Die Europäische Kommission schlägt neue Steuern für technologische Unternehmen vor
Die Maßnahme ist grundsätzlich an Firmen gerichtet, die Werbende dank Inhalt, erschafft von ihren Verbrauchern ziehen.
Der Umsatz der großen Internet-Unternehmen kann mit 3% Steuer besteuert werden, hat die Europäische Kommission vorgeschlagen. Geplant ist, dass die Maßregel temporär ist und das gesammelte Geld zu den einzelnen Staaten nach der Anzahl der Leute, die die Dienstleistungen der entsprechenden Firma nutzen, verteilt wird.
Sollte man auf den Vorschlag eingehen, wird die Steuer Google, Facebook, AirBnB und viele andere Online- Plattformen betreffen. Die Maßnahme ist grundsätzlich an Unternehmen gerichtet, die Werbende dank Inhalt, erschafft von ihren Verbrauchern ziehen.
Zu der vorgeschlagenen temporären zusätzlichen Besteuerung mit 3% sind die Kriterien an die Unternehmen, dass sie über 750 Mio. EUR weltweiten Gesamtumsatz oder über 50 Mio. EUR Umsatz in einem Mitgliedstaat haben.
Die Europäische Kommission kalkuliert, dass die neue Steuer 5 Mrd. EUR Einnahmen in den Haushalt einbringen wird.
Zu diesem Zeitpunkt sind die Kriterien der Europäischen Kommission für „wesentlich digitale Präsenz“, die zusätzliche Besteuerung bedingen, drei. An erster Stelle, ob das Unternehmen einen jährlichen Umsatz in einem Mitgliedstaat über 7 Mio. EUR realisiert. An zweiter Stelle, ob es in manchem Mitgliedstaat über 100 000 gibt. An dritter Stelle, ob sie über 3 000 Verträge mit Geschäftspartnern in dem letzten Steuerjahr abgeschlossen hat. Es genügt, wenn die Firma nur einer diesen Voraussetzungen entspricht. Die Europäische Kommission schlägt vor, dass die Gewinne dieser Unternehmen mit Steuern von dem Staat besteuert werden, in welchem Hoheitsgebiet sie generiert sind.
Quelle: www.economy.bg
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Die Körperschaftsteuererklärungen sind nur auf elektronischem Wege abzugeben
Alle Erklärungen nach dem Körperschaftsteuergesetz, für die die Abgabepflicht nach dem 31.12.2017 entsteht, werden nur auf elektronischem Wege eingereicht. Das bezieht sich auch auf die jährliche Steuererklärung über die Besteuerung mit Körperschaftsteuer für 2017, deren Abgabefrist der 2. April 2018 ist (31 März ist am Samstag). Mit dieser Erklärung wird auch der Jahresabschluss für die Tätigkeit abgegeben. In derselben Frist muss auch die pflichtmäßige Körperschaftsteuer nach Abzug der geleisteten Vorauszahlungen gezahlt werden.
Die Zahlung der Verbindlichkeit an der Staatskasse kann bei jeder Bank mit Ausfüllen eines Zahlungsauftrags für Zahlung an das Budget erfolgen. Sonstige Zahlungsoptionen sind die Postüberweisung oder durch das Internet.
Die Nichtabgabe der Erklärungen wird bestraft, wenn die Minimalstrafe 500 BGN für die juristische Person und 200 BGN für den Geschäftsführer der Firma ist.
Quelle: nap.bg
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Im Jahr 2018 geben die Unternehmen ohne Tätigkeit keine jährliche Steuererklärung
Ab diesem Jahr sind die juristischen Personen, die in 2017 keine Tätigkeit im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes ausgeübt haben, nicht verpflichtet sowie einen Jahresabschluss, als auch eine Steuererklärung anzugeben.
Nach Analyse der Nationalen Einnahmenagentur wird diese Maßnahme Ausgaben für Übersetzungen, Transport, Löhne von Mitarbeitern fast 200 000 Unternehmen sparen, die bis jetzt ihre Steuererklärungen beim Finanzamt abgaben, ohne eine Tätigkeit ausgeübt zu haben.
Die restlichen Gesellschaften reichen jährliche Erklärung über Besteuerung mit Körperschaftsteuer für 2017 bis dem 2. April 2018 (31. März ist am Samstag). Mit dieser Erklärung wir auch einen Bericht über die Tätigkeit abgegeben. In derselben Frist muss auch die pflichtmäßige Körperschaftsteuer bezahlt werden, nach Abzug der geleisteten Vorauszahlungen.
Die Zahlung der Verbindlichkeit gegenüber der Staatskasse kann in jeder Bank mit Ausfüllen eines Zahlungsauftrags für Zahlung zum Budget erfolgen. Weitere Möglichkeiten für Zahlung sind über das Internet oder per Versand.
Die Steuererklärung wird auf elektronischem Wege abzugeben (über das Internet oder per Versand).
Die Nichtabgabe der Erklärungen wird bestraft, wobei die Minimalstrafe 500 BGN für die juristische Person und 200 BGN für den Geschäftsführer ist.
Quelle: nap.bg
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Abgeltungssteuern aus Einkünften im Ausland werden bis dem 30. April erklärt
Die Abgeltungssteuern auf die Einkünfte aus dem Ausland der ansässigen natürlichen Personen sind schon einmal pro Jahr mit der Abgabe der jährlichen Steuererklärung über Besteuerung der Einnahmen zu erklären. Die Frist für Erklären und Einzahlung der pflichtmäßigen endgültigen Steuer für Einnahmen, erworben in 2017, ist bis dem 30. April 2018.
Bis Ende 2016 wurde die pflichtmäßige Abgeltungssteuer für Einkünfte aus dem Ausland laufend eingezahlt – bis Ende des Monats, folgend das Quartal des Erwerbs der Einnahmen und mit Abgabe der Erklärung über pflichtmäßige Steuern nach Art. 55 des Einkommensteuergesetzes (EstG) erklärt. Unabhängig davon, wurden die im Jahr erhaltenen Einnahmen im Anhang Nr. 8 der jährlichen Steuererklärung über Besteuerung von Einnahmen für das Jahr ihres Erwerbes erklärt (nach Art. 50 des EstG).
Seit Anfang 2017 unterliegen sowie die Einnahmen, als auch die für sie pflichtmäßige Steuer der Erklärung von den ansässigen natürlichen Personen nur in der jährlichen Steuererklärung. Die Angaben werden wieder im Anhang Nr. 8 ausgefüllt.
Die neue Ordnung für Erklären und Einzahlen der Abgeltungssteuer, die von ansässigen natürlichen Personen schuldig ist, bezieht sich auf folgende Einkünfte, erworben durch Quellen im Ausland:
- Dividenden;
- Liquidationsanteile;
- Zinsen von Bankkonten;
- Einnahmen aus freiwillige Versicherung (im Sinne des Art. 38, Abs. 8 des EstG);
- Einnahmen, erworben aus Austausch von Aktien und Anteilen in Zusammenhang mit Unternehmensumstrukturierung (nach Kapitel neunzehn, Abschnitt II der Körperschaftsteuergesetzes), die mit Abgeltungssteuer besteuert werden.
Quelle: nap.bg
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