Bis Ende Juli ist die Erklärung über fällige Steuern für den zweiten Quartal 2018 abzugeben
Eine Erklärung über die fälligen Steuern muss von den Unternehmen und den selbständigen Personen, die an natürliche Personen Einkünfte nach außenberuflichen Arbeitsverhältnissen, Miete oder Einkünfte aus sonstigen Quellen nach Art. 35 des EstG ausgezahlt haben und abziehbare Steuern auf diese Einkünfte abgezogen haben, abgegeben werden. Die fälligen abziehbaren Steuern sind bei der Nationalen Einnahmenagentur bis Ende des Monates zu erklären, folgend das Quartal, in dem die Einkünfte ausgezahlt sind.
Eine Erklärung über fällige Steuern (nach Art. 55, Abs. 1 des EstG und nach Art. 201, Abs. 1 des KstG) ist vor dem Finanzamt vorzulegen, sowie über die Endsteuern, abgezogen auf den Einkünften von ausländischen Personen in Bulgarien. Das Formular wird auch für Quellensteuern nach dem KstG abgegeben, wie z.B. Steuern auf die Dividenden und Liquidationsanteilen zugunsten von fremden Firmen oder von ansässigen juristischen Personen, die keine Händler sind, einschließlich der Gemeinden.
Die Unternehmen und die selbständigen Personen-Zahler von Einkünften aus Miete oder Geschäftsführung, die mit Endsteuer besteuert werden, angerechnet und/oder ausgezahlt zugunsten von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, übermitteln auch Information über diese Einkünfte an das Finanzamt mit der Erklärung nach Art. 55, Abs. 1 des EstG und nach Art. 201, Abs. 1 des KstG.
Ab 2018 geben die Unternehmen-Zahler von Einkünften die Erklärung über fällige Steuern nach Art. 55, Abs. 1 des EstG und nach Art. 201 des KstG nur auf elektronischem Wege ab. Das gilt für diese Erklärungen über fällige Steuern, für die die Abgabepflicht nach dem 31 Dezember 2017 entsteht.
Für die selbständigen Personen-Zahler von Einkünften gibt es keine Änderung der Art der Abgabe des Formulars, d.h. sie können es sowie in Papierform, als auch auf elektronischem Wege beim Finanzamt vorlegen.
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Quelle: www.nap.bg
Rechner kalkuliert wie viel wir verlieren, falls wir und nicht auf unserem wirklichen Einkommen versichern
Mit einem Rechner der Verluste kann jeder ausrechnen wie viel er in den nächsten 30 Jahren verlieren würde, wenn er sich auf einem niedrigeren Einkommen als das reale versichert. Die Software ist zugänglich auf der Webseite www.zaplatavplik.bg und bis zum Zeitpunkt ist über 4 200 Male verwendet worden. Der Rechner erlaubt, dass nach Ausfüllen von Angaben über das wirkliche und erklärte Einkommen, jeder erfährt wie viel Mittel in die Zukunft in Form von nicht ausgezahlten Krankengeld, Mutterschaftszulagen, Arbeitslosengeld, sowie Renten nicht bekommen wird. Größtes Interesse erregt die Software unter den Verbrauchern in einem Alter zwischen 18 und 34 Jahren. 61% von den Besuchern der Webseite fallen in diesem Register und 54% von denen sind Männer.
Der Rechner ist erarbeitet zusammen mit Experten der Nationalen Einnahmenagentur und des Nationalversicherungsinstituts, um die Kampagne der Einnahmenverwaltung gegen die Hehlerei eines Teils der Lohnzahlungen der Angestellten zu schützen. Die Initiative des Finanzamtes wird auch mit der Mitwirkung der Exekutivagentur „Hauptarbeitsinspektorat“, des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik, der Syndikate, der großen Arbeitgeber- und Branchenorganisationen verwirklicht.
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Quelle: www.nap.bg
Jährliche Besteuerung der Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit
Die Einkünfte der Einzelhändler, angemeldet als Landwirte für die von ihnen geleistete landwirtschaftliche Tätigkeit werden jährlich mit Steuer auf die jährliche Bemessungsgrundlage nach Art. 28 des Einkommensteuergesetzes (EstG) besteuert, wenn der Steuersatz 15% ist.
Die jährliche Bemessungsgrundlage für die Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit als Einzelhändler wird festgelegt, wenn das steuerbare Einkommen nach Art. 26 des EstG für das Steuerjahr um die Raten vermindert wird, die die selbständige Person für das Steuerjahr auf ihre Rechnung nach dem Sozialgesetzbuch und des Gesetzes über die Krankenversicherung einzahlen muss, sowie um die im Ausland eingezahlten gesetzlichen Sozialbeiträge, die auf Rechnung der natürlichen Person sind.
Von der so gebildeten jährlichen Bemessungsgrundlage können folgende Steuervergünstigungen abgezogen werden:
- Für freiwillige Versicherung
- Für geminderte Arbeitsfähigkeit
- Für Versicherungsdienstjahre für Ruhestand
- Für Kinder
- Für behinderte Kinder.
WICHTIG! Betreffend diese Steuervergünstigungen, ausgegangen davon, dass die Personen auch Einkünfte haben, die mit Steuer auf die gesamte jährliche Bemessungsgrundlage besteuert werden, ist es wichtig zu beachten, dass dieselben an erster Stelle von der Summe der jährlichen Bemessungsgrundlagen nach Art. 17 des EstG und dann von der jährlichen Bemessungsgrundlage nach Art. 28 des EstG benutzt werden.
