Besonderheiten der steuerlichen Behandlung bei Handel eines bulgarischen Unternehmens über Online-Marktplätze.
Bei Online-Marktplätze handelt es sich in den meisten Fällen um das Geschäftsmodell, bei dem der Verkäufer des Gegenstands das entsprechende Produkt nicht besitzt, sondern das Produkt auf einer bestimmten Onlineplattform wirbt und nach einem erzielten Verkauf das Geld vom Kunden erhält. Damit kauft er den Gegenstand von seinem Lieferer, der ihn seinerseits direkt an den Kunden liefert. Der Dropshipping-Anbieter tritt mit dem Großhändler in Verbindung und gibt ihm die Angaben über die Lieferung einer bestimmten Warenmenge an. Die Ware werden vom Lieferer per Kurier unmittelbar an den Kunden geliefert. Zu diesem Zweck schließt der Dropshipping-Anbieter einen Vermittlungsvertrag mit dem Lieferer ab. Seine Aufgabe besteht in der Kundenakquise und Bestellungsaufnahme gegen Vorauszahlung. Nach Leistung des gesamten Betrags seitens des Kunden, wird er an den Lieferer unter Abzug der Vermittlungsprovision weitergeleitet. Die Bestellung wird an den Lieferer übermittelt und dieser versendet die Gegenstände an den Kunden. Soweit vertraglich vereinbart, kann der Gegenstand auch im Namen des Vermittlers versendet werden.
Aus steuerrechtlicher Sicht unterscheiden diese Geschäfte je nachdem, ob es sich um Lieferungen innerhalb oder außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt.
Lieferung von Gegenständen innerhalb der EU
Je nachdem, ob der Empfänger der Gegenstände Amazon oder die Endverbraucher – natürliche Personen – sind, bestehen zwei Möglichkeiten:
1. Vermittler als Empfänger der Gegenstände
In diesem Fall ist Vermittler (Amazon) durch die entsprechende Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat Empfänger der Gegenstände. Nach Art. 7 Abs. 1 UStG ist eine innergemeinschaftliche Lieferung die Lieferung von Gegenständen, die von oder auf Rechnung des Lieferers – eine nach diesem Gesetz registrierte Person – oder des Empfängers vom Land in einem anderen Mitgliedstaat befördert wird, wenn sie an einen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die in einem anderen Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, geliefert werden.
Nach Art. 53 Abs. 1 unterliegen die innergemeinschaftlichen Lieferungen nach Art. 7 der Besteuerung zum Nullsteuersatz. Der Lieferer der Gegenstände hat der Amazon eine Rechnung mit Nullsteuersatz unter Angabe der Grundlage der Nichterhebung der USt (Art. 53 Abs. 1) und des Hinweises „Reverse Charge“ auszustellen. Bezüglich der Beförderung der Gegenstände finden die bereits in diesem Artikel aufgeführten Regeln zur Anmeldung Anwendung. Diese gelten auch für die Vermittlungsleistung von Amazon, da bei Leistungsempfänger, die außerhalb des Landes ansässig sind, das Gesetz zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern keine Abgrenzung vorschreibt.
2. Natürliche Personen – Endverbraucher – als Empfänger der Gegenstände
Die meisten über die Online-Shops verkauften Gegenstände werden von natürlichen Personen erworben. Diese Lieferungen sind ihrem Charakter nach Versandgeschäfte und unterliegen den Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 UStG, und zwar:
Angesichts der richtigen Abrechnung und Anmeldung der durchgeführten Lieferungen ist nach derer Klassifizierung auch ihr Erfüllungsort zu bestimmen. Für die Versandgeschäfte besehen Sonderregelungen gemäß denen die Lieferer nach ihrer Ansässigkeit im oder außerhalb des Landes getrennt werden. Im aktuellen Fall behandeln wir die Regelungen für einen Lieferer von Gegenständen, dessen Unternehmen im Land ansässig ist. Lt Art. 20 Abs. 1 UStG ist der Erfüllungsort einer Lieferung im Versandgeschäft nach Art. 14 ist das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Beförderung endet.
Nach Art. 20 Abs. 5 liegt der Erfüllungsort, wenn die Bestimmungen des Art. 1 Nr. 2 nicht zutreffen, im Land, ausgenommen der Fälle, bei welchen der Lieferer die für ihn zuständige Bezirksdirektion darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass der Erfüllungsort im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Beförderung endet, liegen soll und er dort für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist.
