Einnahmen und Gewinn aus Verkäufen im Internet werden besteuert

Aus steuerlicher Sicht unterscheiden sich die Verkäufe von Waren und Dienstleistungen in dem Internet nicht von denen, die traditionell getätigt werden und führen zu denselben steuerlichen Pflichten. Die natürlichen Personen, die nach Beruf Waren kaufen, um diese weiter zu verkaufen, d.h. die als Händler handeln, sind verpflichtet Steuer auf das Einkommen der natürlichen Personen in Höhe von 15% für den Ertrag, die sie aus dieser Tätigkeit erhalten, zahlen. Die Verkäufe von persönlichen Sachen in dem Internet von natürlichen Personen sind von der Besteuerung ausgeschlossen, mit manchen Ausnahmen. Für die natürlichen Personen, die eine Tätigkeit als Einzelunternehmer ausführen, ist auch die Abgabe des jährlichen Berichtes über die Tätigkeit vor dem Nationalen statistischen Institut obligatorisch.

Die Nationale Einnahmenagentur fängt mit einer Kampagne für Zusendung von Emails an Bürger und Firmen an, womit sie erinnert, dass Einnahmen und Gewinne aus Verkäufen im Internet besteuert werden, wenn:

  • Die juristischen Personen alle Einkünfte aus dieser Tätigkeit bei der Formierung des steuerlichen wirtschaftlichen Ergebnisses einschließen und sie vor der Nationalen Einnahmenagentur erklären;
  • Die natürlichen Personenihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit mit dem jährlichen Steuererklärung für die Besteuerung der Einkünfte von natürlichen Personen nach Art. 50 des EstG erklären, die bis dem 30.04.2018 für Einkünfte, erworben im Jahr 2017 abzugeben ist.

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Quelle: nap.bg

Teil 3. Besteuerung und Erklärung des von ansässigen natürlichen Personen im 2017 erworbenen Einkommens von Finanzinstrumenten

  1. Erträge im Zusammenhang mit dem Besitz von Finanzinstrumenten

 2.1 Erträge aus Zinsen

Im Art. 13, Abs. 1, P. 9 des Einkommensteuergesetzes als nicht besteuerbar wurden die Zinsen und Rabatte angegeben:

  • aus bulgarischen staatlichen, kommunalen und Unternehmensanleihen sowie auch
  • aus ähnlichen Anleihen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens ausgegeben werden.

Unter Zinsen versteht man Einkünfte aus jeder Art von Forderungen für Schulden, unabhängig davon, ob sie durch eine Hypothek oder eine Klausel über eine Beteiligung an dem Gewinn des Schuldners, einschließlich der Zinsen nach Depositen in Banken und der Einnahmen aus Briefen und Schuldverschreibungen.

Daher außerhalb des Anwendungsbereichs des nicht besteuerbaren Einkommens ist das Einkommen aus Zinszahlungen nach ausländischen staatlichen, kommunalen und Unternehmensanleihen  von natürlichen Personen, emittiert nach den Gesetzen von Ländern außerhalb der EU und des EWR (von Drittländern), wobei diese Einkünfte einer Besteuerung auf die gesamte jährliche Steuerbemessungsgrundlage unterliegen werden.

Das zu besteuernde Einkommen wird nach Art. 35, P. 3 des EstG formiert und stellt der Bruttobetrag der Einkünfte dar. Beispielsweise fallen Zinserträge aus amerikanischen Anleihen nicht unter das steuerfreie Einkommen.

Wenn natürliche Personen mit einem Investment-Vermittler in Bulgarien Verträge abgeschlossen haben, ist er als Unternehmen Geldgeber des monetären Einkommens gemäß Art. 35 der EstG und es wird eine Verpflichtung für Bestimmung, Abzug und Einzahlen von Vorsteuer nach Art. 44a des EstG. Das Einkommen gilt als erworben am Tag der Bestätigung des Kontos des Einkommensempfängers.

