Allgemeine Fragestellung

Der Beschluss über Dividenden- und Zinsenausschüttung gem. Art. 190, Abs. 2 des Handelsgesetzes wird von der Genelaversammlung gefasst. In der Regel macht die Geschäftsführung den entsprechenden Vorschlag. Damit der Beschluss der Hauptversammlung richtig und gemäß den Anforderungen des Handelsgesetzes verstanden wird, ist es notwendig, dass er gut vorbereitet und argumentiert ist. Diesbezüglich ist es empfehlenswert, dass man die Berechnungen im Voraus macht und dann eine Lösung vorgibt, wobei auch zu beachten ist, dass die Zinsen einen Vorrang vor den Dividenden hat. Die Höhe kann in einem Betrag angegeben werden, in einem Betrag von 1 Lev Aktienkapital, Summe einer Aktie, Prozent des gezeichneten Kapitals oder Prozent von dem Nominalwert einer Aktie.

Gem. Abs. 5 des Art. 247 des Handelsgesetzes ist die Gesellschaft verpflichtet den Aktionären den von der Generalversammlung abgestimmten Dividend auszuzahlen in einer Frist von 3 Monaten nach der Generalversammlung, es sei denn, dass in der Satzung eine längere Frist vorgesehen ist. Oft ist die Gesellschaft aus verschiedenen Gründen verhindert diese Anforderung zu erfüllen. Gewöhnlich berechnet sie diese zugunsten der entsprechenden Aktionäre, weist sie als pflichtmäßig. Dann entsteht die Frage bis wann die Dividenden ausgezahlt werden sollen und können. In dem Gesetz über die Verpflichtungen und Verträge und im Handelsgesetz ist keine spezielle Verjährungsfrist vorgesehen. Folglich wird das Recht auf Forderung der Aktionäre mit einer 5-jährigen Verjährungsfrist ausgeglichen. Das bedeutet nicht, dass das Unternehmen nach Ablauf dieser Frist keinen Dividend ausschütten kann, wenn die Generalversammlung einen solchen Beschluss fasst. Der Aktionär darf aber keine Zahlungsklage in einem gerichtlichen Verfahren stellen.

Manchmal entsteht die Frage über die Möglichkeit, dass der Dividend, besonders bei größeren Höhen, in Raten ausgezahlt wird. Nach dem Handelsgesetz wird die Höhe des Dividenden mit einer einmaligen Akte – Beschluss der Generalversammlung bei der Genehmigung des Jahresabschlusses bestimmt als eine Summe angemessen der Teilnahme jedes der Aktionäre im Kapital der Gesellschaft, unabhängig davon wie diese bekanntgegeben wurde. Die Auszahlung selbst, wenn sie in Raten gemacht wird, darf einen bestimmten Betrag nicht überschießen.

Bei Dividendenausschüttung in Raten ist zu beachten, dass unabhängig wie viele Male und in welche Zeitintervalle die abgestimmte Dividendensumme ausgezahlt wird, wenn sie als Ganzes für einen Aktionär gleich oder den Betrag von 15 000 Leva überschießt, soll die Zahlung nur durch Banküberweisung oder Einzahlung auf ein Zahlungskonto gem. Art. 3 des Gesetzes zur Beschränkung der Bareinzahlungen gemacht werden.

Steuerliche Behandlung der Dividenden

Gemäß dem Körperschaftsteuergesetz wird eine Körperschaftsteuer von 5% bei der Berechnung der Dividenden abgezogen.

Bei den Muttergesellschaften werden diese Dividendenerträge zu steuerlichen Zwecken nicht anerkannt.

Wenn Dividendenempfänger ansässige Personen sind, schulden sie keine Einkommensteuer. Ausländischen Personen wird aber Einkommensteuer abgezogen.

Bilanzierung

Die Bilanzierung selbst dieser Beziehungen zwischen der Aktiengesellschaft und den Aktionären ist nicht kompliziert. Das kommt zum Ausdruck mit einer Verminderung des nicht ausgeschütteten Gewinns und einer Wiederspiegelung einer Verpflichtung gegenüber den Aktionären. Gemäß den Anforderungen des Körperschaftsteuergesetzes (Art. 34) werden diese Dividenden besteuert und sie muss abgezogen und als eine Verpflichtung gegenüber dem Budget widerspiegelt werden.

Quelle: IDES 2/2014

 

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