, werden folgende Kriterien in ihrer Gesamtheit analysiert:

I. Gibt es eine normale Tätigkeit im Entsendestaat/Bulgarien?
– Sitz und Geschäftsführung des Arbeitgebers liegen im Hoheitsgebiet des Entsendestaats;
– Anzahl der im Hoheitsgebiet des entsendenden Mitgliedstaats beschäftigten Arbeitnehmer (ohne Verwaltungspersonal)
– Die Verträge mit den Auftragnehmern werden nach der geltenden Rechtsvorschriften des entsendenden Mitgliedstaats abgeschlossen
– Wie viele Aufträge gibt es im Hoheitsgebiet des Entsendestaats und wie viele im Beschäftigungsstaat?

II. Pflegt das Unternehmen während des Zeitraums, für den sein Personal entsandt wird, direkten und ständigen Kontakt zu o.g Arbeitnehmern
– Der entsendende Arbeitgeber sollte seine Leitungsfunktionen bei der Festlegung der Art und des allgemeinen Charakters der von der entsendenden Person auszuführenden Arbeit behalten.

III. Geschätzte Arbeitsdauer
– Die voraussichtliche Dauer der Arbeit, für die die Personen in das Hoheitsgebiet Deutschlands verbracht wurden, ist nicht länger als 24 Monate geplant.

IV. Ersatz
– Die Personen wurden nicht in das Hoheitsgebiet Deutschlands entsandt, um die Arbeitnehmern zu ersetzen, deren Entsendung abgelaufen ist.

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