Das zu versteuernde Einkommen aus Zinsen nach Art. 35 von des EstG sind von Personen mit Code 603, Zeile 1 von Teil I der Anlage Nr. 6 der jährlichen Steuererklärung aus Quellen in Bulgarien und in Zeile 2 aus Quellen im Ausland zu erklären.

Wenn das Einkommen aus Quellen im Ausland stammt, werden keine Identifikationsdaten des Zahlungsempfängers angegeben.

Sofern die Vorsteuer gemäß Art. 44a des EstG abgezogen ist, wird diese in Zeile 1, Teil II in Anhang Nr. 6  der Erklärung angegeben.

            2.2. Erträge aus Dividenden

Dividendenerträge können im Zusammenhang mit dem Besitz von Aktien realisiert werden.

Erträge aus Aktien und Beteiligungen, einschließlich Personengesellschaften, sowie sonstiger Rechte, die als Erträge aus Aktien behandelt werden, sind Erträge aus Dividenden im Sinne von § 1, P. 5 der zusätzlichen Bestimmungen des EstG.

Die steuerpflichtigen Erträge aus Dividenden und Liquidationsanteilen zugunsten ansässiger natürlicher Personen aus einer Quelle in Bulgarien und im Ausland unterliegen einer der Besteuerung der endgültigen Steuer gemäß Art. 38, Abs. 1, Punkt 2 des EstG. Die endgültige Einkommensteuer auf Dividenden wird auf den Bruttobetrag festgelegt, der sich aus der Dividendenausschüttungsentscheidung ergibt. Der Steuersatz für Dividendenerträge beträgt 5 Prozent.

Ist der Dividendenzahler ein Unternehmen im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes ( bulgarische Gesellschaft ), wird die endgültige Steuer von dem Unternehmen – Zahler des Einkommens abgezogen, eingezahlt und erklärt, bis Ende des Monats, der das Quartal folgt, in dem den Beschluss über die Dividendenausschüttung gefasst wurde.

In diesem Fall hat die natürliche Person keine Steuern zu besteuern und Erträge aus Dividenden zu erklären.

Wenn jedoch Erträge aus Dividenden, die von ansässiger natürlicher Person aus einer Quelle im Ausland erworben wurden, wird die endgültige Steuer von der natürlichen Person in Frist bis zum 30. April 2018 eingezahlt und in der jährlichen Steuererklärung nach Art. 50 des EstG mit Code 8141 in Teil IV von Anhang Nr. 8 erklärt. Um der Anhang korrekt auszufüllen, ist es wichtig in Spalte 5:

  • anzugeben, welche Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden ist oder
  • anzugeben, dass keine solche Methode angewendet wird.

Es ist auch zu beachten, dass die Aktien und Beteiligungen an Unternehmen im Ausland obligatorisch zur Information in Teil I des Anhangs Nr. 8 der jährlichen Steuererklärung anzugeben sind.

Achtung! Wenn Einkünfte aus dem Ausland realisiert werden, sollte berücksichtigt werden, dass bei einem Doppelbesteuerungsabkommen, dieses vorrangig den Bestimmungen der EstG angewendet wird.

Wenn das betreffende Einkommen im Ausland besteuert ist, müssen die Personen Dokumente / Nachweise über die Höhe der im Ausland gezahlten Steuer haben.

Wenn für die im Ausland erworbenen Einkünfte, die einer Besteuerung auf die gesamte jährliche Bemessungsgrundlage unterliegen, die Methode der Steuergutschrift für die Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet wird, müssen die Personen diese Einkünfte erklären:

  • außerhalb im relevanten Anhang ( Nr. 5 und / oder Nr. 6 ) auch
  • in Teil II von Anhang 9 der Erklärung.
  1. Erträge aus Handel

Es ist möglich, dass die Tätigkeit des Kaufs von Wertpapieren zum Zwecke des Verkaufs von der ansässigen natürlichen Person durch den Beruf ausgeführt wird, d.h. systematisch, um Profit im persönlichen Interesse zu erzielen.

