Einnahmen und Gewinn aus Verkäufen im Internet werden besteuert

Aus steuerlicher Sicht unterscheiden sich die Verkäufe von Waren und Dienstleistungen in dem Internet nicht von denen, die traditionell getätigt werden und führen zu denselben steuerlichen Pflichten. Die natürlichen Personen, die nach Beruf Waren kaufen, um diese weiter zu verkaufen, d.h. die als Händler handeln, sind verpflichtet Steuer auf das Einkommen der natürlichen Personen in Höhe von 15% für den Ertrag, die sie aus dieser Tätigkeit erhalten, zahlen. Die Verkäufe von persönlichen Sachen in dem Internet von natürlichen Personen sind von der Besteuerung ausgeschlossen, mit manchen Ausnahmen. Für die natürlichen Personen, die eine Tätigkeit als Einzelunternehmer ausführen, ist auch die Abgabe des jährlichen Berichtes über die Tätigkeit vor dem Nationalen statistischen Institut obligatorisch.

Die Nationale Einnahmenagentur fängt mit einer Kampagne für Zusendung von Emails an Bürger und Firmen an, womit sie erinnert, dass Einnahmen und Gewinne aus Verkäufen im Internet besteuert werden, wenn:

  • Die juristischen Personen alle Einkünfte aus dieser Tätigkeit bei der Formierung des steuerlichen wirtschaftlichen Ergebnisses einschließen und sie vor der Nationalen Einnahmenagentur erklären;
  • Die natürlichen Personenihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit mit dem jährlichen Steuererklärung für die Besteuerung der Einkünfte von natürlichen Personen nach Art. 50 des EstG erklären, die bis dem 30.04.2018 für Einkünfte, erworben im Jahr 2017 abzugeben ist.

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Quelle: nap.bg

Teil 3. Besteuerung und Erklärung des von ansässigen natürlichen Personen im 2017 erworbenen Einkommens von Finanzinstrumenten

  1. Erträge im Zusammenhang mit dem Besitz von Finanzinstrumenten

 2.1 Erträge aus Zinsen

Im Art. 13, Abs. 1, P. 9 des Einkommensteuergesetzes als nicht besteuerbar wurden die Zinsen und Rabatte angegeben:

  • aus bulgarischen staatlichen, kommunalen und Unternehmensanleihen sowie auch
  • aus ähnlichen Anleihen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens ausgegeben werden.

Unter Zinsen versteht man Einkünfte aus jeder Art von Forderungen für Schulden, unabhängig davon, ob sie durch eine Hypothek oder eine Klausel über eine Beteiligung an dem Gewinn des Schuldners, einschließlich der Zinsen nach Depositen in Banken und der Einnahmen aus Briefen und Schuldverschreibungen.

Daher außerhalb des Anwendungsbereichs des nicht besteuerbaren Einkommens ist das Einkommen aus Zinszahlungen nach ausländischen staatlichen, kommunalen und Unternehmensanleihen  von natürlichen Personen, emittiert nach den Gesetzen von Ländern außerhalb der EU und des EWR (von Drittländern), wobei diese Einkünfte einer Besteuerung auf die gesamte jährliche Steuerbemessungsgrundlage unterliegen werden.

Das zu besteuernde Einkommen wird nach Art. 35, P. 3 des EstG formiert und stellt der Bruttobetrag der Einkünfte dar. Beispielsweise fallen Zinserträge aus amerikanischen Anleihen nicht unter das steuerfreie Einkommen.

Wenn natürliche Personen mit einem Investment-Vermittler in Bulgarien Verträge abgeschlossen haben, ist er als Unternehmen Geldgeber des monetären Einkommens gemäß Art. 35 der EstG und es wird eine Verpflichtung für Bestimmung, Abzug und Einzahlen von Vorsteuer nach Art. 44a des EstG. Das Einkommen gilt als erworben am Tag der Bestätigung des Kontos des Einkommensempfängers.

