Beschluss und Dividendenausschüttung
Allgemeine Fragestellung
Der Beschluss über Dividenden- und Zinsenausschüttung gem. Art. 190, Abs. 2 des Handelsgesetzes wird von der Genelaversammlung gefasst. In der Regel macht die Geschäftsführung den entsprechenden Vorschlag. Damit der Beschluss der Hauptversammlung richtig und gemäß den Anforderungen des Handelsgesetzes verstanden wird, ist es notwendig, dass er gut vorbereitet und argumentiert ist. Diesbezüglich ist es empfehlenswert, dass man die Berechnungen im Voraus macht und dann eine Lösung vorgibt, wobei auch zu beachten ist, dass die Zinsen einen Vorrang vor den Dividenden hat. Die Höhe kann in einem Betrag angegeben werden, in einem Betrag von 1 Lev Aktienkapital, Summe einer Aktie, Prozent des gezeichneten Kapitals oder Prozent von dem Nominalwert einer Aktie.
Gem. Abs. 5 des Art. 247 des Handelsgesetzes ist die Gesellschaft verpflichtet den Aktionären den von der Generalversammlung abgestimmten Dividend auszuzahlen in einer Frist von 3 Monaten nach der Generalversammlung, es sei denn, dass in der Satzung eine längere Frist vorgesehen ist. Oft ist die Gesellschaft aus verschiedenen Gründen verhindert diese Anforderung zu erfüllen. Gewöhnlich berechnet sie diese zugunsten der entsprechenden Aktionäre, weist sie als pflichtmäßig. Dann entsteht die Frage bis wann die Dividenden ausgezahlt werden sollen und können. In dem Gesetz über die Verpflichtungen und Verträge und im Handelsgesetz ist keine spezielle Verjährungsfrist vorgesehen. Folglich wird das Recht auf Forderung der Aktionäre mit einer 5-jährigen Verjährungsfrist ausgeglichen. Das bedeutet nicht, dass das Unternehmen nach Ablauf dieser Frist keinen Dividend ausschütten kann, wenn die Generalversammlung einen solchen Beschluss fasst. Der Aktionär darf aber keine Zahlungsklage in einem gerichtlichen Verfahren stellen.
Manchmal entsteht die Frage über die Möglichkeit, dass der Dividend, besonders bei größeren Höhen, in Raten ausgezahlt wird. Nach dem Handelsgesetz wird die Höhe des Dividenden mit einer einmaligen Akte – Beschluss der Generalversammlung bei der Genehmigung des Jahresabschlusses bestimmt als eine Summe angemessen der Teilnahme jedes der Aktionäre im Kapital der Gesellschaft, unabhängig davon wie diese bekanntgegeben wurde. Die Auszahlung selbst, wenn sie in Raten gemacht wird, darf einen bestimmten Betrag nicht überschießen.
Bei Dividendenausschüttung in Raten ist zu beachten, dass unabhängig wie viele Male und in welche Zeitintervalle die abgestimmte Dividendensumme ausgezahlt wird, wenn sie als Ganzes für einen Aktionär gleich oder den Betrag von 15 000 Leva überschießt, soll die Zahlung nur durch Banküberweisung oder Einzahlung auf ein Zahlungskonto gem. Art. 3 des Gesetzes zur Beschränkung der Bareinzahlungen gemacht werden.
Steuerliche Behandlung der Dividenden
Gemäß dem Körperschaftsteuergesetz wird eine Körperschaftsteuer von 5% bei der Berechnung der Dividenden abgezogen.
Bei den Muttergesellschaften werden diese Dividendenerträge zu steuerlichen Zwecken nicht anerkannt.
Wenn Dividendenempfänger ansässige Personen sind, schulden sie keine Einkommensteuer. Ausländischen Personen wird aber Einkommensteuer abgezogen.
Bilanzierung
Die Bilanzierung selbst dieser Beziehungen zwischen der Aktiengesellschaft und den Aktionären ist nicht kompliziert. Das kommt zum Ausdruck mit einer Verminderung des nicht ausgeschütteten Gewinns und einer Wiederspiegelung einer Verpflichtung gegenüber den Aktionären. Gemäß den Anforderungen des Körperschaftsteuergesetzes (Art. 34) werden diese Dividenden besteuert und sie muss abgezogen und als eine Verpflichtung gegenüber dem Budget widerspiegelt werden.
