Verfahren für die Erstattung der Umsatzsteuer in Bulgarien
Der Anspruch auf Umsatzsteuerrückerstattung ist lt Art. 92 UStG geregelt. Es wird ein Anspruch auf Rückerstattung fürdie Person begründet, die innerhalb der letzten aufeinanderfolgenden Monaten nach der zuletzt entrichteten USt-Zahllast in den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung nach dem UStG einen höheren USt-Betrag auf die Einkäufe als die auf die Einnahmen erhoben hat. Nach dem bulgarischen Umsatzsteuergesetz (UStG) erfolgt die Erklärung der Verbindlichkeiten oder Forderungen der nach dem Gesetz steuerpflichtigen Personen durch das Einreichen einer monatlichen Voranmeldung nach dem UStG.
Die Umsatzsteuererstattung ist bis zum 14. Tag des Monats, der auf die Dreimonatsfrist der Umsatzsteuervoranmeldung nach dem UStG folgt, zu melden. Dadurch wird ein Verfahren zur Rückerstattung der Steuer eröffnet, wobei dieses Verfahren sich in zwei Formen entfalten kann – entweder einer Nachprüfung oder einer Steuerprüfung.
Fristen für die Erstattung der Umsatzsteuer. In den Fällen, bei denen die Umsatzsteuererstattung aufgrund eines Prüfverfahrens erfolgt, gilt für die Rückerstattung eine Frist von 30 Tagen nach Abgabe der letzten Umsatzsteuervoranmeldung und nach Verrechnung ggf. bestehender fälliger und offener öffentlicher Verbindlichkeiten der registrierten Person.
Bei einer Steuerprüfung, gilt für die Rückerstattung eine Frist von 3 Monaten, wobei die aufgrund einer zusätzlichen Klärung des bulgarischen Finanzamtes (NEA) verlängert werden kann. In der Regel wird eine Steuerprüfung eher bei höheren Vorsteuererstattungen eingeleitet, oder bei den Unstimmigkeiten der gemeldeten Umsatzsteuer.
Die Rückerstattung erfolgt aufgrund eines nach Abschluss der Nachprüfung oder Steuerprüfung erstellten Verrechnungs- und Erstattungsbescheids.
Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das bulgarische Umsatzsteuergesetz ein Verfahren zur monatlichen „beschleunigten Umsatzsteuererstattung“ vor.
Bei einer Abmeldung nach dem UStG gilt die Beendigung des Vorsteuerabzugsverfahrens. Diese tritt ins Kraft bei der Abmeldung nach dem UStG ein. Wenn zum Zeitpunkt der Abmeldung für die Person ein Verrechnungsverfahren nach Art. 92 Abs. 1 des Gesetzesläuft, gilt folgendes: Beide 1-monatsfristen zu diesem Zeitpunkt sind abgelaufenund die Person kann in der Umsatzvorsteueranmeldung für die letzte Steuerperiode den Restbetrag der zu erstattenden Steuer unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Verrechnung eingeben.
Ablehnung der Erstattung. Eine Ablehnung der Erstattung von dem bulgarischen Finanzamt oder bei einem nicht vollständig erstatteten Umsatzsteuerbetrag, der in der Umsatzsteuervoranmeldung gemeldet ist, hat der Steuerpflichtige das Recht, den Bescheid nach den durch die bulgarische Steuer- und Versicherungsprozessordnungeingeräumten Möglichkeiten zur Anfechtung von einstweiligen Anordnungen anzufechten. Die Beschwerde kann binnen einer Frist von 7 Tagen nach der Zustellung vor dem Direktor der zuständigen Bezirksdirektion eingereicht werden und dieser erlässt binnen 14 Tage eine begründete Entscheidung. Die Entscheidungdes Bezirksdirektors kann innerhalb von 7 Tagen ab der Zustellung an den Beschwerdeführer vor dem für die ausstellende Bezirksdirektion zuständigen Verwaltungsgericht angereicht werden. Sollte innerhalb der genannten Fristen keine Entscheidung der zuständigen Behörde bekantgegeben werden, gilt derBescheid als genehmigt, indem dieser in 14 Tagen nach Ablauf derEntscheidungsfrist angefochten werden kann. Der Beschluss desVerwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Für die ungerechtfertigt nicht erstattete Steuer (die infolge der Steuerprüfung als erstattungsfähig gilt) hat bulgarisches Finanzamt einen gesetzlichen Zins zu leisten.
Bei versäumten Fristen für die Umsatzsteuererstattung. Wenn die Frist der monatlichen Umsatzsteueranmeldung versäumt wurde, haben die Steuerpflichtigen das Recht ein Sonderverfahren für die Umsatzsteuererstattung einzuleiten. Die Erstattung und Verrechnung von Beträgen ist im Kapitel 16 der SVPO, Ab. I – Erstattung und Verrechnung – geregelt. Über den Antrag wird entschieden, sofern er innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Begründung der Forderung ab dem 1. Januar, der auf das Jahr der Begründung der Erstattungsforderung folgt, eingereicht worden ist.
Im Antrag sind die Art und Höhe der Forderung sowie die Bankverbindung des Empfängers zur Überweisung des Erstattungsbetrags zu nennen. Der Antrag ist in der laut Geschäftsanschrift der juristischen Person zuständigen Bezirksdirektion des Finanzamtes einzureichen. Nach Eingangdes Antrags kann auf Beschluss der Einnahmenbehörde eine Nachprüfung oder Steuerprüfung angeordnet werden. Innerhalb einer Frist von 30 Tagen ist ein Verrechnungs- und Erstattungsbescheid auszustellen, sofern in derselben Frist keine Steuerprüfung angeordnet worden ist.