Die Hauptanforderungen gehen von den Texten des Handelsgesetzes hervor und betreffen folgendes:

  • Der Berichtszeitraum soll beendet sein, d.h. dass das Endergebnis der Tätigkeit bekannt werden soll. Die Dividenden können nicht im Voraus ausgeschüttet werden.
  • Der Bericht soll von der Geschäftsführung genehmigt sein: vom Verwaltungsrat oder dem Überwachungsausschus abhängig vom Verwaltungssystem (monistisches oder dualistisches). Damit übernimmt sie die Varntwortung für die richtige Ausstellung und Wahrhaftigkeit der im Bericht angegebenen Angaben.
  • Der Bericht soll von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und beglaubigt sein, der seine Wahrhaftigkeit bestätigt. Ohne das darf den Bericht von der Generalversammlung Art. 251, Abs. 3 des Handelsgesetzes nicht genehmigt werden.
  • Es soll einen Beschluss der Generalversammlung über Ausschüttung von Dividenden und deren Höhe geben. Das Vorhandensein eines Berichts, eines positiven wirtschaftlichen Ergebnis usw. bedeutet noch nicht Dividendenausschüttung. Es ist möglich, dass diese ganz nicht ausgeschüttet werden.
  • Die Anforderungen des Art. 247a des Handelsgesetzes, die sich auf das Recht auf Dividendenausschüttung und deren Höhe beziehen, sollen erfüllt sein.

 

Die Texte des Art. 247a sind ziemlich schwer, das Verfahren selbst ist aufwändig, nicht folgerichtig und außerdem werden sie in mehreren Unternehmen schwierig verstanden und oft auch ignoriert. In diesem Zusammenhang neben den Anforderungen wirkt auch die Tatsache, dass für deren Nichteinhaltung keine vorgesehenen Strafen im Handelsregister sind. Im Handelsgesetz ist nur vorgesehen, wenn unter Verletzung dieser Anforderungen Dividenden ausgeschüttet sind, werden die Aktionäre betrachtet, als sie gewissenhaft die Beträge erhalten haben und sie müssen diese nicht herausgeben, es sei denn nachgewiesen wird, dass sie gewusst haben oder haben konnten, dass es keine Voraussetzungen für eine Zahlung gibt, d.h. dass die Gesellschaft kein Recht gehabt hat, Dividenden in dieser Höhe oder überhaupt auszuschütten. In diesem Fall wird es behandelt, dass es ein Schaden von Amtsträgern gibt. In Prinzip sollen ein Schaden diese suchen, die die Dividenden erhalten haben, was praktisch unerfüllbar ist.

Bei Erfüllung der angegebenen allgemeinen Anforderungen in den Aktiengesellschaften verläuft die Dividendenausschüttung gem. Art. 247a des Handelsgesetzes in 2 Phasen:

  1. Bestimmung des Dividendenauschüttungs- und Zinsenanspruchs gem. Art. 190 des Handelsgesetzes und
  2. Bestimmung der maximal zulässigen Größe.

Fortsetzung folgt…

Quelle: IDES 02/2014

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