Das zu versteuernde Einkommen aus Zinsen nach Art. 35 von des EstG sind von Personen mit Code 603, Zeile 1 von Teil I der Anlage Nr. 6 der jährlichen Steuererklärung aus Quellen in Bulgarien und in Zeile 2 aus Quellen im Ausland zu erklären.

Wenn das Einkommen aus Quellen im Ausland stammt, werden keine Identifikationsdaten des Zahlungsempfängers angegeben.

Sofern die Vorsteuer gemäß Art. 44a des EstG abgezogen ist, wird diese in Zeile 1, Teil II in Anhang Nr. 6  der Erklärung angegeben.

            2.2. Erträge aus Dividenden

Dividendenerträge können im Zusammenhang mit dem Besitz von Aktien realisiert werden.

Erträge aus Aktien und Beteiligungen, einschließlich Personengesellschaften, sowie sonstiger Rechte, die als Erträge aus Aktien behandelt werden, sind Erträge aus Dividenden im Sinne von § 1, P. 5 der zusätzlichen Bestimmungen des EstG.

Die steuerpflichtigen Erträge aus Dividenden und Liquidationsanteilen zugunsten ansässiger natürlicher Personen aus einer Quelle in Bulgarien und im Ausland unterliegen einer der Besteuerung der endgültigen Steuer gemäß Art. 38, Abs. 1, Punkt 2 des EstG. Die endgültige Einkommensteuer auf Dividenden wird auf den Bruttobetrag festgelegt, der sich aus der Dividendenausschüttungsentscheidung ergibt. Der Steuersatz für Dividendenerträge beträgt 5 Prozent.

Ist der Dividendenzahler ein Unternehmen im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes ( bulgarische Gesellschaft ), wird die endgültige Steuer von dem Unternehmen – Zahler des Einkommens abgezogen, eingezahlt und erklärt, bis Ende des Monats, der das Quartal folgt, in dem den Beschluss über die Dividendenausschüttung gefasst wurde.

In diesem Fall hat die natürliche Person keine Steuern zu besteuern und Erträge aus Dividenden zu erklären.

Wenn jedoch Erträge aus Dividenden, die von ansässiger natürlicher Person aus einer Quelle im Ausland erworben wurden, wird die endgültige Steuer von der natürlichen Person in Frist bis zum 30. April 2018 eingezahlt und in der jährlichen Steuererklärung nach Art. 50 des EstG mit Code 8141 in Teil IV von Anhang Nr. 8 erklärt. Um der Anhang korrekt auszufüllen, ist es wichtig in Spalte 5:

  • anzugeben, welche Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden ist oder
  • anzugeben, dass keine solche Methode angewendet wird.

Es ist auch zu beachten, dass die Aktien und Beteiligungen an Unternehmen im Ausland obligatorisch zur Information in Teil I des Anhangs Nr. 8 der jährlichen Steuererklärung anzugeben sind.

Achtung! Wenn Einkünfte aus dem Ausland realisiert werden, sollte berücksichtigt werden, dass bei einem Doppelbesteuerungsabkommen, dieses vorrangig den Bestimmungen der EstG angewendet wird.

Wenn das betreffende Einkommen im Ausland besteuert ist, müssen die Personen Dokumente / Nachweise über die Höhe der im Ausland gezahlten Steuer haben.

Wenn für die im Ausland erworbenen Einkünfte, die einer Besteuerung auf die gesamte jährliche Bemessungsgrundlage unterliegen, die Methode der Steuergutschrift für die Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet wird, müssen die Personen diese Einkünfte erklären:

  • außerhalb im relevanten Anhang ( Nr. 5 und / oder Nr. 6 ) auch
  • in Teil II von Anhang 9 der Erklärung.
  1. Erträge aus Handel

Es ist möglich, dass die Tätigkeit des Kaufs von Wertpapieren zum Zwecke des Verkaufs von der ansässigen natürlichen Person durch den Beruf ausgeführt wird, d.h. systematisch, um Profit im persönlichen Interesse zu erzielen.

