1. Erträge, die infolge der Verfügung (Geschäfte) über Finanzinstrumente erzielt werden

Bei Geschäften mit Finanzinstrumenten ist es wichtig:

  • unter welchen Bedingungen und
  • auf welchem ​​Markt

diese Geschäfte realisiert werden.

Im Art. 13, Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als nicht besteuerbare sind die Erträge aus der Verfügung über Finanzinstrumente im Sinne des § 1, S. 11. der zusätzlichen Bestimmungen des EstG, die unter der Wirkung der Verordnung für 2017 wie folgt sind:

a)Geschäfte mit Anteilen und Aktienvon offenen Investmentfonds und nationalen Investmentfonds, Aktien, Rechten und staatlichen Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 73 des Gesetzes über Märkte für Finanzinstrumente ausgeführt werden;

b)Geschäfte, die unter den Bedingungen der Rücknahmevon offenen Investmentfonds, die zum öffentlichen Angebot in dem Land oder in einem anderen EU – Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens zugelassen sind;

c)Geschäfte, die im Rahmen der Rücknahmebedingungenvon nationalen Investmentfonds abgeschlossen wurden, die zum öffentlichen Angebot im Land zugelassen sind; als Rücknahme gilt auch die Ausschüttung von Zahlungsmitteln bei Liquidation von geschlossenen nationalen Investmentfonds;

(d) Geschäfte, die gemäß den Bedingungen eines Versteigerungsangebots nach Kapitel 11, Abschnitt II des Gesetzes über das öffentliche Angebot von Wertpapieren oder ähnlichen Transaktionen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens geschlossen wurden.

Es ist klarzustellen, dass ab dem 16.02.2018 ein neues Gesetz über die Märkte für Finanzinstrumente in Kraft getreten ist, auf das die Verordnung des § 1., P. 1 der zusätzlichen Bestimmungen des EstG verweist, wobei es zu berücksichtigen ist, dass in Bezug auf die geregelten Märkte schon die Regelungen der  Richtlinie 2014/65/EU angewendet werden.

Im Allgemeinen unterliegen die Erträge aus Geschäften mit den angegebenen Finanzinstrumenten keiner Besteuerung, ausgeführt auf einem offiziellen Markt:

  • in Bulgarien ,
  • in einem anderen EU – Mitgliedstaat oder
  • in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens.

Eine Liste der geregelten EU-Märkte findet man auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission.

In Bulgarien ist ein geregelter Markt die bulgarische Börse.

So zum Beispiel, Einkommen aus:

  • Geschäften, die mit Aktien auf einem geregelten Markt in Deutschland durchgeführt werden, unterliegen keiner Besteuerung und Erklärung, aber wenn
  • solche Aktien auf einen offiziellen Markt in Amerika (New York Stock Exchange) verkauft wurden, werden sie nicht im Rahmen des nicht steuerbaren Einkommens fallen und werden einer Besteuerung unterliegen.

Auf der anderen Seite fallen Einnahmen aus Geschäften mit Unternehmensanleihen nicht unter diesen, die steuerfrei nach Art. 13 Abs. 1, Punkt 3 des EstG sind, weil sie nicht in § 1, Punkt 11 der zusätzlichen Bestimmungen des EstG angegeben sind, unabhängig davon auf welchem Markt und in welchem ​​Land sie gehandelt wurden.

Wie es ersichtlich ist, ist es von größter Bedeutung, dass die Personen genaue Information darüber haben, ob die Einnahmen aus den Geschäften unter den nicht steuerpflichtigen Einnahmen nach Art. 13, Abs. 1, Punkt 3 des EstG fallen.

Wenn dies nicht der Fall ist, wird das realisierte Einkommen auf die gesamte jährliche Bemessungsgrundlage besteuert, und das zu versteuernde Einkommen wird gemäß Art. 33, Abs. 3 des EstG formiert.

Das steuerpflichtige Einkommen aus dem Verkauf oder Tausch von Aktien, Anteilen und sonstigen finanziellen Vermögenswerten ist die Summe aus:

den im Laufe des Jahres erzielten Gewinnendie für jede einzelne Transaktion bestimmt werden, abzüglich des Betrags der Verluste, die während des Jahres realisiert sind, die für jede einzelne Transaktion bestimmt werden.

Der realisierte Gewinn / Verlust für jedes Geschäft wird bestimmt wenn:

  • der Verkaufspreis um
  • die Anschaffungskosten des finanziellen Vermögenswerts verringert wird.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Kaufpreis alles, was von der Person im Zusammenhang mit dem Verkauf/Austausch erworben ist beinhaltet, einschließlich einer Vergütung verschieden als Geld.

Im Falle der Verfügung über steuerpflichtige Finanzinstrumente nach Art. 33, Abs. 3 des EstG ist es zu beachten, dass das Einkommen als erworben zum Zeitpunkt der Übertragung der Vermögenswerte gilt, unabhängig davon, wann die Zahlung geleistet wurde.

Zum Beispiel bei:

  • erzieltem Verkauf von Aktien im Dezember 2017 und
  • geleistete  Zahlung im Januar 2018

gelten die Einnahmen als erworben im Jahr 2017.

Die einer Besteuerung unterliegenden Einnahmen aus Verfügung über Finanzinstrumenten werden nicht mit abziehbarer Steuer besteuert und die Besteuerung wird tatsächlich durch Abgabe von der ansässigen natürlichen Person der Steuererklärung nach Art. 50 des EstG getätigt.

Diese Einnahmen werden unter Kode 508 der relevanten Zeilen in Teil I, Tabelle 2 von Anhang 5 der jährlichen Steuererklärung erklärt.

Es ist zu beachten, dass die Gesamtsumme aller Gewinne für das Jahr um die Gesamtsummer aller Verluste für das Jahr reduziert werden, wobei in  Zeile 7 das zu versteuernde Einkommen berechnet wird.

Wenn es Einkommen aus einer Quelle im Ausland gibt, wird dies in Spalte 2.2 der Tabelle vermerkt und Angaben über den Zahler werden nicht ausgefüllt.

Wenn das Einkommen in einer Währung erzielt wird, sollte es zum Wechselkurs der bulgarischen Nationalbank zum Zeitpunkt des Erwerbs in BGN umgerechnet werden, d.h. das Datum, an dem es übertragen wurde.

Es ist zu beachten, dass beim Verkauf von finanziellen Vermögenswerten, die durch Erbschaft erworben werden, die Einnahmen, die natürliche Personen aus ihrem Verkauf erzielt haben, von der Besteuerung nach Art. 13, Abs. 1, Punkt 26 des EstG und von obligatorischer Erklärung in der jährlichen Steuererklärung nach Art. 50 des EstG befreit werden.

Es folgt…

Quelle: tita.bg

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