Bis Ende Juli werden die Steuer für das zweite Quartal 2020 deklariert und gezahlt

Bis zum 31. Juli ist die Frist, in der Unternehmen und Selbstversicherte, die Einkommen an Personen außerhalb des Arbeitsvertrags gezahlt haben und zur Quellensteuer verpflichtet sind, elektronische Erklärungen für das zweite Quartal 2020 einreichen müssen.

Personen, die im zweiten Quartal Einkünfte aus Mieten, anderen Geschäften oder anderen Quellen erhalten haben, melden beim Finanzamt (NEA) bis zum 31. Juli die von ihnen geschuldeten Vorsteuern.

Im gleichen Zeitraum werden die endgültigen Steuern auf Erträge aus Dividenden und Liquidationsaktien sowie die einbehaltenen endgültigen Steuern auf das Einkommen ausländischer Personen in unserem Land angegeben (z. B. auf Gebühren für Dienstleistungen, Strafen, Leistungen, Studienstipendien in Bulgarien, Zinserträge und andere).

Quelle: www.nap.bg

Änderung in der Mehrwertsteuersätze in Deutschland

Zur Kenntnisnahme der MOSS-registrierten Steuerzahler informieren die deutschen Steuerbehörden über eine Änderung der Mehrwertsteuersätze für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, Rundfunkdiensten und elektronisch erbrachten Diensten.

Deutschland führt eine Senkung der Mehrwertsteuersätze für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, Rundfunkdiensten und elektronisch erbrachten Dienstleistungen vorübergehend ein, zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020. Die Maßnahme entspricht  Zweitem Durchführungsgesetz, wo Mehrwertsteuersätze insgesamt gesenkt werden zur Steuerhilfe im Zusammenhang mit Coronavirus (Artikel 3 des zweiten Gesetzes über die Umsetzung von Steuerhilfemaßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Krise) vom 29. Juni 2020, Bundesgesetzblatt, Teil I vom 30. Juni 2020, S. 1512) .

Für einige elektronisch erbrachte Dienstleistungen gilt für den oben genannten Zeitraum ein ermäßigter Satz von 5 Prozent (bisher 7 Prozent).

Hierbei handelt es sich um folgenden Warengeschäften:

(a) Gedruckte Bücher, Broschüren, Faltblätter und ähnliche, einschließlich in Form von zusammengestellten oder separaten Bögen, sowie Zeitungen, Zeitschriften und Periodika, die auf verschiedene Weise gebunden sind, eine Reihe von Zeitungen; Zeitschriften oder Periodika, die mehr als eine Ausgabe unter einem Titel enthalten,

b) Zeitungen, Zeitschriften und Periodika mit oder ohne Abbildungen oder Werbematerial (ausgenommen Werbemagazine, Werbezeitungen und ähnliche Veröffentlichungen, die hauptsächlich aus Anzeigen bestehen),

c) Kinderbücher, Bücher zum Zeichnen oder Färben,

(d) Musik auf Papier gedruckt, mit oder ohne Abbildungen,

Karten und hydrografische oder ähnliche Karten jeglicher Art, einschließlich Atlanten, Wandkarten, topografischen Plänen und Globen, und

f) Aufzeichnungen von Büchern, die elektronisch gelesen werden.

Beiträge, die ganz oder überwiegend aus Videoinhalten oder Audiomusik bestehen, sind ausgeschlossen.

Ebenfalls ausgeschlossen sind Produkte, die den für Medien geltenden Beschränkungen unterliegen, die als schädlich für Jugendliche gelten, oder Informationspflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes sowie Produkte, die ganz oder überwiegend aus Werbung bestehen, einschließlich Reisewerbung.

Der ermäßigte Satz gilt auch für die Bereitstellung des Zugangs zu Datenbanken, die eine große Anzahl von E-Books, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teilen davon enthalten.

Rechtsgrundlage für die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 5% auf die oben genannten elektronisch erbrachten Dienstleistungen ist § 12 Abs. 2 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs (a) bis (e) und № 50 von Anhang 2 des deutschen Mehrwertsteuergesetzes.

Für die Erbringung aller anderen in Artikel 47 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten Dienstleistungen wird im oben genannten Zeitraum ein Mehrwertsteuersatz von 16% (vormals 19%) erhoben. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 UStG.

Die Gesetzesänderungen treten am 1. Juli 2020 in Kraft.

Quelle: nap.bg