Mit anderen Wörter bis zum Erreichen der Untergrenze für die Anmeldung im Staat, in dem sich die Empfänger der Gegenstände befinden, ist Bulgarien der Erfüllungsort der Versandgeschäfte und die Lieferung unterliegt einer Besteuerung mit 20 %. Sofern Versandgeschäfte ausgeführt werden und Mehrwertsteuer von 20 % berechnet wird, haben die Rechnungen die nach Art. 114 Abs. 1 UStG erforderlichen Angaben zu enthalten. Dabei ist für die Steuerpflichtigen wichtig zu wissen, dass die Versandgeschäfte nicht in der MIAS-Erklärung anzugeben sind.
Die nach dem UStG in Bulgarien registrierten Personen, die Lieferungen im Versandgeschäft ausführen, sind verpflichtet, sowohl die laufenden Beträge dieser Lieferungen für jeden einzelnen Mitgliedstaat, als auch den Gesamtwert dieser Lieferungen für jedes der zwei vorangehenden Jahre für jeden Mitgliedstaat separat zu berechnen (Art. 73 Abs. 3 UStGDV). Unter Einhaltung dieser Anforderung verfügen die Lieferer über die erforderliche Information, um den entsprechenden Umsatz, der einer Pflichtregistrierung in den Mitgliedstaaten ihrer Lieferungen voraussetzt, besser verfolgen zu können. Sollte ein bulgarisches Unternehmen z. B. eine Amazon-Lagerfläche in Deutschland mieten, unterliegt es nach dem UStG in Deutschland der Registrierung. Die Lieferung von Gegenständen vom bulgarischen an das deutsche Lager meldet das bulgarische Unternehmen als i.g.L. mit seiner bulgarischen USt-IdNr. und einen i.g.E. mit seiner deutschen USt-IdNr. beim Wareneingang der Gegenstände im Lager an. Die Anmeldung des Inlandverkaufs erfolgt mittels USt-Protokolle für die i.g.L. in Bulgarien und für den i.g.E. in Deutschland. Der bulgarische Lieferer berechnet für den nächsten Verkauf an Endverbraucher die Umsatzsteuer mit seiner deutschen USt-IdNr. gemäß den vor Ort geltenden Steuervorschriften.
Lieferung von Gegenständen in Drittländer (außerhalb der EU)
In der Regel sind die Verbraucher des Online-Handels natürliche Personen, die die Gegenstände direkt von Amazon beziehen. Schwierig wird es erst bei der Bestimmung, ob der Kunde des bulgarischen Unternehmens (Empfänger des Gegenstands im Sinne des Art. 11 Abs. 2 UStG) das amerikanische Unternehmen Amazon (es handelt in seinem Namen und auf Rechnung des bulgarischen Unternehmens) oder die Endverbraucher (in der Regel sind es natürliche Personen) sind. Wie bereits weiter oben erwähnt, hängt das vom tatsächlichen Lieferer des Gegenstands an den Endverbraucher – Amazon als Vermittler oder das Unternehmen des Lieferers – ab.
Gemäß der Bestimmung des Art. 12 UStG, so ist eine steuerbare Lieferung von Gegenständen jede Lieferung im Sinne des Art. 6 UStG, die von einem nach diesem Gesetz Steuerpflichtigen mit Erfüllungsort innerhalb des Landes ausgeführt wird sowie die zum Nullsteuersatz zu besteuernde Lieferung eines Steuerpflichtigen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Der Erfüllungsort für Lieferungen von Gegenständen ist unter Art. 17 des Gesetzes geregelt. Unter Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes wird hingewiesen, dass der Erfüllungsort der Lieferungen von Gegenständen, die vom Lieferer, Empfänger oder eines Dritten versendet oder befördert werden, der Ort ist, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Versendung oder zu Beginn der Beförderung an den Empfänger befindet. Wenn zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung oder des Versands des Gegenstands an den Empfänger sich dieser Gegenstand außerhalb des Landes befindet, so liegt der Erfüllungsort ebenfalls dort, wo sich der Gegenstand befindet – außerhalb des Landes. Es gibt folgende Varianten der Lieferung:
A) Lieferung von Gegenständen, die von Bulgarien in ein Drittland befördert werden
In diesem Fall handelt es sich um eine zum Nullsteuersatz zu besteuernde Lieferung, wie es der Gesetzgeber unter Art. 28 UStG für Lieferungen von Gegenständen, die von einem Ort im Land in ein Drittland oder Gebiet von oder auf Rechnung des Lieferers versendet oder befördert werden; oder für Lieferungen von Gegenständen, die von einem Ort im Land in ein Drittland versendet oder befördert werden, sofern der Empfänger eine im Land nicht ansässige Person ist.
