Alle Erklärungen nach dem Körperschaftsteuergesetz, für die die Abgabepflicht nach dem 31.12.2017 entsteht, werden nur auf elektronischem Wege eingereicht. Das bezieht sich auch auf die jährliche Steuererklärung über die Besteuerung mit Körperschaftsteuer für 2017, deren Abgabefrist der 2. April 2018 ist (31 März ist am Samstag). Mit dieser Erklärung wird auch der Jahresabschluss für die Tätigkeit abgegeben. In derselben Frist muss auch die pflichtmäßige Körperschaftsteuer nach Abzug der geleisteten Vorauszahlungen gezahlt werden.

Die Zahlung der Verbindlichkeit an der Staatskasse kann bei jeder Bank mit Ausfüllen eines Zahlungsauftrags für Zahlung an das Budget erfolgen. Sonstige Zahlungsoptionen sind die Postüberweisung oder durch das Internet.

Die Nichtabgabe der Erklärungen wird bestraft, wenn die Minimalstrafe 500 BGN für die juristische Person und 200 BGN für den Geschäftsführer der Firma ist.

Quelle: nap.bg

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