Wie behandelt man steuerlich die Geschäfte mit Kryptowährungen? Konkrete Vorschriften hier fehlen noch. Um sich doch orientieren zu können, ist die Erläuterungen des bulgarischen Finanzamtes zu beachten. Einige Antworten auf grundlegenden Fragen zur steuerlichen Behandlung der Geschäfte mit Kryptowährungen gibt das Finanzamt in der Erläuterung Nr. 3-580 vom 19.03.2018.

Zum Begriff der virtuellen Währung (Kryptowährung) und die Anwendung des bulgarischen Körperschaftsteuergesetzes

Die bulgarische Gesetzgebung enthält keine legale Definition des Begriffs „virtuelle“ Währung. Die meisten Gesetzgebungen meiden das rechtsverbindliche Definieren des Begriffs. Das führt zur Festlegung einer Arbeitsdefinition durch die Verwaltungsbehörden und Gerichtshöfen, wonach eine virtuelle Währung eine bestimmte Art von nicht reguliertem digitalen Geld, das nicht von einer Zentralbank herausgegeben oder gesichert wird und als Zahlungsmittel verwendet werden kann. Angesichts angegebener Definition werden die Fragen beantwortet, die in Verbindung mit der Anwendung des bulgarischen Körperschaftsteuergesetzes stehen.

zum Beispiel „Werden die gebuchten Aufwendungen für den Erwerb von Kryptowährungen als steuerlich absetzbare Aufwendungen für den Zeitraum ihrer Buchung anerkannt oder wird ihre Anerkennung bis zum Zeitpunkt der Erzielung von Erlösen aus der erworbenen Währung aufgeschoben?

Das bulgarische Finanzamt bestimmt die Frage so, dass das KStG keine gesonderte Regelung zur steuerlichen Behandlung der Einnahmen aus dem Verkauf der virtuellen Währung (z. B. Bitcoin. Litecoin u.ä.) enthält und aus diesem Grund werden sie allgemein für Steuerzwecke anerkannt, d. h. das Rechnungsergebnis dadurch nicht verändert wird. Sofern die Kryptowährung als finanzieller Vermögenswert im Sinne der geltenden Rechnungslegungsstandards, zu denen § 1 Nr. 3 der ZB zum KStG verweist, auszulegen ist, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes hinsichtlich der besonderen steuerlichen Behandlung einiger mit den finanziellen Vermögenswerten verbundenen Geschäftsvorgänge in Bulgarien zu berücksichtigen. Die bulgarische Einnahmenbehörde schließt die Anwendung des Art. 34 Abs. 2 KStG über die Nichtanerkennung von Erträgen und Aufwendungen aus nachfolgenden Bewertungen (Neubewertungen und Wertminderungen) aus.

Wie ist die Anwendung des EStGnP (Einkommensteuergesetztes für natürliche Personen) bei virtuellen Währungen geregelt?

Nach Maßgabe dieses Gesetzes als zu versteuerndes Einkommen die Einkünfte aus allen Quellen, die während des Veranlagungszeitraums vom Steuerpflichtigen erzielt worden sind, ausgenommen des kraft dieses Gesetzes steuerfreien Einkommens. Das heißt die Einkünfte, die aus dem Verkauf/Tausch von Kryptowährung erzielt werden, sind zu versteuern, sofern sie nicht zum unter Art. 13 EStGnP aufgeführten steuerfreien Einkommen gehören. Das zu versteuernde Einkommen und die Steuerbemessungsgrundlage für jede Einkommensquelle ist aufgrund von Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes einzeln zu ermitteln. Deswegen ganz wichtig wird die Festlegung der Einkommensart zu Steuerzwecken.

Das Gesetz stellt ebenso das zu versteuernde Einkommen aus dem Verkauf oder Tausch von Aktien, Geschäftsanteilen, Instrumente für Anlegerentschädigung, Investitionsgutscheine oder anderen finanziellen Vermögenswerte sowie aus dem Devisenhandel, die Summe der im Jahr erwirtschafteten Gewinne, dar. Der erwirtschaftete Gewinn/Verlust für jedes Geschäft wird ermittelt, indem der Verkaufspreis um den Erwerbspreis des finanziellen Vermögenswertes gemindert wird. Das nach Art. 33 Abs. 3 EStGnP zu versteuernde Einkommen wird aufgrund der jährlichen Steuerbemessungsgrundlage besteuert und ist in der jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben. Demnach sind die Besonderheiten bei der Bemessung des beizulegenden Wertes für Geschäfte mit Kryptowährungen sowie die besondere Buchführung auf der Grundlage einzelner Geschäftsvorgänge nicht erforderlich.

Ab wann ihre Erlöse aus Kryptowährungen als Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit zu behandeln sind?

Der Position des Finanzamt zufolge kann die Bestimmung einer natürlichen Person als Kaufmann nicht allein mit dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Eintragung nach den Bestimmungen des bulgarischen Handelsgesetzes verbunden sein. Wenn eine natürliche Person Handelsgeschäfte abschließt, ist nicht bedeutend ob sie ihre Beteiligung daran als Einzelkaufmann manifestiert oder nicht. Angesichts des Erwerbs spezieller Software für die Schaffung (Erwerb) von Kryptowährungen zwecks Erzielung von Gewinnen aus ihrem Verkauf an den entsprechenden Börsen, ist anzunehmen, dass ein Gewerbe betrieben wird. Als Kaufmann lt Gesetzes gilt auch jede Person, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. In diesem Fall wird aufgrund von Art. 26 Abs. 7 EStGnP das zu versteuernde Einkommen gemäß den Bestimmungen des Steuergesetzes über die Einkünfte aus der Betätigung als Einzelkaufmann. Sofern diese Umstände vorliegen, sind die Einkünfte unter Anhang Nr. 2 zur jährlichen Steuererklärung nach Art. 50 EStGnP zu deklarieren.