In einem solchen Fall, auch wenn die Person keine Handelsanmeldung als Einzelunternehmer hat, wird sie bei der Durchführung von Geschäften nach Art. 1, Abs. 1 des Handelsgesetzes durch den Beruf  die Eigenschaft eines Händlers haben und das Einkommen aus dieser Wirtschaftstätigkeit nach Art. 26, Abs. 7 des EstG werden der Besteuerung des Einkommens aus Wirtschaftstätigkeit eines Einzelunternehmers unterliegen. 

Die Erträge aus Wirtschaftstätigkeit eines Einzelunternehmers unterliegen einer Erklärung im Anhang Nr. 2 der jährlichen Steuererklärung nach Art. 50 des EstG.

 

Quelle: tita.bg

Teil 2. Besteuerung und Erklärung des von ansässigen natürlichen Personen im 2017 erworbenen Einkommens von Finanzinstrumenten

1. Erträge, die infolge der Verfügung (Geschäfte) über Finanzinstrumente erzielt werden

Bei Geschäften mit Finanzinstrumenten ist es wichtig:

  • unter welchen Bedingungen und
  • auf welchem ​​Markt

diese Geschäfte realisiert werden.

Im Art. 13, Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als nicht besteuerbare sind die Erträge aus der Verfügung über Finanzinstrumente im Sinne des § 1, S. 11. der zusätzlichen Bestimmungen des EstG, die unter der Wirkung der Verordnung für 2017 wie folgt sind:

a)Geschäfte mit Anteilen und Aktienvon offenen Investmentfonds und nationalen Investmentfonds, Aktien, Rechten und staatlichen Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 73 des Gesetzes über Märkte für Finanzinstrumente ausgeführt werden;

b)Geschäfte, die unter den Bedingungen der Rücknahmevon offenen Investmentfonds, die zum öffentlichen Angebot in dem Land oder in einem anderen EU – Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens zugelassen sind;

c)Geschäfte, die im Rahmen der Rücknahmebedingungenvon nationalen Investmentfonds abgeschlossen wurden, die zum öffentlichen Angebot im Land zugelassen sind; als Rücknahme gilt auch die Ausschüttung von Zahlungsmitteln bei Liquidation von geschlossenen nationalen Investmentfonds;

(d) Geschäfte, die gemäß den Bedingungen eines Versteigerungsangebots nach Kapitel 11, Abschnitt II des Gesetzes über das öffentliche Angebot von Wertpapieren oder ähnlichen Transaktionen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens geschlossen wurden.

Es ist klarzustellen, dass ab dem 16.02.2018 ein neues Gesetz über die Märkte für Finanzinstrumente in Kraft getreten ist, auf das die Verordnung des § 1., P. 1 der zusätzlichen Bestimmungen des EstG verweist, wobei es zu berücksichtigen ist, dass in Bezug auf die geregelten Märkte schon die Regelungen der  Richtlinie 2014/65/EU angewendet werden.

Im Allgemeinen unterliegen die Erträge aus Geschäften mit den angegebenen Finanzinstrumenten keiner Besteuerung, ausgeführt auf einem offiziellen Markt:

  • in Bulgarien ,
  • in einem anderen EU – Mitgliedstaat oder
  • in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens.

Eine Liste der geregelten EU-Märkte findet man auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission.

In Bulgarien ist ein geregelter Markt die bulgarische Börse.

So zum Beispiel, Einkommen aus:

  • Geschäften, die mit Aktien auf einem geregelten Markt in Deutschland durchgeführt werden, unterliegen keiner Besteuerung und Erklärung, aber wenn
  • solche Aktien auf einen offiziellen Markt in Amerika (New York Stock Exchange) verkauft wurden, werden sie nicht im Rahmen des nicht steuerbaren Einkommens fallen und werden einer Besteuerung unterliegen.

Auf der anderen Seite fallen Einnahmen aus Geschäften mit Unternehmensanleihen nicht unter diesen, die steuerfrei nach Art. 13 Abs. 1, Punkt 3 des EstG sind, weil sie nicht in § 1, Punkt 11 der zusätzlichen Bestimmungen des EstG angegeben sind, unabhängig davon auf welchem Markt und in welchem ​​Land sie gehandelt wurden.

