Steuerliche Regelungen für die Dienstreisen

Die Entsendung der Mitarbeitern ins In- und Ausland ist immer mit der Frage verbunden, welche von den Dienstreisekosten in Bulgarien steuerlich abgesetzt werden können.

Generell sind die Dienstreiseverordnungen in Bulgarien durch folgenden Gesetzen geregelt: Arbeitsgesetzbuch, Verordnung über die Dienstabkommandierung und Weiterbildung ins Ausland und im Verordnung über die Entsendung ins Inland.

Die Notwendigkeit der Dienstreise bestimmt der Arbeitgeber, sowie sie Fragen welche Arbeitnehmer wohin entsandt werden und wie lange die Dienstreise dauert. Generell gelten folgende Hauptanforderungen bezüglich der Entsendung (Art. 121 AGB):

  • Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht länger als 30 Tage auf eine Dienstreise senden.
  • Die Entsendung, die länger als 30 Tage dauert, fordert die schriftliche Zustimmung des Arbeitsnehmers. Dabei müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Dauer der Dienstreise die gleichen oder ähnliche Arbeitsbedingungen vereinbaren, die in der Regel für Angestellten gelten.

Der Arbeitnehmer wird auf Dienstreise aufgrund einer vorläufigen schriftlichen Anordnung des Arbeitgebers entsandt. Ausnahmsweise bei sofortiger Entsendung kann ein Arbeitnehmer auf eine mündliche Anordnung des Arbeitgebers die Dienstreise anfangen und spätestens drei Tagen nach der Abreise muss der Arbeitgeber eine schriftliche Anordnung für die Entsendung erlassen. Eine Anordnung Dienstreise soll Folgendes enthalten:

  • Die Benennung des Unternehmens, welche eine Person auf Dienstreise bzw. Weiterbildung entsendet;
  • Grundlage der Entsendung und die Angaben der entsendeten Person;
  • Anfangsdatum, Angabe der Dauer der Entsendung in Kalendertagen, einschließlich Dauer der Einreise, die Ruhe- und die Feiertage;
  • das Land und der Ort der Entsendung auf Dienstreise
  • Art der Transportmittel und Reiseroute;
  • Kosten und die Art deren Begleichung: Fahrtkosten, Tagesgeld, Übernachtungskosten, Gebühren für Visum und Anmeldung usw;
  • Die Aufgaben und den Zweck der Dienstreise;
  • Der Vorgesetzte, der die Dienstreise angewiesen hat;
  • Angabe des Amts/Unternehmens, das die Dienstreisekosten übernimmt.

Steuerlich anerkannt werden folgende Kosten:

Fahrtkosten
Bei Entsendung von Arbeitnehmern oder Angestellten ins Inland trägt der Arbeitgeber die Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise für die Erfüllung des Auftrags, einschließlich Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Der Arbeitgeber bestimmt das Verkehrsmittel in der Dienstreiseanordnung. Wenn der Mitarbeiter mit eigenem Auto fährt – trägt der Arbeitgeber die Kosten für den Kraftstoff. Diese Kosten werden nach dem sparsamsten Verbrauch des Autoherstellers ausgerechnet.

Bei der Dienstreisen ins Ausland belaufen sich die Reisekosten auf den tatsächlich ausgegebenen Geldbetrag für die Fahrt auf den kürzesten Weg oder auf die sparsamste Route gemäß der Dienstreiseanordnung. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Erstattung der die Kosten für ein Flugticket mit economy-class, außer in Ausnahmefälle. Vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer mit eigenem Auto oder mit dem Dienstwagen fährt, trägt der Arbeitnehmer die Kosten im Wert von 50 % des Flugs für die gleiche Strecke oder den Wert des Kraftstoffs, das laut Herstellerangaben am günstigsten für die Strecke möglich ist. Als Fahrtkosten gelten auch Autobahn- und Parkgebühren.