Beispiel: Natürliche Person, die als Einzelhändler angemeldet ist, formiert eine jährliche Bemessungsgrundlage für ihre Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit als Einzelunternehmer in Höhe von 5000 BGN, aber hat Einkünfte aus Miete als natürliche Person, für die der Betrag der jährlichen Bemessungsgrundlagen nach Art. 17 des EstG in Höhe von 3000 BGN ist. Die Person entspricht den Anforderungen für Nutzung einer Steuervergünstigung für verhinderte Arbeitnehmer.
In diesem Fall wir die Person 3000 BGN von dem Betrag der jährlichen Bemessungsgrundlagen und 4920 BGN von der jährlichen Bemessungsgrundlage für ihre Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit als Einzelhändler abziehen.
Quelle: Zeitschrift Buchführung, Steuern und Recht 6/2018
UstG. Transitverkauf von Waren außerhalb der EU – Kasus
Die Frage: Bulgarische Firma, die für die Umsatzsteuer (Ust) angemeldet ist, verkauft ihre Produktion an eine Firma aus Deutschland, die für die Ust in Deutschland angemeldet ist. Die bulgarische Firma will die Waren einem Kunden in einem Drittland überlassen. Wie muss in diesem Fall das Geschäft betrachtet werden – als Ausfuhr (laut Art. 28, P. 2 des UstG) oder als innergemeinschaftliche Lieferung? Welche Unterlagen werden für das nachweisen dieser Lieferung erforderlich?
Die Antwort: Laut Art. 7, Abs. 1 des UstG ist eine innergemeinschaftliche Lieferung von Waren die Lieferung von Waren, die von dem oder auf Rechnung des Lieferanten – angemeldet für die Ust, oder des Empfängers vom Hoheitsgebiet des Staates bis zum Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates transportiert sind, wenn der Empfänger eine steuerpflichtige Person oder nicht steuerpflichtige juristische Person ist, angemeldet für die Ust in einem Mitgliedstaat.
Wie es aus dem oben genannten ersichtlich ist, damit es eine innergemeinschaftliche Lieferung gibt, ist eine der notwendigen Voraussetzungen, dass die Ware vom Hoheitsgebiet des Staates bis zum Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert wird.
In diesem Fall wird die Ware bis zum Hoheitsgebiet eines Drittlands transportiert und deshalb wird keine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen.
Aufgrund des Art. 28 des Ust eine steuerpflichtige Lieferung mit einem Null-Satz ist:
- Die Lieferung von Waren, die von einem Ort in dem Hoheitsgebiet des Staates bis zu einem Drittland oder Hoheitsgebiet von oder auf Rechnung des Lieferanten spediert oder befördert werden;
- Die Lieferung von Waren, die von einem Ort auf dem Hoheitsgebiet des Staates bis zu einem Drittland oder Hoheitsgebiet von oder auf Rechnung des Empfängers spediert oder befördert werden, wenn der Empfänger eine Person ist, die nicht im Hoheitsgebiet des Staates niedergelassen ist; diese Verordnung wird nicht angewendet, wenn die Waren für Tanken, Ausrüstung und Besorgung von Schiffen und Luftfahrzeuge geeignet sind, die für sportliche und unterhaltsame Zwecke oder zum Privatnutzen verwendet werden.
Um den Null-Satz der Steuer in diesem Fall anzuwenden, muss der Lieferant über die Unterlagen verfügen, die in der Verordnung des Art. 21, Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen des UstG geregelt sind.
Nach der zitierten Verordnung muss der Lieferant über folgende Belege verfügen, wenn die Waren bis zu einem Drittland spediert oder transportiert werden, um die Lieferung nach Art. 28, P. 1 und 2. des Gesetzes nachzuweisen:
- Zollbeleg, in dem der Lieferant als Ausführer der Waren eingetragen ist, beglaubigt, nach bestätigtem Verlassen der Waren von dem Ausgangszollstelle oder sonstiges Dokument, nachweisend den Ausfuhr , in den Fällen, wenn es eine Möglichkeit gibt einen Zollbeleg nicht abzugeben, nach der Zollgesetzgebung;
- Rechnung für die Lieferung;
- Beleg für den Verkehr dieser Waren.
Wenn die zitierten Voraussetzungen erfüllt sind und der Lieferant über die notwendigen Unterlagen für die Lieferung verfügt, ist ein Null-Satz der Steuer anwendbar.
Außerdem ist die Verordnung des Art. 39 der Durchführungsbestimmungen des UstG zu beachten, nach der, falls dass sich der Lieferant die Unterlagen nach Art. 21 der Durchführungsbestimmungen des UstG bis Ablauf des Kalendermonats, folgend den Kalendermonat, in dem die Steuer für die Lieferung pflichtig geworden ist, nicht versorgt, gilt die Lieferung als steuerpflichtig mit einem Satz 20 Prozent.
In diesem Fall wird die Steuer von dem Lieferanten durch Ausstellung eines Protokolls nach Art. 117, Abs. 2 des Gesetzes angerechnet.
Das Protokoll ist in einer Frist von 15 Tagen auszustellen ab dem letzten Tag des Kalendermonats, folgend den Kalendermonat, in dem die Steuer für die Lieferung pflichtig geworden ist.
Wenn dann später der Lieferant die notwendigen Unterlagen versorgt, korrigiert er das Ergebnis durch Annullieren des Protokolls, wenn für das Annullieren kein neues Protokoll auszustellen ist. Das Annullieren erfolgt in einer Frist von 5 Tagen ab dem Datum, an dem die Person die notwendigen Dokumente versorgt hat.
Quelle: tita.bg