Wie es ersichtlich ist, ist es von größter Bedeutung, dass die Personen genaue Information darüber haben, ob die Einnahmen aus den Geschäften unter den nicht steuerpflichtigen Einnahmen nach Art. 13, Abs. 1, Punkt 3 des EstG fallen.

Wenn dies nicht der Fall ist, wird das realisierte Einkommen auf die gesamte jährliche Bemessungsgrundlage besteuert, und das zu versteuernde Einkommen wird gemäß Art. 33, Abs. 3 des EstG formiert.

Das steuerpflichtige Einkommen aus dem Verkauf oder Tausch von Aktien, Anteilen und sonstigen finanziellen Vermögenswerten ist die Summe aus:

den im Laufe des Jahres erzielten Gewinnendie für jede einzelne Transaktion bestimmt werden, abzüglich des Betrags der Verluste, die während des Jahres realisiert sind, die für jede einzelne Transaktion bestimmt werden.

Der realisierte Gewinn / Verlust für jedes Geschäft wird bestimmt wenn:

  • der Verkaufspreis um
  • die Anschaffungskosten des finanziellen Vermögenswerts verringert wird.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Kaufpreis alles, was von der Person im Zusammenhang mit dem Verkauf/Austausch erworben ist beinhaltet, einschließlich einer Vergütung verschieden als Geld.

Im Falle der Verfügung über steuerpflichtige Finanzinstrumente nach Art. 33, Abs. 3 des EstG ist es zu beachten, dass das Einkommen als erworben zum Zeitpunkt der Übertragung der Vermögenswerte gilt, unabhängig davon, wann die Zahlung geleistet wurde.

Zum Beispiel bei:

  • erzieltem Verkauf von Aktien im Dezember 2017 und
  • geleistete  Zahlung im Januar 2018

gelten die Einnahmen als erworben im Jahr 2017.

Die einer Besteuerung unterliegenden Einnahmen aus Verfügung über Finanzinstrumenten werden nicht mit abziehbarer Steuer besteuert und die Besteuerung wird tatsächlich durch Abgabe von der ansässigen natürlichen Person der Steuererklärung nach Art. 50 des EstG getätigt.

Diese Einnahmen werden unter Kode 508 der relevanten Zeilen in Teil I, Tabelle 2 von Anhang 5 der jährlichen Steuererklärung erklärt.

Es ist zu beachten, dass die Gesamtsumme aller Gewinne für das Jahr um die Gesamtsummer aller Verluste für das Jahr reduziert werden, wobei in  Zeile 7 das zu versteuernde Einkommen berechnet wird.

Wenn es Einkommen aus einer Quelle im Ausland gibt, wird dies in Spalte 2.2 der Tabelle vermerkt und Angaben über den Zahler werden nicht ausgefüllt.

Wenn das Einkommen in einer Währung erzielt wird, sollte es zum Wechselkurs der bulgarischen Nationalbank zum Zeitpunkt des Erwerbs in BGN umgerechnet werden, d.h. das Datum, an dem es übertragen wurde.

Es ist zu beachten, dass beim Verkauf von finanziellen Vermögenswerten, die durch Erbschaft erworben werden, die Einnahmen, die natürliche Personen aus ihrem Verkauf erzielt haben, von der Besteuerung nach Art. 13, Abs. 1, Punkt 26 des EstG und von obligatorischer Erklärung in der jährlichen Steuererklärung nach Art. 50 des EstG befreit werden.

Es folgt…

Quelle: tita.bg

Besteuerung und Erklärung des von ansässigen natürlichen Personen im 2017 erworbenen Einkommens von Finanzinstrumenten

Zum 30 April 2018 – die Frist für die Einreichung der jährlichen Steuererklärung nach Art. 50 des EstG für 2017, treten vermehrt Fragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung der verschiedenen Arten von Einkommen auf, die von den natürlichen Personenn im Steuerjahr erworben wurden.