Quelle: IDES 2/2014
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Lohnerhöhung im Jahr 2018 geplant
Mehr als die Hälfte der Arbeitgeber planen eine Erhöhung der Löhne im Jahr 2018. Der Vorsitzende der Bulgarischen Industrie- und Handelskammer Cvetan Simeonov hat es bekanntgegeben.
Er sagte, 51% der Arbeitgeber würden dieses Vorhaben umsetzen, während 17% erklärten, dass sie sich eine Gehaltserhöhung nicht leisten könnten. Weitere 28 Prozent zögerten immer noch, nach einer Studie der Bulgarischen Industrie- und Handelskammer. Herr Simeonov kommentierte, dass die Arbeitgeber ihre Jahresabschlüsse erwarteten und die Mehrheit die Löhne erhöhen würden. „Andererseits werden 2% der Unternehmen die Löhne ihrer Angestellten sogar senken“, fügte er hinzu. In den meisten Fällen erwartet man, dass die Gehaltserhöhung für 79% der Arbeitgeber 10% betrage. Des Weiteren plant nur 1% der Arbeitgeber ein Wachstum um mehr als 20%. „Eine beträchtliche Erhöhung der Löhne ist eine sehr optimistische Formulierung, weil weder das Wachstum der Wirtschaft noch das Wachstum der einzelnen Unternehmen beträchtlich sein wird“, kommentierte noch Herr Simeonov. Das stärkste Wachstum der Gehälter wird im nächsten Jahr im IT-Bereich, in der Industrie, Telekommunikationen, Immobilien und Handel erwartet. Der Bulgarischen Industrie- und Handelskammer zufolge planten 68% der Unternehmen Zuschläge ein. Andererseits lassen 20% der Unternehmen ihre Angestellten ohne zusätzliche Anreize. 17% haben immer noch keine Entscheidung darüber getroffen.
Etwas mehr als 38% der Unternehmen sehen die Einstellung weiterer Mitarbeiter im nächsten Jahr vor, während 6% eine Reduzierung des Personals planen, zeigte die Studie weiter.
Quelle: Wirtschaftsblatt Nr. 1/2018
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Zwei neue große Investitionen aus Deutschland stehen in die nahe Zukunft vor
Nach einem Interview mit Herrn Dr. Mitko Vasilev, Geschäftsführer der Deutsch-Bulgarischen Industrie- und Handelskammer können wir wie folgt zusammenfassen:
Die Bilanz für die bulgarisch-deutschen Wirtschaftsverhältnisse für das vergangene Jahr ist positiv. Wir hatten ein dynamisches Jahr mit viel Geschehen. Wir haben gute Ergebnisse erreicht sowie im Handel, als auch in den Investitionen.
In dem Handel erwarten wir den unmittelbar laufenden Rekord. Auf jeden Fällen werden wir die Grenze von 7 Mrd. EUR überschreiten, was bis jetzt nicht geschehen ist. Wir können sogar 7,5 Mrd. EUR erreichen, was ein großer Erfolg ist. Noch erfreulicher ist, dass sich die bulgarische Ausfuhr proaktiv im Vergleich zu der Einfuhr aus Deutschland entwickelt. Zu diesem Zeitpunkt ist das Handelsdefizit für Deutschland in Höhe von 168 Mio. EUR. Das sind vorläufige Daten über die zehn Monate bis Oktober 2017. Es fehlen noch die Angaben für die letzten zwei Monate, aber sie sind die aktivsten, so dass die Hoffnung sei, dass nahezu 7,5 Mrd. EUR erreicht werden.
Diese Aktivität ist der Verbesserung des Zustandes der bulgarischen Wirtschaft im Ganzen zu verdanken. Wir haben ein Wachstum des BIP von fast 4%, Verringerung der Arbeitslosigkeit und Auflebung in manchen Branchen der Wirtschaft. Das wirkt sich gut aus.
Wir haben keinen Abzug von Investitionen im Jahr 2017. Die aktuellen Daten der BNB geben an, dass für die ersten 9 Monate der größte Investor in Bulgarien die Niederlande mit ca. 730 Mio. EUR ist, gefolgt von der Schweiz mit 130 Mio. EUR und an dritter Stelle ist Deutschland mit 61 Mio. EUR. Die Investitionen sind weniger als in 2016, wenn sie ungefähr 125 Mio. EUR waren. Manche nicht verwirklichten Investitionen stehen vor, die wahrscheinlich künftig in Bulgarien aus Deutschland eintreten werden. Die Investoren sind hauptsächlich Subunternehmer von Automobilherstellern. Außerdem befindet sich die IT-Branche immer noch in Aufstieg.