In einem solchen Fall, auch wenn die Person keine Handelsanmeldung als Einzelunternehmer hat, wird sie bei der Durchführung von Geschäften nach Art. 1, Abs. 1 des Handelsgesetzes durch den Beruf  die Eigenschaft eines Händlers haben und das Einkommen aus dieser Wirtschaftstätigkeit nach Art. 26, Abs. 7 des EstG werden der Besteuerung des Einkommens aus Wirtschaftstätigkeit eines Einzelunternehmers unterliegen. 

Die Erträge aus Wirtschaftstätigkeit eines Einzelunternehmers unterliegen einer Erklärung im Anhang Nr. 2 der jährlichen Steuererklärung nach Art. 50 des EstG.

 

Quelle: tita.bg

Teil 2. Besteuerung und Erklärung des von ansässigen natürlichen Personen im 2017 erworbenen Einkommens von Finanzinstrumenten

1. Erträge, die infolge der Verfügung (Geschäfte) über Finanzinstrumente erzielt werden

Bei Geschäften mit Finanzinstrumenten ist es wichtig:

  • unter welchen Bedingungen und
  • auf welchem ​​Markt

diese Geschäfte realisiert werden.

Im Art. 13, Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als nicht besteuerbare sind die Erträge aus der Verfügung über Finanzinstrumente im Sinne des § 1, S. 11. der zusätzlichen Bestimmungen des EstG, die unter der Wirkung der Verordnung für 2017 wie folgt sind:

a)Geschäfte mit Anteilen und Aktienvon offenen Investmentfonds und nationalen Investmentfonds, Aktien, Rechten und staatlichen Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 73 des Gesetzes über Märkte für Finanzinstrumente ausgeführt werden;

b)Geschäfte, die unter den Bedingungen der Rücknahmevon offenen Investmentfonds, die zum öffentlichen Angebot in dem Land oder in einem anderen EU – Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens zugelassen sind;

c)Geschäfte, die im Rahmen der Rücknahmebedingungenvon nationalen Investmentfonds abgeschlossen wurden, die zum öffentlichen Angebot im Land zugelassen sind; als Rücknahme gilt auch die Ausschüttung von Zahlungsmitteln bei Liquidation von geschlossenen nationalen Investmentfonds;

(d) Geschäfte, die gemäß den Bedingungen eines Versteigerungsangebots nach Kapitel 11, Abschnitt II des Gesetzes über das öffentliche Angebot von Wertpapieren oder ähnlichen Transaktionen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens geschlossen wurden.

Es ist klarzustellen, dass ab dem 16.02.2018 ein neues Gesetz über die Märkte für Finanzinstrumente in Kraft getreten ist, auf das die Verordnung des § 1., P. 1 der zusätzlichen Bestimmungen des EstG verweist, wobei es zu berücksichtigen ist, dass in Bezug auf die geregelten Märkte schon die Regelungen der  Richtlinie 2014/65/EU angewendet werden.

Im Allgemeinen unterliegen die Erträge aus Geschäften mit den angegebenen Finanzinstrumenten keiner Besteuerung, ausgeführt auf einem offiziellen Markt:

  • in Bulgarien ,
  • in einem anderen EU – Mitgliedstaat oder
  • in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens.

Eine Liste der geregelten EU-Märkte findet man auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission.

In Bulgarien ist ein geregelter Markt die bulgarische Börse.

So zum Beispiel, Einkommen aus:

  • Geschäften, die mit Aktien auf einem geregelten Markt in Deutschland durchgeführt werden, unterliegen keiner Besteuerung und Erklärung, aber wenn
  • solche Aktien auf einen offiziellen Markt in Amerika (New York Stock Exchange) verkauft wurden, werden sie nicht im Rahmen des nicht steuerbaren Einkommens fallen und werden einer Besteuerung unterliegen.