Aufgrund der niedrigen Zinsen auf Bankkonten, suchen natürliche Personen neue Alternativen für ihre Ersparnisse, wobei sie sich zum Investieren in verschiedene Finanzinstrumenten im In- und Ausland richten sowie

  • selbständig als auch
  • durch die Dienstleistungen lizenzierter Wertpapierfirmen.

Durch den Einsatz der an den Finanzmärkten angebotenen Anlageprodukte investieren natürliche Personen ihr Geld oft in den Kauf von Aktien, Anleihen, Anleihen und andere.

Realisierte Einnahmen können unterschiedliche Arten sein, zum Beispiel:

  • Erträge aus dem Besitz von Finanzinstrumenten (Zinsen, Dividenden, etc.)
  • Einnahmen aus Disposition (Verkauf) usw.

Nach einigen allgemeinen Regeln des Einkommensteuergesetzes:

  • besteuerbares Einkommen und
  • die Steuerbemessungsgrundlage

sind für jede Einnahmenquelle separat nach den Vorschriften des EstG entsprechend festzulegen, wenn zu besteuern sind die Einnahmen aus allen von der natürlichen Person während des Steuerjahres erworbenen Quellen, mit Ausnahme der Einkünfte, die ausdrücklich als nicht besteuerbar erwähnt werden.

Daher erstens ist es äußerst wichtig, genau die Art der realisierten Einkommen von natürlichen Personen zu bestimmen, im Hinblick auf die Bestimmung deren steuerlichen Behandlung und die Verpflichtungen der Personen für die Besteuerung und die Erklärung dieser Einkünfte.

Es ist auch möglich, dass das Einkommen von der natürlichen Personen in den Bereich des nicht steuerpflichtigen Einkommens fällt, d. h. dass es von der Besteuerung befreit ist, wobei die natürlichen Personen nicht verpflichtet sind, sie in der jährlichen Steuererklärung gemäß Art. 50 des EstG zu erklären.

Es ist wichtig zu beachten, dass die jährliche Steuererklärung für 2017 jetzt die Möglichkeit gibt, nach Wunsch, dass die natürlichen Personen das von ihnen im Laufe des Jahres erworbene nicht besteuerbare Einkommen erklären, indem Sie Anhang Nr. 13 der Erklärung ausfüllen.

Ansässige natürliche Personen haften für Steuern für Einkommen, erworben sowie aus Quellen in der Republik Bulgarien, als auch aus ausländischen Quellen.

Wenn es um Einnahmen aus Quellen im Ausland geht, in den meisten Fällen in Bezug auf die steuerliche Behandlung ist es zu berücksichtigen, ob es sich bei dem betreffenden Einkommen um Folgendes handelt:

  • um einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU),
  • um einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Norwegen, Island und Liechtenstein), oder
  • um ein Drittland .

Im Art. 8 des EstG sind als Einkommen aus einer Quelle in Bulgarien folgende angegeben:

  • Erträge aus Dividenden und Liquidationsanteilen aus Beteiligungen an einheimischen juristischen Personen und Personengesellschaften, einschließlich Joint-Venture-Vereinbarungen.
  • Erträge aus Aktien, Anteilen, Ausgleichsinstrumenten, festverzinslichen Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten, erlassen von dem Staat, den Gemeinden, einheimischen juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Formen von Joint-Venture, sowie aus Geschäfte mit diesen.

In Bezug auf die verschiedenen Arten von Einkommen, die die natürlichen Personen im Zusammenhang mit den in ihrem Eigentum stehenden Finanzinstrumenten, gibt es eine unterschiedliche steuerliche Behandlung, die ihre Spezifik bei der Festlegung der pflichtmäßigen Steuer und ihrer Erklärung oder Befreiung von der Besteuerung hat.

