Einordnung der Steuer in Bezug auf Vorauszahlung, wenn die Miete fuer einige Monate auf einmal bezahlt wird

FRAGE: GmbH/EOOD hat Vertrag über Miete eines Büros abgeschlossen, indem der Vermieter als inlädische Person bezeichnet wird. Die Miete der Gesellschaft für die Periode vom September bis Dezember wird auf einmal bezahlt. Ist es Pflicht, dass die Gesellschaft Steuer in diesem Fall zahlt oder das ist Engagement der Person? Wie sollen die Steuer bestimmt werden- auf dem ganzen Betrag oder nur auf Miete für September?

Die Vorgehensweise für die Bestimmung der Steuer für Einkommen von Miete ist im Art. 44 EstG vorgesehen. In Bezug auf Art.44, Satz 4 EstG, wenn der Zahler von Miete ein Unternehmen ist, ist der Zahler verpflichtet, Steuerabzug zu beantragen. Die Steuer werden bis Ende des Monats im Folge des nächsten Quartals für Erwerb von Einkommen auf Konto der regionalen Direktion für Einkommen, nach Ort der Anmeldung des Zahlers von Einkommen gezahlt. Für Einkommen, die im vierten Quartals erworben sind, werden keine Steuer abgezogen, nur im Fall, wenn die Person die Einkommensteuer erwirbt, soll schriftlich erklärt werden, dass Steuerabzug angefordert wird.

In diesem Fall werden die Abzugsteuer vom Zahler bis zum 31.Januar des nächsten Jahres eingezahlt /s.Art. 65, Satz 12, 13 und Art.66, Satz 1 EstG/. Die Pflicht für Steuerzahlung ist hier dem Unternehmen eingeordnet. Es kann ermittelt werden, dass die Miete für September, Oktober, November und Dezember an einem Datum eingezahlt ist. In diesem Zusammenhang sind folgende Hypothesen möglich:

  • Die Zahlung ist bis Ende September vorgenommen- in diesem Fall ist die Gesellschaft verpflichtet, die Steuer auf den ganzen Betrag und bis Ende des Monats des dritten Quartals des Jahres abzuziehen, d.h. bis Ende Oktober. Tatsache ist, dass sich Part von der Miete auf die letzten drei Monate des Jahres bezieht, der Steuersachverhalt ändert sich dementsprechend nicht, wobei der Einzahlungstermin der Miete in Betracht zu ziehen ist.
  • Die Einzahlung ist im vierten Quartal des Jahres vorgenommen und die physische Person hat schriftlich keine Steuer beantragt- in diesem Fall ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, die Steuer zu zahlen, inkl. für Miete , verrechnet für September.
  • Die Einzahlung ist für den vierten Quartal des Jahres vorgenommen, aber der Vermieter hat schriftlich Steuer beantragt. In diesem Fall ist die Gesellschaft verpflichtet, die Steuer auf den ganzen Betrag bis 31.Januar des nächsten Jahres zu zahlen.

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