Angabepflicht der ausländischen Anteilseigner (wirtschaftlich Berechtigte) ins Handelsregister

Auf Grundlage des Art. 63 § 4, Absatz 5 des Geldwäschegesetzes (GwG) wurde am 30.05.2019 vom Handelsregister eine Verordnung  über die Eintragung der aktuellen ständigen Anschrift der ausländischen Anteilseigner (wirtschaftlich Berechtigte) der Firmen bekanntgegeben.

Bei der fehlender ständigen Adresse in Bulgarien ist die Eintragung der Kontaktperson mit der ständigen Anschrift in Bulgarien (notariell beglaubigtes Einverständnis erforderlich) vorgesehen.

Das heißt die ausländische Eigentümern der Firmen, die keine Pflicht haben, sich als Anteileigner im Handelsregister zu erklären, sind dennoch verpflichtet, eine solche Erklärung lediglich mit dem Teil bezüglich ständigen Anschrift in Bulgarien abzugeben. Für diejenige, die über keine ständige Anschrift in Bulgarien verfügen, soll diese Erklärung mit der Anschrift der Kontaktperson in Bulgarien eingereicht werden mit dem notariell beglaubigten Einverständnis der Kontaktperson diesbezüglich.

Quelle: https://www.registryagency.bg/media/filer_public/2019/05/29/ukazaniya_2_29052019.pdf, https://www.dans.bg/bg/press-releases-menu-bul/1681-ukazaniq-zmip29052019-art-bul