Formular A1 als Bescheinigung über das zuständige Sozialsystem

Das Dokument ist wichtig für Entsendete und Selbständige, die nur eine begrenzte Zeit im EU-Ausland arbeiten.

Laut EU-Recht gelten für Erwerbstätige nur Gesetze zur sozialen Sicherheit eines EU-Staates. Meist ist das der Staat, in dem sie arbeiten. Wie ist es geregelt bei Entsendeten und Selbständigen, die nur kurzfristig eine Tätigkeit in einem anderen Staat ausüben?

Entsendete sind Erwerbstätige, die für ihren Arbeitgeber zeitweilig Arbeit in einem anderen Staat verrichten. Diese Personen bleiben in dem Staat versichert, in dem sie eigentlich arbeiten. Dies bedeutet auch, dass weiterhin Sozialversicherungsbeiträge in dem ursprünglichen Arbeitsland gezahlt werden. Bedingung hierfür ist allerdings, dass die Entsendung oder die selbständige Tätigkeit eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigt. Das Dokument A1 belegt den ausländische Sozialbehörden bei einer Prüfung, dass ein Entsendeter bereits in einem anderen Staat sozialversichert sind. Das Dokument A1 wird auf Antrag durch die Krankenkasse ausgestellt, beider der Entsendete versichert ist. Das Dokument bestätigt den  Sozialversicherungsstatus sowie den Staat, in dem Sie Beiträge zahlen.

In Bulgarien ist die Ausstellung der Bescheinigung A1 für die Entsendung von Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union lt Art. 12 (1) der Verordnung Nr. 883/2004 der Seuer- und Versicherungsverordnung Bulgariens (SVPO) reguliert.

Gemäß Art. 89 der SVPO wird das Dokument auf Antrag der betreffenden Person ausgestellt. Der Antrag kann auch durch einen lizenzierten oder eingetragenen Postbetreiber auf elektronischem Wege der zuständigen Gebietsdirektion vorgelegt oder an diese versandt werden. Der Antrag ist in einer zulässigen Form einzureichen. Es ist erforderlich, dem Antrag die für die Ausstellung des Dokuments erforderlichen Nachweise beizufügen. Weiterhin wird vorausgesetzt, dass das entsprechende Verfahren für die Einreichung des Antrags eingehalten wurde. Art. 90 Abs. 2 SVPO schreibt vor, dass das Formular innerhalb von 30 Tagen nach Eingang ausgestellt werden soll. Wenn der Antrag einer nicht zuständigen Gebietsdirektion vorgelegt wurde, verlängert sich die Frist auf 45 Tage.

Das Formular kann von der zuständigen territorialen Direktion abgeholt werden. Das Formular kann auch, wenn eine solche Adresse eingerichtet worden ist, an eine Adresse, die die betreffende Person angewiesen hat, gesendet werden. Das ausgestellte Dokument bescheinigt, dass die betreffende Person für einen Zeitraum von 24 Monaten den Bulgarischen Rechtsvorschriften unterliegt. Wenn nach einer Überprüfung der Daten und Analyse der konkreten Sachlage festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Ausgabe von A1 nicht erfüllt sind, kann das zuständige Finanzinstitut eine begründete Ablehnung für die Ausstellung des Formulars A1 erteilen.

Nach Art. 91 der SVPO soll die Absage, das geforderte Dokument auszustellen, innerhalb von 7 Tagen der betreffenden Person vorgelegt werden, wobei Nicht-Verkündigung innerhalb der Frist als stillschweigende Ablehnung gilt. Nach Art. 92-97 des Gesetzes ist administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelf der Ablehnung möglich, wobei eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts endgültig ist. Die Auslegung der NEA betont, dass Formular A1 keine Arbeitserlaubnis und die Ablehnung eines solchen Dokuments kein Arbeitsverbot sei. Es bedeute nur, dass diese betroffene Person nicht mehr den Bulgarischen Rechtsvorschriften in Bezug auf die soziale Versicherung unterliegt. Als Ergebnis wird die Hauptregel in Art. 11 der Verordnung Nr. 883/2004 anwendbar. In der Praxis bedeutet das, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer oder Selbständiger seine Tätigkeit ausübte, für beide Parteien anwendbar sind. In solchen Fällen gibt es auch Konsequenzen für die Buchungsunternehmen.

Nach Art. 21 der Verordnung Nr. 987/2009, muss ein Arbeitgeber, der seinen Sitz oder Geschäftssitz außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats hat, alle Voraussetzungen erfüllen, die von den für seine Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, als ob der Arbeitgeber seinen Sitz oder Geschäftssitz in dem zuständigen Mitgliedstaat hätte.

Die Verordnung sieht vor, dass eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer mögich ist, in der vorgesehen wird, dass diese Kosten für den Arbeitnehmer entstehen könnten. Im Falle einer solchen Vereinbarung ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Vereinbarung den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats vorzulegen.

Quelle: https://www.tita.bg/e-books/8, nap.bg