Bezüglich der Sozialversicherung wenden Bulgarien und die Ukraine ein Abkommen an, das seit dem 1. April 2003 in Kraft ist.
Das Abkommen gilt im Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien für Personen mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die der Gesetzgebung über die Versicherung einer Vertragspartei unterliegen oder unterlagen.
Der sachliche Geltungsbereich des Vertrags in Bezug auf Bulgarien umfasst die Rechtsvorschriften in Bezug auf die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge in:
• Kranken- und Mutterschaftskasse,
• Pensionsfonds
• Fonds „Arbeitsunfall und Berufskrankheit“ und
• Arbeitslosenkasse
der staatlichen Sozialversicherung (DOO).
Dies bedeutet, dass zu den durch das Abkommen geregelten Themen nicht die Gesetzgebung bezüglich der Beiträge zur obligatorischen Krankenversicherung in Bulgarien gehört.
Das anwendbare Versicherungsrecht bestimmt sich nach den Bestimmungen von Teil II des Abkommens (Art. 6 und Art. 7 desselben), sofern eine grenzüberschreitende Situation vorliegt. In diesem Spezialfall scheint es eine solche grenzüberschreitende Situation zu geben, da ein Bürger einer der Vertragsparteien (Ukraine) (im Rahmen eines Arbeitsvertrags) auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (Bulgarien) arbeiten wird.
Als Grundregel für die Bestimmung des auf das Abkommen anwendbaren Rechts gilt, dass unabhängig vom Wohnort das Recht der Vertragspartei gilt, in deren Hoheitsgebiet sie beschäftigt sind (Art. 6 Abs. 1 des Abkommens). Da der ukrainische Staatsbürger nur in Bulgarien arbeiten wird, sollte das für ihn gemäß dem Abkommen geltende Versicherungsrecht bulgarisch sein. Allerdings nur in Bezug auf Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die den Risiken entsprechen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des betreffenden Abkommens fallen.
Dementsprechend sollte der bulgarische Arbeitgeber aufgrund des Abkommens Sozialversicherungsbeiträge für die Person leisten in:
- Fonds für allgemeine Krankheit und Mutterschaft des Sozialversicherungsfonds;
- Pensionsfonds der Sozialversicherung;
- Fonds „Berufsunfälle und Berufskrankheiten“ der Sozialversicherung und
- Arbeitslosenkasse DOO.
Für die anderen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge (wie z.B. die obligatorischen Krankenversicherungsbeiträge) sollte jedoch eine zusätzliche Bewertung gemäß der nationalen Versicherungsgesetzgebung Bulgariens vorgenommen werden. Das bedeutet, dass für ukrainische Staatsbürger das allgemeine Verfahren der obligatorischen Krankenversicherung für Ausländer nach dem Krankenversicherungsgesetz (ZZO) gelten wird, da die obligatorischen Krankenversicherungsbeiträge nicht zu den vertraglich geregelten Themen gehören.
Der Kreis der krankenversicherungspflichtigen Personen in der Nationalen Krankenversicherungskasse (NZOK) ist in Art. 33 des Krankenversicherungsgesetzes geregelt. Gemäß Art. 33 Abs. 1 Punkt 3 des Krankenversicherungsgesetzes sind Ausländer, denen ein längerfristiger oder dauerhafter Aufenthalt in Bulgarien gestattet ist, in der Nationalen Krankenversicherungskasse pflichtversichert. Dementsprechend entsteht die Krankenversicherungspflicht dieser Personen im allgemeinsten Fall ab dem Datum des Erhalts der Erlaubnis für:
• langfristig bzw.
• andauernd
Aufenthalt in Bulgarien (gem. Art. 34 Abs. 1 Pt. 2 des Krankenversicherungsgesetzes).
In Bezug auf den Ereignissen in der jüngsten Zeit mit der Ukraine sollte jedoch möglicherweise ein weiterer Grund für eine mögliche Aufnahme in den Kreis der bei der Nationalen Krankenversicherungskasse (NZOK) pflichtversicherten Personen in Betracht gezogen werden, nämlich Art. 33 Abs. 1 Nr. 4 des Krankenversicherungsgesetzes (Personen mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft, humanitärem Status oder gewährtem Asylrecht).
Quelle: https://tita.bg/trud_osigurovki/edition/4/article/63