E-Händler können eine Online-Quittung anstelle einer Kassenbon über ihre Verkäufe ausstellen, ohne dass eine Registrierkasse erforderlich ist. Voraussetzung für diese alternative Art der Umsatzmeldung ist, dass die Zahlung für den Kauf nicht erfolgt – per Kredit- oder Debitkarte, und das Dokument wird per E-Mail an die Kunden gesendet. Die Banknoten werden über eine spezielle Software ausgegeben und müssen obligatorische Angaben enthalten, z. B. Angaben zum Händler, eine eindeutige Nummer des Kundenauftrags, eine Referenznummer der Finanztransaktion, einen QR-Code usw.

Die National Revenue Agency erinnert daran, dass der neue elektronische Dienst „Einreichung einer standardisierten Prüfungsakte durch die Person gemäß Artikel 3 Absatz 17 der Verordnung №H-18 ​​/ 13.12.2006“ am 1. August beginnt. Online-Händler, die sich für die alternative Art der Umsatzmeldung entschieden haben, übermitteln der Finanzabteilung monatlich Informationen über die Aufträge, unter denen Waren und Dienstleistungen geliefert wurden, und erfüllen dabei die neuen Anforderungen der Verordnung H-18.

Zahlungsdienstleister übermitteln der NRA ebenso die Informationen zu Zahlungskonten, zu den virtuellen POS-Terminals und zum Abschluss von Transaktionen.

Quelle: nap.bg

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