Es folgt…

Quelle: tita.bg

Man kann seine Honorare von 2017 On-line prüfen

Ab dem 27 März 2017 können die natürlichen Personen in der Webseite des Finanzamtes prüfen, ob es über sie abgegebene Angaben von Unternehmen und von selbständigen Personen über ausgezahlten Einkünfte, verschieden als diese nach Arbeitsverträgen, wie z.B. Honorare, gibt. So können die Bürger korrekt ihre Steuererklärungen über die Besteuerung der Einkünfte prüfen und ausfüllen. Die elektronische Dienstleistung „Auskunft über ausgezahlte Einkünfte (verschieden als Arbeitsverträge) natürlicher Personen“ ist im Portal des Finanzamtes für elektronische Dienstleistungen veröffentlicht – https://inetdec.nra.bg/. Die Dienstleistung ist durch PIK (persönlicher Identifikationskode) oder qualifizierte elektronische Unterschrift von allen natürlichen Personen zugänglich, die vollständigen Zugang zu den elektronischen Dienstleistungen des Finanzamtes haben oder von solchen mit qualifizierter elektronischer Unterschrift einer bevollmächtigten Person. Die elektronische Dienstleistung gibt Information auch über die Art und die Höhe der ausgezahlten Einkünfte, sowie über die einbehaltene Steuer.

Die Frist für die Abgabe der Erklärungen über Besteuerung der Einkünfte von 2017 läuft am 30. April 2018 ab, wobei bis diesem Datum auch die dort angegebene Steuer für gebliebene Einzahlung gezahlt werden muss. Am schnellsten und einfach werden die Erklärungen mit PIK oder elektronische Unterschrift abgegeben.

Quelle: www.nap.bg

 

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Die Europäische Kommission schlägt neue Steuern für technologische Unternehmen vor

Die Maßnahme ist grundsätzlich an Firmen gerichtet, die Werbende dank Inhalt, erschafft von ihren Verbrauchern ziehen.

Der Umsatz der großen Internet-Unternehmen kann mit 3% Steuer besteuert werden, hat die Europäische Kommission vorgeschlagen. Geplant ist, dass die Maßregel temporär ist und das gesammelte Geld zu den einzelnen Staaten nach der Anzahl der Leute, die die Dienstleistungen der entsprechenden Firma nutzen, verteilt wird.

Sollte man auf den Vorschlag eingehen, wird die Steuer Google, Facebook, AirBnB und viele andere Online- Plattformen betreffen. Die Maßnahme ist grundsätzlich an Unternehmen gerichtet, die Werbende dank Inhalt, erschafft von ihren Verbrauchern ziehen.

Zu der vorgeschlagenen temporären zusätzlichen Besteuerung mit 3% sind die Kriterien an die Unternehmen, dass sie über 750 Mio. EUR weltweiten Gesamtumsatz oder über 50 Mio. EUR Umsatz in einem Mitgliedstaat haben.

Die Europäische Kommission kalkuliert, dass die neue Steuer 5 Mrd. EUR Einnahmen in den Haushalt einbringen wird.

Zu diesem Zeitpunkt sind die Kriterien der Europäischen Kommission für „wesentlich digitale Präsenz“, die zusätzliche Besteuerung bedingen, drei. An erster Stelle, ob das Unternehmen einen jährlichen Umsatz in einem Mitgliedstaat über 7 Mio. EUR realisiert. An zweiter Stelle, ob es in manchem Mitgliedstaat über 100 000 gibt. An dritter Stelle, ob sie über 3 000 Verträge mit Geschäftspartnern in dem letzten Steuerjahr abgeschlossen hat. Es genügt, wenn die Firma nur einer diesen Voraussetzungen entspricht. Die Europäische Kommission schlägt vor, dass die Gewinne dieser Unternehmen mit Steuern von dem Staat besteuert werden, in welchem Hoheitsgebiet sie generiert sind.

