Hauptanforderungen für Dividendenausschüttung

Die Hauptanforderungen gehen von den Texten des Handelsgesetzes hervor und betreffen folgendes:

  • Der Berichtszeitraum soll beendet sein, d.h. dass das Endergebnis der Tätigkeit bekannt werden soll. Die Dividenden können nicht im Voraus ausgeschüttet werden.
  • Der Bericht soll von der Geschäftsführung genehmigt sein: vom Verwaltungsrat oder dem Überwachungsausschus abhängig vom Verwaltungssystem (monistisches oder dualistisches). Damit übernimmt sie die Varntwortung für die richtige Ausstellung und Wahrhaftigkeit der im Bericht angegebenen Angaben.
  • Der Bericht soll von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und beglaubigt sein, der seine Wahrhaftigkeit bestätigt. Ohne das darf den Bericht von der Generalversammlung Art. 251, Abs. 3 des Handelsgesetzes nicht genehmigt werden.
  • Es soll einen Beschluss der Generalversammlung über Ausschüttung von Dividenden und deren Höhe geben. Das Vorhandensein eines Berichts, eines positiven wirtschaftlichen Ergebnis usw. bedeutet noch nicht Dividendenausschüttung. Es ist möglich, dass diese ganz nicht ausgeschüttet werden.
  • Die Anforderungen des Art. 247a des Handelsgesetzes, die sich auf das Recht auf Dividendenausschüttung und deren Höhe beziehen, sollen erfüllt sein.

 

Die Texte des Art. 247a sind ziemlich schwer, das Verfahren selbst ist aufwändig, nicht folgerichtig und außerdem werden sie in mehreren Unternehmen schwierig verstanden und oft auch ignoriert. In diesem Zusammenhang neben den Anforderungen wirkt auch die Tatsache, dass für deren Nichteinhaltung keine vorgesehenen Strafen im Handelsregister sind. Im Handelsgesetz ist nur vorgesehen, wenn unter Verletzung dieser Anforderungen Dividenden ausgeschüttet sind, werden die Aktionäre betrachtet, als sie gewissenhaft die Beträge erhalten haben und sie müssen diese nicht herausgeben, es sei denn nachgewiesen wird, dass sie gewusst haben oder haben konnten, dass es keine Voraussetzungen für eine Zahlung gibt, d.h. dass die Gesellschaft kein Recht gehabt hat, Dividenden in dieser Höhe oder überhaupt auszuschütten. In diesem Fall wird es behandelt, dass es ein Schaden von Amtsträgern gibt. In Prinzip sollen ein Schaden diese suchen, die die Dividenden erhalten haben, was praktisch unerfüllbar ist.

Bei Erfüllung der angegebenen allgemeinen Anforderungen in den Aktiengesellschaften verläuft die Dividendenausschüttung gem. Art. 247a des Handelsgesetzes in 2 Phasen:

  1. Bestimmung des Dividendenauschüttungs- und Zinsenanspruchs gem. Art. 190 des Handelsgesetzes und
  2. Bestimmung der maximal zulässigen Größe.

Fortsetzung folgt…

Quelle: IDES 02/2014

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Steuervergünstigung für Zahlungen durch Banküberweisung

In diesem Jahr wird die Staatskasse 1% von der für das Jahr schuldigen Steuer für die Personen vergeben, die 100% ihrer Einkünfte auf ein Bankkonto erhalten haben und 80% oder mehr von denen auch über ein Finanzinstitut ausgegeben haben.

Die Maximalhöhe der vergebenen Summe ist 500 BGN.

Diese Maßnahme wurde im Jahr 2017 angenommen, aber jetzt zum ersten Mal angewendet bei Abgabe der jährlichen Steuererklärung über die Einkünfte von 2017. Die Maßnahme wurde mit der Idee eingeführt, dass die Zahlungen über Finanzinstitute angetrieben werden und so die Umsätze der Händler klarer werden.

Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Steuerzahler irgendwelche Begleitdokumente zu ihrer Steuererklärung geben, um den Rabatt zu nutzen. Gleichzeitig weisen vom Finanzamt darauf hin, dass die Nachweise zusätzlich verlangt werden können und die Steuerbehörden Prüfungen machen, aber nur den Personen, bei denen Risikoindikatoren zu identifizieren sind.

Die nationale Agentur für Einnahmen wird um Erlaubnis vom Steuerzahler bitten, sein Bankgeheimnis zu enthüllen, damit die Steuerinspektoren seine Geldflüsse prüfen können.

Damit der Steuerrabatt genutzt werden kann gibt es doch andere Voraussetzungen. Eine davon ist das Fehlen von öffentlichen Zahlungsrückständen. Dieselbe Voraussetzung wird schon auch für die restlichen Steuervergünstigungen angewendet.

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Quelle: pariteni.bg

Die MwSt-Erklärungen nur auf elektronischem Wege

Vom Beginn des Jahres werden die monatlichen MwSt-Erklärungen, die die Unternehmen beim Finanzamt abgeben, nur elektronisch gesendet. Das gilt auch für die Unterlagen von Dezember, die zusammen mit den Verkaufs- und den Einkaufsbüchern an die Einnahmenagentur bis 15 Januar 2018 geschickt werden müssen. Die Änderung wird unter 1% der Firmen betreffen, die MwSt-Erklärungen abgeben, da bis zu diesem Zeitpunkt über 99% der Unterlagen beim Finanzamt auf elektronischem Wege eingehen.