Die Hauptprobleme, die die deutschen Investoren bei uns treffen, sind die Administration, die nicht eingehaltenen Fristen, die Justizreform, sowie die Arbeitskräfte – hier geht es um Verbesserung sowie der akademischen, als auch der professionellen Ausbildung. Wir sind am unteren Ende nach diesem Index zwischen 16 Ländern aus Zentral- und Osteuropa laut einer Umfrage. Andere ungelöste Probleme sind die Korruption und die organisierte Kriminalität. Das stört auch. Die Einkünfte müssen auch zunehmen. Denn wir können nicht die letzten in der EU nach Löhnen und Renten sein und prätendieren, dass wir den Ton für die Entwicklung von den Anderen in der Union diktieren. Eine mögliche Lösung des Problems mit der Arbeitskraft ist die duale Ausbildung, die schrittweise eintritt. Eine andere Variante ist die Anziehung von bulgarischen Studenten in Deutschland zurück in Bulgarien, die zum Zeitpunkt ca. 7-8 000 sind. Letztes Jahr hat eine Initiative mit der bulgarischen Botschaft in Berlin gestartet. Die Initiative wurde von 12 deutschen Firmen unterstützt, die Positionen für bulgarische Studenten, die in Berlin studieren, ausgeschrieben haben. Zukünftig sind solche Initiativen auch mit Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg geplant.
Der Vorsitz des Rates der EU von Bulgarien würde sich auf die Reformen gut auswirken. Bulgarien wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Der Staat wird die Möglichkeit haben seine Probleme, Ideen und Perspektiven für die Entwicklung der Europäischen Union mitzuteilen. Das bedeutet aber nicht, dass die Hausaufgaben vernachlässigt werden sollen. Eine davon ist die Justizreform.
Quelle: AHK
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Hauptanforderungen für Dividendenausschüttung
Die Hauptanforderungen gehen von den Texten des Handelsgesetzes hervor und betreffen folgendes:
- Der Berichtszeitraum soll beendet sein, d.h. dass das Endergebnis der Tätigkeit bekannt werden soll. Die Dividenden können nicht im Voraus ausgeschüttet werden.
- Der Bericht soll von der Geschäftsführung genehmigt sein: vom Verwaltungsrat oder dem Überwachungsausschus abhängig vom Verwaltungssystem (monistisches oder dualistisches). Damit übernimmt sie die Varntwortung für die richtige Ausstellung und Wahrhaftigkeit der im Bericht angegebenen Angaben.
- Der Bericht soll von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und beglaubigt sein, der seine Wahrhaftigkeit bestätigt. Ohne das darf den Bericht von der Generalversammlung Art. 251, Abs. 3 des Handelsgesetzes nicht genehmigt werden.
- Es soll einen Beschluss der Generalversammlung über Ausschüttung von Dividenden und deren Höhe geben. Das Vorhandensein eines Berichts, eines positiven wirtschaftlichen Ergebnis usw. bedeutet noch nicht Dividendenausschüttung. Es ist möglich, dass diese ganz nicht ausgeschüttet werden.
- Die Anforderungen des Art. 247a des Handelsgesetzes, die sich auf das Recht auf Dividendenausschüttung und deren Höhe beziehen, sollen erfüllt sein.
Die Texte des Art. 247a sind ziemlich schwer, das Verfahren selbst ist aufwändig, nicht folgerichtig und außerdem werden sie in mehreren Unternehmen schwierig verstanden und oft auch ignoriert. In diesem Zusammenhang neben den Anforderungen wirkt auch die Tatsache, dass für deren Nichteinhaltung keine vorgesehenen Strafen im Handelsregister sind. Im Handelsgesetz ist nur vorgesehen, wenn unter Verletzung dieser Anforderungen Dividenden ausgeschüttet sind, werden die Aktionäre betrachtet, als sie gewissenhaft die Beträge erhalten haben und sie müssen diese nicht herausgeben, es sei denn nachgewiesen wird, dass sie gewusst haben oder haben konnten, dass es keine Voraussetzungen für eine Zahlung gibt, d.h. dass die Gesellschaft kein Recht gehabt hat, Dividenden in dieser Höhe oder überhaupt auszuschütten. In diesem Fall wird es behandelt, dass es ein Schaden von Amtsträgern gibt. In Prinzip sollen ein Schaden diese suchen, die die Dividenden erhalten haben, was praktisch unerfüllbar ist.
