Die Frage:  Bulgarische Firma, die für die Umsatzsteuer (Ust) angemeldet ist, verkauft ihre Produktion an eine Firma aus Deutschland, die für die Ust in Deutschland angemeldet ist. Die bulgarische Firma will die Waren einem Kunden in einem Drittland überlassen. Wie muss in diesem Fall das Geschäft betrachtet werden – als Ausfuhr (laut Art. 28, P. 2 des UstG) oder als innergemeinschaftliche Lieferung? Welche Unterlagen werden für das nachweisen dieser Lieferung erforderlich?

Die Antwort: Laut Art. 7, Abs. 1 des UstG ist eine innergemeinschaftliche Lieferung von Waren die Lieferung von Waren, die von dem oder auf Rechnung des Lieferanten – angemeldet für die Ust, oder des Empfängers vom Hoheitsgebiet des Staates bis zum Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates transportiert sind, wenn der Empfänger eine steuerpflichtige Person oder nicht steuerpflichtige juristische Person ist, angemeldet für die Ust in einem Mitgliedstaat.

Wie es aus dem oben genannten ersichtlich ist, damit es eine innergemeinschaftliche Lieferung gibt, ist eine der notwendigen Voraussetzungen, dass die Ware vom Hoheitsgebiet des Staates bis zum Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert wird.

In diesem Fall wird die Ware bis zum Hoheitsgebiet eines Drittlands transportiert und deshalb wird keine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen.

Aufgrund des Art. 28 des Ust eine steuerpflichtige Lieferung mit einem Null-Satz ist:

  1. Die Lieferung von Waren, die von einem Ort in dem Hoheitsgebiet des Staates bis zu einem Drittland oder Hoheitsgebiet von oder auf Rechnung des Lieferanten spediert oder befördert werden;
  2. Die Lieferung von Waren, die von einem Ort auf dem Hoheitsgebiet des Staates bis zu einem Drittland oder Hoheitsgebiet von oder auf Rechnung des Empfängers spediert oder befördert werden, wenn der Empfänger eine Person ist, die nicht im Hoheitsgebiet des Staates niedergelassen ist; diese Verordnung wird nicht angewendet, wenn die Waren für Tanken, Ausrüstung und Besorgung von Schiffen und Luftfahrzeuge geeignet sind, die für sportliche und unterhaltsame Zwecke oder zum Privatnutzen verwendet werden.

Um den Null-Satz der Steuer in diesem Fall anzuwenden, muss der Lieferant über die Unterlagen verfügen, die in der Verordnung des Art. 21, Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen des UstG geregelt sind.

Nach der zitierten Verordnung  muss der Lieferant über folgende Belege verfügen, wenn die Waren bis zu einem Drittland spediert oder transportiert werden, um die Lieferung nach Art. 28, P. 1 und 2. des Gesetzes nachzuweisen:

  1. Zollbeleg, in dem der Lieferant als  Ausführer der Waren eingetragen ist, beglaubigt, nach bestätigtem Verlassen der Waren von dem Ausgangszollstelle oder sonstiges Dokument, nachweisend den Ausfuhr , in den Fällen, wenn es eine Möglichkeit gibt einen Zollbeleg nicht abzugeben, nach der Zollgesetzgebung;
  2. Rechnung für die Lieferung;
  3. Beleg für den Verkehr dieser Waren.

Wenn die zitierten Voraussetzungen erfüllt sind und der Lieferant über die notwendigen Unterlagen für die Lieferung verfügt, ist ein Null-Satz der Steuer anwendbar.

Außerdem ist die Verordnung des Art. 39 der Durchführungsbestimmungen des UstG zu beachten, nach der, falls dass sich der Lieferant die Unterlagen nach Art. 21 der Durchführungsbestimmungen des UstG bis Ablauf des Kalendermonats, folgend den Kalendermonat, in dem die Steuer für die Lieferung pflichtig geworden ist, nicht versorgt, gilt die Lieferung als steuerpflichtig mit einem Satz 20 Prozent.

In diesem Fall wird die Steuer von dem Lieferanten durch Ausstellung eines Protokolls nach Art. 117, Abs. 2 des Gesetzes angerechnet.

Das Protokoll ist in einer Frist von 15 Tagen auszustellen ab dem letzten Tag des Kalendermonats, folgend den Kalendermonat, in dem die Steuer für die Lieferung pflichtig geworden ist.

Wenn dann später der Lieferant die notwendigen Unterlagen versorgt, korrigiert er das Ergebnis durch Annullieren des Protokolls, wenn für das Annullieren kein neues Protokoll auszustellen ist. Das Annullieren erfolgt in einer Frist von 5 Tagen ab dem Datum, an dem die Person die notwendigen Dokumente versorgt hat.

 

Quelle: tita.bg

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