Die neue Regime des Umsatzsteuergesetzes sieht eine Ausnahme aus der Regel über die elektronische Abgabe der MwSt-Dokumente vor, wenn diese von Erben oder Vermächtnisnehmern bei Tot einer natürlichen Person – Einzelunternehmer eingereicht werden, sowie in manchen speziellen Fällen (Art. 126, Abs. 4, 7 und 8 des UstG). Außerdem reichen die Personen, deren Anmeldung für die Mehrwertsteuer in Dezember 2017 geendet ist und die keine MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege bis dem Datum der Deregistrierung für den letzten Steuerzeitraum abgegeben haben, diese Unterlagen in Papierform bei der zuständigen Territorialdirektorium der Nationalen Agentur für Einnahmen.

Vom Anfang des Jahres wird die Frist für die Abgabe eines Antrages in den Fällen, wenn Gründe für Anmeldung für die Mehrwertsteuer entstehen, von 14 Tagen auf 7 Tage abgekürzt.

Wenn der besteuerbare Umsatz von 50 000 BGN für einen Zeitraum nicht länger als zwei Folgemonaten erreicht worden ist, einschließlich des laufenden, ist die Frist für die Abgabe eines Antrags auf obligatorische Anmeldung 7 Tage ab dem Datum, an dem der Umsatz erreicht ist.

Bei Auflösung einer juristischen Person ohne Liquidation oder einer Versicherungskasse, werden die Steuerbehörden die Person dienstlich abmelden.

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Quelle: Nap.bg

Die obligatorischen Rechnungsangaben

Die Rechnung ist ein Primärbuchungsbeleg, mit dem ein Lieferant (Verkäufer) einen Verkauf von Rohstoffen, Materiallien, Gütern, Produkten, Vermögenswerten oder Dienstleistungen an einen Empfänger (Käufer/Kunden) dokumentiert.

Die Rechnung ist der Hauptbeleg, der steuerpflichtiges Einkommen für den Aussteller – Lieferant/Verkäufer hevorruft (direkt nach KstG oder indirekt nach UstG).

Obligatorische Rechnungsangaben sind:

  • Bezeichnung des Belegs – RECHNUNG.
  • Vermerk ORIGINAL auf dem ersten Exemplar, das für den Empfänger (Käufer) ist.
  • Die Nummer des Dokuments, die laufend und zehnstellig ist, mit arabischen Ziffern, anfangend mit 1, ohne Lücken und Wiederholungen. Z.B.
Erste Rechnung Zweite Rechnung Dritte Rechnung usw.
0000000001 0000000002 0000000003
1000000001 1000000002 1000000003
2000000001 2000000002 3000000003

 

  • Datum der Rechnungsausstellung.
  • Aussteller des Belegs – Firma, Adresse, EIK (Identifikationsnummer), Ust-Identifikationsnummer.
  • Grund für das Geschäft – hier wird die Art der Rohstoff, des Materials, der Ware, des Vermögenswertes oder der Dienstleistung mit deren Einzelpreis (ohne Steuer), Maß und Menge bezeichnet. Die Rabatte und Ermäßigungen, wenn sie im Einzelpreis nicht eingeschlossen sind, werden separat angegeben.
  • Der Steuersatz in % (20%, 0% oder 7%), und wenn der Steuersatz null ist oder die Steuer vom Empfänger geschuldet wird – Grund für die Anwendung des Nullsteuersatzes oder der keinen Erhebung der Steuer.
  • Geschäftsbetrag, einschließlich Bemessungsgrundlage und Mehrwertsteuer – das ist der Gesamtbetrag der in der Rechnung bezeichneten Rohstoffe, Materiallien, Güter, Produkte, Vermögenswerte oder Dienstleistungen mit ihren Maßen, Mengen, Einzelpreisen und Gesamtbetrag.
  • Das Datum des Steuertatbestandes – das früheste beider Daten – das Datum, an dem die Zahlung eingegangen ist oder das Datum, an dem die Lieferung ermöglicht ist (die Übertragung des Eigentums).
  • Der Umstand, der ein Fahrzeug als neu bestimmt, wenn der Lieferungsgegenstand ein neues Fahrzeug bei innergemeinschaftlicher Lieferung ist.

Nicht obligatorische Rechnungsangaben sind:

  • Zahlungsart – bar, Banküberweisung, Aufrechnung – das ist sehr wichtig bezüglich der Art des Nachfolgen und  der Abrechnung der Zahlung.
  • Zahlungsfrist – nutzbar, wenn die Lieferungen in Prinzip mit einer vereinbarten Aussetzung sind, um hinzuweisen wann die Fälligkeit ist, damit sie in ein elektronisches System eingeführt und sowie von dem Lieferanten, als auch vom Empfänger (Käufer) überwacht werden kann.
  • Die Namen der Person, die die Ware oder Dienstleistung übergeben hat und der sie erhalten hat und ihren Unterschriften; das ist nutzbar bei eventuellen Streitigkeiten, ob die in Rechnung stehende Ware vom Lieferant übergeben und vom Empfänger (Käufer) erhalten ist, wofür man im Prinzip ein gesondertes Protokoll (Annahme-Übergabeprotokoll) ausstellen sollte.
  • Der Ort der Übergabe der Ware oder der Dienstleistung, was auch vom Nutzen bei einem eventuellen Streit ist, ob und wo die in Rechnung gestellte Ware vom Lieferer übergeben und vom Empfänger (Käufer) erhalten ist.
  • Nummer und Datum von dem Schein, Frachtbrief oder einem anderen Beleg, der die Lieferung begleitet, was auch nutzbar im Falle von eventuellen Streitigkeiten ist, ob die in Rechnung stehende Ware vom Lieferant übergeben und vom Empfänger (Käufer) erhalten ist.

Wenn Sie Buchhaltung in Bulgarien oder Steuerberatung in Bulgarien benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!