Die Abgeltungssteuern auf die Einkünfte aus dem Ausland der ansässigen natürlichen Personen sind schon einmal pro Jahr mit der Abgabe der jährlichen Steuererklärung über Besteuerung der Einnahmen zu erklären. Die Frist für Erklären und Einzahlung der pflichtmäßigen endgültigen Steuer für Einnahmen, erworben in 2017, ist bis dem 30. April 2018.

Bis Ende 2016 wurde die pflichtmäßige Abgeltungssteuer für Einkünfte aus dem Ausland laufend eingezahlt – bis Ende des Monats, folgend das Quartal des Erwerbs der Einnahmen und mit Abgabe der Erklärung über pflichtmäßige Steuern nach Art. 55 des Einkommensteuergesetzes (EstG) erklärt. Unabhängig davon, wurden die im Jahr erhaltenen Einnahmen im Anhang Nr. 8 der jährlichen Steuererklärung über Besteuerung von Einnahmen für das Jahr ihres Erwerbes erklärt (nach Art. 50 des EstG).

Seit Anfang 2017 unterliegen sowie die Einnahmen, als auch die für sie pflichtmäßige Steuer der Erklärung von den ansässigen natürlichen Personen nur in der jährlichen Steuererklärung. Die Angaben werden wieder im Anhang Nr. 8 ausgefüllt.

Die neue Ordnung für Erklären und Einzahlen der Abgeltungssteuer, die von ansässigen natürlichen Personen schuldig ist, bezieht sich auf folgende Einkünfte, erworben durch Quellen im Ausland:

  • Dividenden;
  • Liquidationsanteile;
  • Zinsen von Bankkonten;
  • Einnahmen aus freiwillige Versicherung (im Sinne des Art. 38, Abs. 8 des EstG);
  • Einnahmen, erworben aus Austausch von Aktien und Anteilen in Zusammenhang mit Unternehmensumstrukturierung (nach Kapitel neunzehn, Abschnitt II der Körperschaftsteuergesetzes), die mit Abgeltungssteuer besteuert werden.

Quelle: nap.bg

Für Firmengründung in Bulgarien, Steuerberatung in Bulgarien und Buchführung in Bulgarien stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*