Bei Erfüllung der angegebenen allgemeinen Anforderungen in den Aktiengesellschaften verläuft die Dividendenausschüttung gem. Art. 247a des Handelsgesetzes in 2 Phasen:
- Bestimmung des Dividendenauschüttungs- und Zinsenanspruchs gem. Art. 190 des Handelsgesetzes und
- Bestimmung der maximal zulässigen Größe.
Fortsetzung folgt…
Quelle: IDES 02/2014
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Steuervergünstigung für Zahlungen durch Banküberweisung
In diesem Jahr wird die Staatskasse 1% von der für das Jahr schuldigen Steuer für die Personen vergeben, die 100% ihrer Einkünfte auf ein Bankkonto erhalten haben und 80% oder mehr von denen auch über ein Finanzinstitut ausgegeben haben.
Die Maximalhöhe der vergebenen Summe ist 500 BGN.
Diese Maßnahme wurde im Jahr 2017 angenommen, aber jetzt zum ersten Mal angewendet bei Abgabe der jährlichen Steuererklärung über die Einkünfte von 2017. Die Maßnahme wurde mit der Idee eingeführt, dass die Zahlungen über Finanzinstitute angetrieben werden und so die Umsätze der Händler klarer werden.
Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Steuerzahler irgendwelche Begleitdokumente zu ihrer Steuererklärung geben, um den Rabatt zu nutzen. Gleichzeitig weisen vom Finanzamt darauf hin, dass die Nachweise zusätzlich verlangt werden können und die Steuerbehörden Prüfungen machen, aber nur den Personen, bei denen Risikoindikatoren zu identifizieren sind.
Die nationale Agentur für Einnahmen wird um Erlaubnis vom Steuerzahler bitten, sein Bankgeheimnis zu enthüllen, damit die Steuerinspektoren seine Geldflüsse prüfen können.
Damit der Steuerrabatt genutzt werden kann gibt es doch andere Voraussetzungen. Eine davon ist das Fehlen von öffentlichen Zahlungsrückständen. Dieselbe Voraussetzung wird schon auch für die restlichen Steuervergünstigungen angewendet.
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Quelle: pariteni.bg
Die MwSt-Erklärungen nur auf elektronischem Wege
Vom Beginn des Jahres werden die monatlichen MwSt-Erklärungen, die die Unternehmen beim Finanzamt abgeben, nur elektronisch gesendet. Das gilt auch für die Unterlagen von Dezember, die zusammen mit den Verkaufs- und den Einkaufsbüchern an die Einnahmenagentur bis 15 Januar 2018 geschickt werden müssen. Die Änderung wird unter 1% der Firmen betreffen, die MwSt-Erklärungen abgeben, da bis zu diesem Zeitpunkt über 99% der Unterlagen beim Finanzamt auf elektronischem Wege eingehen.
Die neue Regime des Umsatzsteuergesetzes sieht eine Ausnahme aus der Regel über die elektronische Abgabe der MwSt-Dokumente vor, wenn diese von Erben oder Vermächtnisnehmern bei Tot einer natürlichen Person – Einzelunternehmer eingereicht werden, sowie in manchen speziellen Fällen (Art. 126, Abs. 4, 7 und 8 des UstG). Außerdem reichen die Personen, deren Anmeldung für die Mehrwertsteuer in Dezember 2017 geendet ist und die keine MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege bis dem Datum der Deregistrierung für den letzten Steuerzeitraum abgegeben haben, diese Unterlagen in Papierform bei der zuständigen Territorialdirektorium der Nationalen Agentur für Einnahmen.
Vom Anfang des Jahres wird die Frist für die Abgabe eines Antrages in den Fällen, wenn Gründe für Anmeldung für die Mehrwertsteuer entstehen, von 14 Tagen auf 7 Tage abgekürzt.
Wenn der besteuerbare Umsatz von 50 000 BGN für einen Zeitraum nicht länger als zwei Folgemonaten erreicht worden ist, einschließlich des laufenden, ist die Frist für die Abgabe eines Antrags auf obligatorische Anmeldung 7 Tage ab dem Datum, an dem der Umsatz erreicht ist.
Bei Auflösung einer juristischen Person ohne Liquidation oder einer Versicherungskasse, werden die Steuerbehörden die Person dienstlich abmelden.
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Quelle: Nap.bg
Die obligatorischen Rechnungsangaben
Die Rechnung ist ein Primärbuchungsbeleg, mit dem ein Lieferant (Verkäufer) einen Verkauf von Rohstoffen, Materiallien, Gütern, Produkten, Vermögenswerten oder Dienstleistungen an einen Empfänger (Käufer/Kunden) dokumentiert.
