Rechnungserteilung & Befreiung von der Pflicht zur Rechnungserteilung

Im innereuropäischen Raum ist die Umsatzsteuer in dem Land zu entrichten, in dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Im Falle von wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Bulgarien würde der deutsche Leistungserbringer also eine Rechnung ohne Umsatzsteuer stellen, und darin auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers verweisen. Auf Bulgarisch nennt man dieses Verfahren “обратно начисляване”.

Eine Rechnung ist immer auszustellen, wenn ein Steuerpflichtiger Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt. Unter bestimmten Umständen kann man sich in Bulgarien von der Pflicht zur Rechnungserteilung befreien lassen. Unter bestimmten Umständen kann von der Ausstellung einer Rechnung abgesehen werden, wie folgt:

  • Es gehen die Lieferungen an Kunden, der eine nicht-steuerpflichtige natürliche Person ist
  • Es werden Finanz- und Versicherungsdienstleistungen erbracht
  • Es werden Lieferungen ohne Zahlungseingang getätigt
  • Es handelt sich um den Verkauf von Flugtickets
  • Es werden elektronische Dienstleistungen durch Personen außerhalb der EU erbracht

Der Kunde und Dienstleister bzw. Verkäufer ist verpflichtet, von den Steuerbehörden zu kontrollierende Unterlagen bis fünf Jahren ab dem Datum der gesetzlichen Anforderung zur Entrichtung der Steuer aufzubewahren.

Vereinfachte Rechnungen, s.g. „Kleinbetragsrechnungen“, sind in Bulgarien nicht verbreitet.

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