Vom Beginn des Jahres werden die monatlichen MwSt-Erklärungen, die die Unternehmen beim Finanzamt abgeben, nur elektronisch gesendet. Das gilt auch für die Unterlagen von Dezember, die zusammen mit den Verkaufs- und den Einkaufsbüchern an die Einnahmenagentur bis 15 Januar 2018 geschickt werden müssen. Die Änderung wird unter 1% der Firmen betreffen, die MwSt-Erklärungen abgeben, da bis zu diesem Zeitpunkt über 99% der Unterlagen beim Finanzamt auf elektronischem Wege eingehen.
Die neue Regime des Umsatzsteuergesetzes sieht eine Ausnahme aus der Regel über die elektronische Abgabe der MwSt-Dokumente vor, wenn diese von Erben oder Vermächtnisnehmern bei Tot einer natürlichen Person – Einzelunternehmer eingereicht werden, sowie in manchen speziellen Fällen (Art. 126, Abs. 4, 7 und 8 des UstG). Außerdem reichen die Personen, deren Anmeldung für die Mehrwertsteuer in Dezember 2017 geendet ist und die keine MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege bis dem Datum der Deregistrierung für den letzten Steuerzeitraum abgegeben haben, diese Unterlagen in Papierform bei der zuständigen Territorialdirektorium der Nationalen Agentur für Einnahmen.
Vom Anfang des Jahres wird die Frist für die Abgabe eines Antrages in den Fällen, wenn Gründe für Anmeldung für die Mehrwertsteuer entstehen, von 14 Tagen auf 7 Tage abgekürzt.
Wenn der besteuerbare Umsatz von 50 000 BGN für einen Zeitraum nicht länger als zwei Folgemonaten erreicht worden ist, einschließlich des laufenden, ist die Frist für die Abgabe eines Antrags auf obligatorische Anmeldung 7 Tage ab dem Datum, an dem der Umsatz erreicht ist.
Bei Auflösung einer juristischen Person ohne Liquidation oder einer Versicherungskasse, werden die Steuerbehörden die Person dienstlich abmelden.
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Quelle: Nap.bg