Die Rechnung ist der Hauptbeleg, der steuerpflichtiges Einkommen für den Aussteller – Lieferant/Verkäufer hevorruft (direkt nach KstG oder indirekt nach UstG).
Obligatorische Rechnungsangaben sind:
- Bezeichnung des Belegs – RECHNUNG.
- Vermerk ORIGINAL auf dem ersten Exemplar, das für den Empfänger (Käufer) ist.
- Die Nummer des Dokuments, die laufend und zehnstellig ist, mit arabischen Ziffern, anfangend mit 1, ohne Lücken und Wiederholungen. Z.B.
Erste Rechnung | Zweite Rechnung | Dritte Rechnung usw. |
0000000001 | 0000000002 | 0000000003 |
1000000001 | 1000000002 | 1000000003 |
2000000001 | 2000000002 | 3000000003 |
- Datum der Rechnungsausstellung.
- Aussteller des Belegs – Firma, Adresse, EIK (Identifikationsnummer), Ust-Identifikationsnummer.
- Grund für das Geschäft – hier wird die Art der Rohstoff, des Materials, der Ware, des Vermögenswertes oder der Dienstleistung mit deren Einzelpreis (ohne Steuer), Maß und Menge bezeichnet. Die Rabatte und Ermäßigungen, wenn sie im Einzelpreis nicht eingeschlossen sind, werden separat angegeben.
- Der Steuersatz in % (20%, 0% oder 7%), und wenn der Steuersatz null ist oder die Steuer vom Empfänger geschuldet wird – Grund für die Anwendung des Nullsteuersatzes oder der keinen Erhebung der Steuer.
- Geschäftsbetrag, einschließlich Bemessungsgrundlage und Mehrwertsteuer – das ist der Gesamtbetrag der in der Rechnung bezeichneten Rohstoffe, Materiallien, Güter, Produkte, Vermögenswerte oder Dienstleistungen mit ihren Maßen, Mengen, Einzelpreisen und Gesamtbetrag.
- Das Datum des Steuertatbestandes – das früheste beider Daten – das Datum, an dem die Zahlung eingegangen ist oder das Datum, an dem die Lieferung ermöglicht ist (die Übertragung des Eigentums).
- Der Umstand, der ein Fahrzeug als neu bestimmt, wenn der Lieferungsgegenstand ein neues Fahrzeug bei innergemeinschaftlicher Lieferung ist.
Nicht obligatorische Rechnungsangaben sind:
- Zahlungsart – bar, Banküberweisung, Aufrechnung – das ist sehr wichtig bezüglich der Art des Nachfolgen und der Abrechnung der Zahlung.
- Zahlungsfrist – nutzbar, wenn die Lieferungen in Prinzip mit einer vereinbarten Aussetzung sind, um hinzuweisen wann die Fälligkeit ist, damit sie in ein elektronisches System eingeführt und sowie von dem Lieferanten, als auch vom Empfänger (Käufer) überwacht werden kann.
- Die Namen der Person, die die Ware oder Dienstleistung übergeben hat und der sie erhalten hat und ihren Unterschriften; das ist nutzbar bei eventuellen Streitigkeiten, ob die in Rechnung stehende Ware vom Lieferant übergeben und vom Empfänger (Käufer) erhalten ist, wofür man im Prinzip ein gesondertes Protokoll (Annahme-Übergabeprotokoll) ausstellen sollte.
- Der Ort der Übergabe der Ware oder der Dienstleistung, was auch vom Nutzen bei einem eventuellen Streit ist, ob und wo die in Rechnung gestellte Ware vom Lieferer übergeben und vom Empfänger (Käufer) erhalten ist.
- Nummer und Datum von dem Schein, Frachtbrief oder einem anderen Beleg, der die Lieferung begleitet, was auch nutzbar im Falle von eventuellen Streitigkeiten ist, ob die in Rechnung stehende Ware vom Lieferant übergeben und vom Empfänger (Käufer) erhalten ist.
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Änderungen in der Versicherung in 2018
Im Staatsblatt Nr. 99 vom 12.12.2017 г. Ist das Gesetz über das Budget der Sozialversicherung für 2018 bekannt gemacht. In den Übergangs- und Schlußbestimmungen wurden Änderungen im Sozialgesetzbuch und im Arbeitsgesetzbuch vorgenommen.
Wesentliche Änderungen, die im 2018 in Zusammenhang mit den Sozialversicherungen vorstehen:
- Um ein Prozent wird die Höhe des Versicherungsbeitrags „Renten“ erhöht.