Quelle: www.economy.bg

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Die Körperschaftsteuererklärungen sind nur auf elektronischem Wege abzugeben

Alle Erklärungen nach dem Körperschaftsteuergesetz, für die die Abgabepflicht nach dem 31.12.2017 entsteht, werden nur auf elektronischem Wege eingereicht. Das bezieht sich auch auf die jährliche Steuererklärung über die Besteuerung mit Körperschaftsteuer für 2017, deren Abgabefrist der 2. April 2018 ist (31 März ist am Samstag). Mit dieser Erklärung wird auch der Jahresabschluss für die Tätigkeit abgegeben. In derselben Frist muss auch die pflichtmäßige Körperschaftsteuer nach Abzug der geleisteten Vorauszahlungen gezahlt werden.

Die Zahlung der Verbindlichkeit an der Staatskasse kann bei jeder Bank mit Ausfüllen eines Zahlungsauftrags für Zahlung an das Budget erfolgen. Sonstige Zahlungsoptionen sind die Postüberweisung oder durch das Internet.

Die Nichtabgabe der Erklärungen wird bestraft, wenn die Minimalstrafe 500 BGN für die juristische Person und 200 BGN für den Geschäftsführer der Firma ist.

Quelle: nap.bg

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Im Jahr 2018 geben die Unternehmen ohne Tätigkeit keine jährliche Steuererklärung

Ab diesem Jahr sind die juristischen Personen, die in 2017 keine Tätigkeit im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes ausgeübt haben, nicht verpflichtet sowie einen Jahresabschluss, als auch eine Steuererklärung anzugeben.

Nach Analyse der Nationalen Einnahmenagentur wird diese Maßnahme Ausgaben für Übersetzungen, Transport, Löhne von Mitarbeitern fast 200 000 Unternehmen sparen, die bis jetzt ihre Steuererklärungen beim Finanzamt abgaben, ohne eine Tätigkeit ausgeübt zu haben.

Die restlichen Gesellschaften reichen jährliche Erklärung über Besteuerung mit Körperschaftsteuer für 2017 bis dem 2. April 2018 (31. März ist am Samstag). Mit dieser Erklärung wir auch einen Bericht über die Tätigkeit abgegeben. In derselben Frist muss auch die pflichtmäßige Körperschaftsteuer bezahlt werden, nach Abzug der geleisteten Vorauszahlungen.

Die Zahlung der Verbindlichkeit gegenüber der Staatskasse kann in jeder Bank mit Ausfüllen eines Zahlungsauftrags für Zahlung zum Budget erfolgen. Weitere Möglichkeiten für Zahlung sind über das Internet oder per Versand.

Die Steuererklärung wird auf elektronischem Wege abzugeben (über das Internet oder per Versand).

Die Nichtabgabe der Erklärungen wird bestraft, wobei die Minimalstrafe 500 BGN für die juristische Person und 200 BGN für den Geschäftsführer ist.

Quelle: nap.bg

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Abgeltungssteuern aus Einkünften im Ausland werden bis dem 30. April erklärt

Die Abgeltungssteuern auf die Einkünfte aus dem Ausland der ansässigen natürlichen Personen sind schon einmal pro Jahr mit der Abgabe der jährlichen Steuererklärung über Besteuerung der Einnahmen zu erklären. Die Frist für Erklären und Einzahlung der pflichtmäßigen endgültigen Steuer für Einnahmen, erworben in 2017, ist bis dem 30. April 2018.

Bis Ende 2016 wurde die pflichtmäßige Abgeltungssteuer für Einkünfte aus dem Ausland laufend eingezahlt – bis Ende des Monats, folgend das Quartal des Erwerbs der Einnahmen und mit Abgabe der Erklärung über pflichtmäßige Steuern nach Art. 55 des Einkommensteuergesetzes (EstG) erklärt. Unabhängig davon, wurden die im Jahr erhaltenen Einnahmen im Anhang Nr. 8 der jährlichen Steuererklärung über Besteuerung von Einnahmen für das Jahr ihres Erwerbes erklärt (nach Art. 50 des EstG).

Seit Anfang 2017 unterliegen sowie die Einnahmen, als auch die für sie pflichtmäßige Steuer der Erklärung von den ansässigen natürlichen Personen nur in der jährlichen Steuererklärung. Die Angaben werden wieder im Anhang Nr. 8 ausgefüllt.

