Die Einkünfte der Einzelhändler, angemeldet als Landwirte für die von ihnen geleistete landwirtschaftliche Tätigkeit werden jährlich mit Steuer auf die jährliche Bemessungsgrundlage nach Art. 28 des Einkommensteuergesetzes (EstG) besteuert, wenn der Steuersatz 15% ist.

Die jährliche Bemessungsgrundlage für die Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit als Einzelhändler wird festgelegt, wenn das steuerbare Einkommen nach Art. 26 des EstG für das Steuerjahr um die Raten vermindert wird, die die selbständige Person für das Steuerjahr auf ihre Rechnung nach dem Sozialgesetzbuch und des Gesetzes über die Krankenversicherung einzahlen muss, sowie um die im Ausland eingezahlten gesetzlichen Sozialbeiträge, die auf Rechnung der natürlichen Person sind.

Von der so gebildeten jährlichen Bemessungsgrundlage können folgende Steuervergünstigungen abgezogen werden:

  1. Für freiwillige Versicherung
  2. Für geminderte Arbeitsfähigkeit
  3. Für Versicherungsdienstjahre für Ruhestand
  4. Für Kinder
  5. Für behinderte Kinder.

WICHTIG! Betreffend diese Steuervergünstigungen, ausgegangen davon, dass die Personen auch Einkünfte haben, die mit Steuer auf die gesamte jährliche Bemessungsgrundlage besteuert werden, ist es wichtig zu beachten, dass dieselben an erster Stelle von der Summe der jährlichen Bemessungsgrundlagen nach Art. 17 des EstG und dann von der jährlichen Bemessungsgrundlage nach Art. 28 des EstG benutzt werden.

Beispiel: Natürliche Person, die als Einzelhändler angemeldet ist, formiert eine jährliche Bemessungsgrundlage für ihre Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit als Einzelunternehmer in Höhe von 5000 BGN, aber hat Einkünfte aus Miete als natürliche Person, für die der Betrag der jährlichen Bemessungsgrundlagen nach Art. 17 des EstG in Höhe von 3000 BGN ist. Die Person entspricht den Anforderungen für Nutzung einer Steuervergünstigung für verhinderte Arbeitnehmer.

In diesem Fall wir die Person 3000 BGN von dem Betrag der jährlichen Bemessungsgrundlagen und 4920 BGN von der jährlichen Bemessungsgrundlage für ihre Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit als Einzelhändler abziehen.

 

Quelle: Zeitschrift Buchführung, Steuern und Recht 6/2018

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