Anwendung des bulgarischen Umsatzsteuergesetzes

„Die Schaffung von Bitcoins erfolgt durch spezielle Software anhand der Berechnung bestimmter Algorithmen“. Das Verfahren zur Erlangung von Bitcoins durch die Rechenleistung wird „Mining“ genannt. Sofern das Mining zu den mit der Datenverarbeitung oder Bereitstellung von Informationen verbundenen Tätigkeiten definiert werden kann, ist es wichtig zu beurteilen, ob dadurch eine Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des UStG vorliegt.

Gemäß der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs unter Ziff. 13 des Urteils in der Rechtssache C-16/93 Tolsma, liegt eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie vor, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gewinn ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Eine Dienstleistung ist nur dann „gegen Entgelt“ erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet.

Angesichts des Aufgeführten ist zu vermerken, dass sofern ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung – der erfolgten Rechenleistung und erhaltenen Gegenleistung in Form der Zahlungsmittel Bitcoin – im Rahmen eines Rechtsverhältnisses zwischen Leistenden und Leistungsempfänger besteht, könnten die Leistungen des Bitcoin-Minings in Bulgarien als Erbringung einer Dienstleistung bestimmt werden. Angesichts der Tatsache, dass die Erbringung dieser Dienstleistung nicht zu den unter den im Vierten Kapitel des UStG „Steuerfreie Lieferungen und Erwerbe“ aufgeführten fällt, könnte eine steuerbare Lieferung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 UStG vorliegen, sofern sie von einem nach diesem Gesetz Steuerpflichtigen und an einem im Land liegenden Erfüllungsort erbracht worden ist.

Vorausgesetzt, dass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gewinn und dass zwischen Leistenden und Leistungsempfänger kein Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, besteht, fällt das Bitcoin-Mining außerhalb der Reichweite des UStG.“

Das bulgarische Finanzamt erläutert auch die Verbindlichkeiten der Personen, die ihrem Steuerstatus nach als natürliche Personen gelten, in Verbindung mit den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten mit Kryptowährungen, wobei die Auslegungen der bulgarischen Einnahmenbehörde inwiefern diese Tätigkeiten eine selbständige wirtschaftliche Betätigung im Sinne des UStG darstellen von Interesse sind. Eine solche Tätigkeit „ist jede Tätigkeit die regelmäßig oder gewerbemäßig gegen Entgelt ausgeübt wird“. Das UStG enthält keine legale Definition des Begriffs „regelmäßig oder gewerbemäßig“. „Regelmäßig und gewerbemäßig“ setzt das Vorhaben der Person voraus, diese Tätigkeit als dauerhafte Einkunftsquelle auszuüben. Dieses Vorhaben ist dann erkennbar, wenn die Person zwecks Einkommenserwerbs systematisch bestimmte Tätigkeiten im privaten Interesse ausübt. Eine Regelmäßigkeit äußert sich sowohl im systematischen (regelmäßigen) Erwerb von Einkommen, als auch durch die Dauer und/oder Wiederholung der Handlungen/Tätigkeiten, indem ob ein solcher Erwerb tatsächlich von der Person erzielt worden ist, aus der Sicht des UStG rechtlich irrelevant ist.

Sofern eine natürliche Person regelmäßig und zum Einkommenserwerb Geschäfte ausführt, die mit Handel von Kauf- und Differenzverträgen für Kryptowährungen verbunden sind, und sich nicht auf die gewöhnliche Verwaltung ihres Vermögens einschränkt, sondern aktive Markttätigkeiten (in kaufmännischem Sinne) betreibt, weist ihre Beschäftigung die Merkmale einer „selbständigen wirtschaftlichen Betätigung“ auf und demnach ist diese Person im Sinne des Art. 3 UStG ein Steuerpflichtiger.

Bezüglich der Registrierung nach dem UStG – für die Beurteilung der steuerbaren Umsätze werden in Bulgarien die Haupttätigkeit der Person und der Gegenstand der Lieferungen berücksichtigt. Es ist zu ermitteln, ob es sich bei den Lieferungen um steuerbare Lieferungen oder steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 46 UStG handelt, indem in diesem Fall keine USt zu leisten ist, jedoch beim Erzielen eines im UStG festgelegten Umsatzes von 50.000 Leva aus Lieferungen mit Erfüllungsort im Land eine Registrierungspflicht nach dem UStG besteht.

Bezüglich Sozialversicherungsrecht gelten die Einkünfte, die von einer nicht als Kaufmann eingetragene natürliche Person aus dem Börsenhandel mit Kryptowährungen – Bitcoin – erzielt werden und dafür sind keine Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge zu leisten. Trotz der Erläuterungen der bulgarischen Einnahmenbehörden ist zu vermerken, dass die Rechtsvorschriften hinsichtlich der Kryptowährungen und insbesondere hinsichtlich ihrer steuerlichen Behandlung sehr dürftig sind.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*