Die neue Ordnung für Erklären und Einzahlen der Abgeltungssteuer, die von ansässigen natürlichen Personen schuldig ist, bezieht sich auf folgende Einkünfte, erworben durch Quellen im Ausland:

  • Dividenden;
  • Liquidationsanteile;
  • Zinsen von Bankkonten;
  • Einnahmen aus freiwillige Versicherung (im Sinne des Art. 38, Abs. 8 des EstG);
  • Einnahmen, erworben aus Austausch von Aktien und Anteilen in Zusammenhang mit Unternehmensumstrukturierung (nach Kapitel neunzehn, Abschnitt II der Körperschaftsteuergesetzes), die mit Abgeltungssteuer besteuert werden.

Quelle: nap.bg

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Firmen übergeben Angaben über gezahlte Einkünfte natürlicher Personen bis dem 15. März

Die Steuerpflichtigen Einkünfte aus Zufallsspielen (Geld-, sowie Objektpreise mit einem Wert über 30 BGN) werden in der Auskunft ebenso angegeben.

Bis 15 März sind die Unternehmen und die selbständigen Personen, die im Jahr 2017 Einkünfte an natürliche Personen ausgezahlt haben, angegeben im Art. 73, Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EstG) verpflichtet bei der Nationalen Agentur für Einnahmen (NAP) eine Auskunft nach Muster über diese Einkünfte vorlegen.

In der Auskunft nach Art. 73, Abs. 1 des EstG werden die im Jahr ausgezahlten Einkünfte an natürliche Personen erklärt:

  • Aus sonstiger Wirtschaftstätigkeit (außerberuflichen Verhältnissen, Freiberufen, für Lizenzgebühren usw., angegeben im Art. 29 des EstG);
  • Aus Miete oder sonstiger Überlassung von Nutzungsrechten oder Eigentum);
  • Aus Einkünften, angegeben im Art. 35 des EstG, einschließlich der steuerpflichtigen Geld- und Objektpreise aus Spielen, Wettkämpfen und Wettbewerben, die nicht durch einen Arbeitgeber oder Auftraggeber gekommen sind;
  • Aus Einkünften, die einer Endbesteuerung unterliegen im Sinne des Kapitels sechs des EstG, einschließlich Einkünfte aus Dividenden und Liquidationsanteilen;
  • Aus Einkünften aus Übertragung von Rechten und Eigentum und sonstigen Einkünften, angegeben im Art. 73, Abs. 1 des EstG.

Die Einkünfte, die in der Auskunft einzuschließen sind, sind ausführlich beschrieben in der Nomenklatur für Art der Einkunft zum vom Finanzminister bestätigten Muster der Auskunft.

Es ist zu beachten, dass die Geld- und Objektpreise aus Zufallsspielen, die steuerfrei im Sinne des EstG ab dem 01.01.2017 sind, sind die in dem Art. 13, Abs. 1, P. 20 und 21 des EstG angegebenen Preise.

Alle Geldpreise aus Zufallsspielen, sowie die Objektpreise mit Marktpreis über 30 BGN, die nicht unter den oben genannten Ausnahmen fallen, sind steuerpflichtige Einkunft nach Art. 35, P. 2 des EstG und werden in der Auskunft nach Art. 73, Abs. 1 des EstG beschrieben. Sie müssen von den natürlichen Personen in einer Steuererklärung bis dem 30. April des Jahres, folgend das Erwerbsjahr erklären.

Die Information aus den Auskünften, die die Unternehmen abgeben, erlaubt dem Finanzamt einen Vergleich der erklärten Angaben von den Zahlern und Empfängern der Einkünfte zu machen.

Die Strafen für Nichtübergabe von Angaben über ausgezahlte Summen natürlicher Personen, sowie für falsche oder unvollständige Daten in der Auskunft, sind bis 250 BGN. Die Strafe gilt für jede natürliche Person, über die keine Information abgegeben ist oder die angegebene Information nicht korrekt ist.

Quelle: www.nap.bg

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