Die Höhe des Versicherungsbeitrags für Fond „Renten“ erhöht sich um 1 Prozentpunkt und wird – 19,8% für diese, die vor 1 Januar 1960 geboren sind, bei einem Verhältnis von – 11,02 auf Rechnung des Arbeitgebers zu 8,78 auf Rechnung des Arbeitnehmers und 14,8% für die Personen, geboren nach 31 Dezember 1959, entsprechend beim Verhältnis 8,22/6,58.
Art. 6, Abs. 1, P. 4 erhöht sich der Versicherungsbeitrag für Fond „Renten“, wie folgt:
- Ab 1. Januar 2018 – um 1 Prozentpunkt, von dem 0,56 auf Rechnung des Versicherers und 0,44 auf Rechnung der versicherten Person.
- Es gibt keine Änderung in der Höhe des Versicherungsbeitrags für Fond „Renten für die Personen nach Art. 69“ – 60,8% der Personen, die vor dem 1. Januar 1960 geboren sind und 55,8% für die Personen, geboren nach 31. Dezember 1959 /die Personen nach Art. 69 sind das Militärpersonal nach dem Gesetz über die Verteidigung und die Streitkräfte der Republik Bulgarien und die Beamten nach dem Gesetz über das Innenministerium und dem Gesetz über die Vollstreckung von Strafen und die Untersuchungshaft/.
- Unverändert bleiben die Verhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die restlichen Versicherungsfälle, wenn die entsprechend 60% zu 40% bleiben.
Für das Jahr 2018 bleiben ihre Höhen wie folgt:
- Fond „Krankheit und Mutterschaft” – 3,5%;
- Fond „Arbeitslosigkeit” – 1,0%;
- Fond „Arbeitsunfall und Berufskrankheit”- differenziert von 0,4% zu 1,1%auf Rechnung des Arbeitgebersя.
Pflichtzusatzsozialversicherung in Universalrentenfond – 5% in Verhältnis von 2,8 auf Rechnung des Arbeitgebers zu 2,2 auf Rechnung des Arbeitnehmers.
Pflichtzusatzsozialversicherung in Professionellrentenfond – 12% – für die Personen, die unter I Arbeitskategorie arbeiten und 7% – für die Personen, die unter II Arbeitskategorie arbeiten.
- Betreffend die Versicherungsbeiträge der Seeleute
Die Höhen der Versicherungsbeiträge für Fond „Renten“ für Seeleute, festgesetzt im Art. 4a, Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs, sowie die Reihenfolge der Einnahmen, auf denen die Versicherungsbeiträge eingezahlt werden, festgesetzt im Art. 4a, Abs. 6 des Sozialgesetzbuchs sind diese für die Personen nach Art. 4 des Sozialgesetzbuchs angepasst. Bis jetzt war nach der geltenden Verordnung des Art. 4a, Abs. 3, P. 1 und 2 des Sozialgesetzbuchs der Beitrag für Fond „Renten“ für die Seeleute um 1% niedriger. So wird dieser Beitrag mit der Erhöhung des Fonds „Renten“ um 1% vom nächsten Jahr höher um 2% vom bisherigen Betrag.
Die Reihenfolge der Einnahmen, festgesetzt im Art. 4a, Abs. 6 in Bezug auf die Seeleute wird mit dieser nach Art. 6, Abs. 11 des Sozialgesetzbuchs synchronisiert.
- Für das Jahr 2018 sind keine Minimalversicherungsschwellen vereinbart. Bei einer administrativen Erhöhung der Minimalversicherungsschwellen um 3,9% und die geplante Erhöhung des minimalen Arbeitslohns um 10,9%, ist die durchschnittliche Erhöhung der Minimalversicherungsschwellen in 2018 ungefähr 6,8%.
- Ein minimales monatliches versicherbares Einkommen der selbständigen Personen in Höhe von 510 BGN wird bestimmt. Die differenzierte Höhe des minimalen versicherbaren Einkommens in Abhängigkeit von ihrem steuerpflichtigen Einkommen als Selbständige fällt aus.
- Das minimale versicherbare Einkommen für die Betriebsinhaber und Tabakproduzenten wird vom 300 BGN auf 350 BGN erhöht /im Entwurf wurde 480 vorgeschlagen/.
- Die Höhe des maximalen versicherbaren Einkommens für alle versicherten Personen bleibt unverändert – 2 600 BGN.
- Die Höhe des Versicherungsbeitrags für Fond „Arbeitsunfall und Berufskrankheit“ wird nach Gruppen Hauptwirtschaftstätigkeiten für 2018 festgesetzt.