Tagesgeld
Laut Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Entsendung im Inland werden vom Arbeitsgeber die Kosten für die Verpflegung in Höhe von 20 BGN pro Tag übernommen, wenn der Mitarbeiter am Zielort übernachtet. Ohne Übernachtung beläuft sich das Tagesgeld auf 10 BGN pro Tag. Das Tagesgeld im Ausland innerhalb EU beläuft sich auf € 35 pro Tag.

Wenn der Arbeitnehmer im Krankenhaus zur Behandlung aufgenommen wird, steht ihm kein Verpflegungsgeld zu.  Wird der Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum als 30 Tage entsandt, hat er einen Anspruch darauf, dass er einmal pro Monat während Wochenend- oder Feiertage zu dem Ort, der üblicherweise sein Arbeitsort darstellt, zurückzukehren. Für die Tage erhält er kein Tagesgeld.

Erstattung der Übernachtungskosten
Wenn der Arbeitnehmer ins Inland auf Dienstreise entsandt wird, werden ihm die Übernachtungskosten im Entsendungsort in voller Höhe (inkl. Gebühren und Steuern) gegen Vorlage eines Nachweises, erstattet jedoch nicht länger als für eine Nacht. Es steht auch keine Entschädigung zwischen den einzelnen Übernachtungen zu. Für Ausland werden alle Übernachtungskosten in voller Höhe erstattet.

Dienstreisebericht
Innerhalb der 3 Tagen nach Rückkehr von der Entsendung soll der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Bericht über die geleistete Arbeit vorlegen. Die Leiter sind verpflichtet innerhalb von 5 Tagen danach ihre Stellungnahme dazu zu äußern.

In dem Bericht sollten auch Unterlagen vorhanden sein, die die Ausgaben belegen. Das Verpflegungsgeld wird nach dem tatsächlichen Aufenthalt und Dauer der Reise ausgerechnet, wobei diese nach Daten aus dem Passport (Stempel und ähnliche) als Beweis für die Ein- und Ausreise gelten. In den Fällen, in denen kein notwendig Passport war, gilt jedes andere Transportdokument als Beweisbelege. Die Übernachtungskosten werden mit Hilfe von einem von dem Hotel erstellten Dokument nachgewiesen. Die Gebühren bezüglich der Teilnahme an Kongressen, Konferenzen, Symposien usw. werden mit von den Veranstaltern erstellten Unterlagen bestätigt. Zusätzlich wird ein Bericht über ausgegebene Fremdwährung nach dem vom Finanzminister bestimmten Muster innerhalb von 14 Tagen ab Rückkehr vorgelegt.

Laut Art. 33 des Körperschaftsteuergesetzes werden folgenden Ausgaben für Fahrtkosten und Aufenthalt von natürlichen Personen anerkannt, wenn die Fahrt bzw. Aufenthalt in Verbindung mit der Tätigkeit der steuerverpflichteten Person/Unternehmen stehen. Ausgaben von Unternehmer für Fahrt und Aufenthalt – die Reisekosten des Unternehmers (natürlichen Person) werden steuerlich anerkannt. Die Reisekosten der Personen, die im Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmer stehen oder von ihm beauftragt sind, werden ebenfalls steuerlich als Ausgabe anerkannt. Die Ausgaben für Fahrt und Aufenthalt der Aktionäre und Gesellschafter, wenn in ihrer Eigenschaft als solche tätig sind, werden steuerlich nicht anerkannt.

Die Fahrt- und Aufenthaltskosten von natürlichen Personen, die mit der steuerlich verpflichteten Person einen Arbeitsvertrag haben und im Arbeitsverhältnis mit der letzteren stehen, einschl. Geschäftsführer oder Mitglieder der geschäftsführenden Organe.

Nach Materialen https://www.mod.bg/bg/

https://www.capital.bg/biznes/konsult/2017/04/26/2960467_kakvo_e_vajno_za_komandirovkite_v_stranata_i_v_chujbina/