Die für den Nachweis von Lieferungen nach Art. 28 Nr. 1 und 2 vom Gesetz erforderlichen Unterlagen sind lt Art. 21 UStGDV Zolldokument, worin der Lieferer als Exporteur der Gegenstände eingetragen ist, oder ein anderes die Ausfuhr nachweisendes Dokument, wenn das Zollrecht die Möglichkeit einräumt, kein Zolldokument einreichen zu müssen; Rechnung für die Lieferung; Beförderungsdokument für diese Gegenstände.
B) Lieferung von Gegenständen, die in einem EU-Land erworben und daraufhin von einem EU-Mitgliedstaat in ein Drittland befördert werden
Der Eigentumserwerb an einem Gegenstand in einem EU-Mitgliedstand stellt für das Unternehmen einen innergemeinschaftlichen Erwerb (i. g. E.) im Sinne des Gesetzes dar. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Erfüllungsort dieser Lieferung, bei der das Unternehmen als Empfänger auftritt, nach den Vorschriften des Art. 17 Abs. 1 UStG bestimmt wird und das ist der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung befindet – dem Mitgliedstaat außerhalb des Landes. Diese Lieferung ist kein i. g. E. im Sinne des Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes, gesetzt den Fall, dass der Eigentumserwerb an den Gegenstand in einem andren Mitgliedstaat stattfindet und dieser vom Mitgliedstaat nicht ins Land oder in einem anderen Mitgliedstaat versendet oder befördert wird, wie hier der Fall ist.
Zur Bestimmung des Erfüllungsorts der darauffolgenden Lieferung des Gegenstands, der von einem Mitgliedstaat in einem Land außerhalb der EU an Kunden versendet wird, findet die Bestimmung des Art. 17 Abs. 2 vom Gesetz erneut Anwendung, angesichts der der Erfüllungsort außerhalb des Landes liegt.
C) Lieferung von Gegenständen, die in einem Drittland erworben und daraufhin an einen Kunden, außerhalb der EU, befördert werden
In diesem Fall werden für die Bestimmung des Erfüllungsorts der ersten Lieferung, womit das Unternehmen das Eigentumsrecht an den Gegenstand erwirbt, die Vorschriften des Art. 17 Abs. 1 vom Gesetz angewandt und angesichts des Dargelegten befindet sich der Erfüllungsort für diese Lieferung außerhalb des Landes. Die darauffolgende Lieferung des Gegenstands, der vom Ort seines Eigentumserwerbs an den Kunden in ein Drittland versendet wird, liegt der Erfüllungsort nach Maßgabe des Art. 17 Abs. 2 UStG außerhalb des Landes.
Nach Art. 79 Abs. 2 Nr. 4 UStGDV i. V. m. Art. 28 UStG hat der Lieferer, wenn seitens des Steuerpflichtigen keine steuerliche Veranlagung für die Lieferung begründet wird, eine ordnungsgemäße Rechnung mit Erfüllungsort in einem Drittland oder –gebiet auszustellen; in der Rechnung/Gut-/Lastschrift ist als Grundlage für die Nichterhebung von Mehrwertsteuer die entsprechende Rechtsvorschrift anzugeben.
Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen seitens Vermittler
Am Monatsende stellt Vermittler eine Rechnung/Schreiben mit Zusammenfassung der Verkäufe und für den Online-Handel zu leistenden Gebühren sowie Rechnungen für die Entgelte, die in Rechnung gestellt werden, aus. Nach Art. 82 Abs. 2 UStG ist die Steuer, soweit der Lieferer kein im Land ansässiger Steuerpflichtiger und der Erfüllungsort der Lieferung im Land ist, und es sich dabei um eine steuerbare Lieferung handelt, vom Leistungsempfänger, sofern er ein Steuerpflichtiger ist, zu leisten. Sollte das Unternehmen über keine USt-IdNr. verfügen, wird angenommen, dass der Erfüllungsort beim Lieferer der Dienstleistung liegt. Bzw. unterliegt nach Art. 97 Abs. 1 UStG. jeder Steuerpflichtige im Sinne des Art. 3 Abs. 1, 5 und 6, der steuerbare Dienstleistungen mit Erfüllungsort im Land erhält und die Steuer vom Leistungsempfänger nach Art. 82 Abs. 2 zu zahlen ist, der Pflichtanmeldung nach dem UStG. Für die entsprechenden Gebühren erstellt das bulgarische Unternehmen anhand der erhaltenen Abrechnung Protokolle im Sinne des Art. 117 Abs. 2 UStG, womit der Leistungsempfänger das Reverse-Charge-Verfahren auf den Nettorechnungsbetrag anwendet und als Grundlage „Art. 82 Abs. 2 Nr. 3 UStG“ anzugeben hat.
Quelle: Tita.bg