- Für das Jahr 2018 werden keine Beiträge für Fond „Garantierten Abnahme der Arbeiter und Arbeitnehmer“ gemacht. Die Maximalhöhe der garantierten Abnahme ist 1 300 BGN.
Quelle: Staatsblatt
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Welche Art von Steuererleichterungen kann eine natürliche Person nutzen?
- Erleichterungen, die durch Arbeitgeber oder Abgabe von Steuererklärung genutzt werden können
- Steuererleichterung für behinderte Arbeitnehmer.
- Steuererleichterung für private freiwillige Sozialversicherungsbeiträge und Versicherung.
- Steuererleichterung für Privatbeiträge für Dienstjahre bei Ruhestand.
Die Summe der Jahresbemessungsgrundlagen nach Art. 17 wird um die im Jahre auf Rechnung der Person eingezahlten Versicherungsbeiträge nach Art. 9a des Sozialversicherungsgesetzbuchs vermindert.
- Steuererleichterung für Schenkungen
Die Höhe dieser Erleichterung hängt vom Status der Personen ab, zugunsten deren die Schenkung gemacht ist.
- Steuererleichterung für Kinder
Die ansässigen natürlichen Personen und die ausländischen natürlichen Personen, die für steuerliche Zwecke in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, nutzen Steuererleichterung für Kinder, wobei sie nach Art. 17 des Einkommensteuergesetzes (EstG) von dem Betrag der Jahresbemessungsgrundlagen
– 200 BGN – für einen Minderjährigen;
– 400 BGN – für zwei Minderjährige;
– 600 BGN – für drei oder mehr Minderjährige
absetzen.
Die Steuererleichterung wird bis der Höhe der Summe von den Jahresbemessungsgrundlagen genutzt.
- Steuererleichterungen für behinderte Kinder
Sie Summe von den Jahresbemessungsgrundlagen nach Art. 17 des EstG von ansässigen natürlichen Personen und ausländischen natürlichen Personen, die für steuerliche Zwecke in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, wird um 2000 BGN für die Erziehung eines Kindes, das 50% und über 50% Art und Stufe einer Behinderung hat, vermindert, festgesetzt durch einen in Kraft getretenen Beschluss zuständiger Behörde, wenn die Erleichterung einschließlich für das Jahr, in dem die Art und Stufe der Behinderung festgestellt ist und für das Jahr, wenn die Dauer der Gültigkeit des Beschlusses abläuft, genutzt wird.
Achtung! Die Steuererleichterungen nach Art. 18, Abs. 1, Art. 19, Abs. 1, Art. 20, 22в und 22г werden in folgender Reihenfolge genutzt:
- von der Summe der Jahresbemessungsgrundlagen nach Art. 25, 30, 32, 34 und 36;
- von der Summe der Jahresbemessungsgrundlagen nach Art. 28, Abs. 1.
- Erleichterungen, die nur durch Abgabe einer Steuererklärung genutzt werden können
- Steuererleichterung für junge Familien
Die ansässigen natürlichen Personen können eine Steuererleichterung für junge Familien nutzen, wenn sie von dem Betrag der Jahresbemessungsgrundlagen nach Art. 17 des EstG die im Jahr gemachten Zinsenzahlungen nach dem Hypothekendarlehen für Wohnungserwerb absetzen.
Die Erleichterung kann benutzt werden, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Der Vertrag über Hypothekendarlehen ist abgeschlossen von der steuerpflichtigen Person und/oder von Ehegatte/in, mit dem/der sie gesetzliche Ehe geschlossen hat;
- Die steuerpflichtige Person und/oder der/die Ehegatte/in unter 35 Jahre alt sind zum Datum des Abschließens des Vertrags über Hypothekendarlehen;
- Die verpfändete Wohnung ist einzige Wohnung für die Familie während des Steuerjahres.
Die Steuererleichterung wird bis der Höhe der Summe von den Jahresbemessungsgrundlagen nach Art. 17 des EstG genutzt und sofern die steuerpflichtige Person eine schriftliche Erklärung von dem/der Ehegatte/in vorstellt, dass er/sie die Steuererleichterung für das relative Steuerjahr nicht nutzen wird.
Wenn die Höhe des Hypothekendarlehens höher als 100 000 BGN ist, kann die Steuererleichterung nach Art. 1 für im Jahr gemachten Zinsenzahlungen zu den ersten 100 000 BGN der Hautsumme genutzt werden.