Auf der anderen Seite fallen Einnahmen aus Geschäften mit Unternehmensanleihen nicht unter diesen, die steuerfrei nach Art. 13 Abs. 1, Punkt 3 des EstG sind, weil sie nicht in § 1, Punkt 11 der zusätzlichen Bestimmungen des EstG angegeben sind, unabhängig davon auf welchem Markt und in welchem ​​Land sie gehandelt wurden.

Wie es ersichtlich ist, ist es von größter Bedeutung, dass die Personen genaue Information darüber haben, ob die Einnahmen aus den Geschäften unter den nicht steuerpflichtigen Einnahmen nach Art. 13, Abs. 1, Punkt 3 des EstG fallen.

Wenn dies nicht der Fall ist, wird das realisierte Einkommen auf die gesamte jährliche Bemessungsgrundlage besteuert, und das zu versteuernde Einkommen wird gemäß Art. 33, Abs. 3 des EstG formiert.

Das steuerpflichtige Einkommen aus dem Verkauf oder Tausch von Aktien, Anteilen und sonstigen finanziellen Vermögenswerten ist die Summe aus:

den im Laufe des Jahres erzielten Gewinnendie für jede einzelne Transaktion bestimmt werden, abzüglich des Betrags der Verluste, die während des Jahres realisiert sind, die für jede einzelne Transaktion bestimmt werden.

Der realisierte Gewinn / Verlust für jedes Geschäft wird bestimmt wenn:

  • der Verkaufspreis um
  • die Anschaffungskosten des finanziellen Vermögenswerts verringert wird.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Kaufpreis alles, was von der Person im Zusammenhang mit dem Verkauf/Austausch erworben ist beinhaltet, einschließlich einer Vergütung verschieden als Geld.

Im Falle der Verfügung über steuerpflichtige Finanzinstrumente nach Art. 33, Abs. 3 des EstG ist es zu beachten, dass das Einkommen als erworben zum Zeitpunkt der Übertragung der Vermögenswerte gilt, unabhängig davon, wann die Zahlung geleistet wurde.

Zum Beispiel bei:

  • erzieltem Verkauf von Aktien im Dezember 2017 und
  • geleistete  Zahlung im Januar 2018

gelten die Einnahmen als erworben im Jahr 2017.

Die einer Besteuerung unterliegenden Einnahmen aus Verfügung über Finanzinstrumenten werden nicht mit abziehbarer Steuer besteuert und die Besteuerung wird tatsächlich durch Abgabe von der ansässigen natürlichen Person der Steuererklärung nach Art. 50 des EstG getätigt.

Diese Einnahmen werden unter Kode 508 der relevanten Zeilen in Teil I, Tabelle 2 von Anhang 5 der jährlichen Steuererklärung erklärt.

Es ist zu beachten, dass die Gesamtsumme aller Gewinne für das Jahr um die Gesamtsummer aller Verluste für das Jahr reduziert werden, wobei in  Zeile 7 das zu versteuernde Einkommen berechnet wird.

Wenn es Einkommen aus einer Quelle im Ausland gibt, wird dies in Spalte 2.2 der Tabelle vermerkt und Angaben über den Zahler werden nicht ausgefüllt.

Wenn das Einkommen in einer Währung erzielt wird, sollte es zum Wechselkurs der bulgarischen Nationalbank zum Zeitpunkt des Erwerbs in BGN umgerechnet werden, d.h. das Datum, an dem es übertragen wurde.

Es ist zu beachten, dass beim Verkauf von finanziellen Vermögenswerten, die durch Erbschaft erworben werden, die Einnahmen, die natürliche Personen aus ihrem Verkauf erzielt haben, von der Besteuerung nach Art. 13, Abs. 1, Punkt 26 des EstG und von obligatorischer Erklärung in der jährlichen Steuererklärung nach Art. 50 des EstG befreit werden.

Es folgt…

Quelle: tita.bg