Die Erleichterung kann auch von ausländischen natürlichen Personen, die für steuerliche Zwecke in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, genutzt werden.
Zu der Steuererklärung nach Art. 50 sind folgende Belege beizulegen:
- Beleg, ausgestellt von der Bank, die das Darlehen verliehen hat, der die Höhe der im Jahr gemachten Zinsenzahlungen zu den ersten 100 00 BGN von der Hauptsumme des Hypothekendarlehens für Wohnungserwerb nachweist.
- Erklärung nach Art. 22а, Abs. 3 des EstG – schriftliche Erklärung von dem/der Ehegatte/in vorstellt, dass er/sie die Steuererleichterung für das relative Steuerjahr nicht nutzen wird.
Wenn die Bank, die das Darlehen verliehen hat, die für steuerliche Zwecke in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, wird der Beleg mit einer beglaubigten Übersetzung von einem Fachübersetzer ins Bulgarische begleitet.
Wenn der Erklärer eine ausländische natürliche Person ist, die für steuerliche Zwecke in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist werden zu der Erklärung offizielle beglaubigte Unterlagen beigefügt, die das Vorhandensein der Voraussetzungen nach Art. 22a, Abs. 1 des EstG nachweisen, erstellt von den zuständigen Behörden des entsprechenden Fremdstaates und deren Übersetzung von einem Fachübersetzer in bulgarischer Sprache.
- Steuererleichterung für bargeldlose Zahlungen – in Kraft ab 01.01.2017.
Von dieser Erleichterung können natürliche Personen Gebrauch machen, für im Jahr gemachte bargeldlose Zahlungen, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Die Person hat im Jahr Einnahmen erworben, die einer Besteuerung auf die gesamte Jahresbemessungsgrundlage unterliegen;
- 100% der Geldeinkünfte nach P. 1 sind auf ein Bankkonto erhalten;
- Die gemachten bargeldlosen Zahlungen von der Person sind in Höhe von 80 oder über 80% der Einkünfte nach P. 1.
Die Steuererleichterung ist in Höhe von 1% der für das Jahr pflichtmäßigen Steuer auf die gesamte Jahresbemessungsgrundlage, aber nicht mehr als 500 BGN und die Umstände und Voraussetzungen für ihre Nutzung werden von der Person in der Steuererklärung nach Art. 50 des EstG erklärt, wenn es keine gesetzliche Anforderung für die Erklärung gibt Unterlagen beizulegen, die das Vorhandensein der notwendigen Voraussetzungen und Umstände nachweisen.
Alle Umstände und Voraussetzungen, verbunden mit der Nutzung von den Steuererleichterungen werden von der Person in Anhang Nr. 10 erklärt, die ein untrennbarer Teil der Steuererklärung ist.
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Was eine “Betriebsstätte” bedeutet
Betriebsstätte ist ein Begriff von dem nationalen und internationalen Steuerrechts. Eine “Betriebsstätte” im Sinne des §1, P. 10 der zusätzlichen Bestimmungen des UstG ist eine Handelsvertretung, eine Zweigstelle, ein Büro, ein Atelier, ein Werk, eine Fabrik, ein Laden, ein Handelslager, eine Werkstatt, ein Bauvorhaben, eine Baustelle, ein Bergwerk, ein Steinbruch, eine Schappe, Öl- oder Gasbrunnen, eine Quelle u.ä., die Gewinnen von natürlichen Ressourcen zielen, ein bestimmter Raum (eigen, gemietet oder benutzt aus anderen Gründen) oder ein anderer Ort, mittels dessen eine Person eine Wirtschaftstätigkeit auf dem Hoheitsgebiet eines Staates ganz oder teilweise ausübt.
Um der Begriff “Betriebsstätte” zu definieren, müssen die konkreten Fakten für jeden einzelnen Fall berücksichtigt werden, sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (C 168/84; C 190/95; C 231/94; C 260/95) laut der unter “Betriebsstätte” ist „eine Tätigkeit, die Eigenschaften von Dauerhaftigkeit und einer Struktur besitzt, die angemessen im Bereich der technischen und Humanressourcen für die Zwecke der unabhängigen Erbringung der entsprechenden Leistungen ist“ zu verstehen, d.h. damit ein Objekt als “Betriebsstätte” definiert werden kann, müss dieses bestimmten Anforderungen für ein Mindestmaß an Regelmäßigkeit, minimale Höhe und ständige Verfügbarkeit über technische und Humanressourcen, benötigt für die Zwecke der Lieferungen, entsprechen.
Quelle: ApisEkspertSchetovoditel 14/2015
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