Gem. § 26 Abs. 2 des MwStG (ZDDS) entspricht die Steuerbemessungsgrundlage der Lieferungen der Vergütung des Lieferanten für die Lieferung von dem Empfänger oder einer anderen Person ohne MwSt. Alle Zins- und Vertragsstrafezahlungen, die Kompensationscharakter haben, gelten nicht als Vergütung für die Lieferung.
Aus der oben genannten gesetzlichen Bestimmung folgt, dass Strafen und andere Ausgleichsbeträge, die vom Empfänger der Lieferung an den Lieferanten gezahlt werden, nicht in der Steuerbemessungsgrundlage enthalten sind und nicht der MwSt unterliegen (auch wenn die Lieferung steuerpflichtig ist). Analogie gilt auch für den Fall, in dem die ausbezahlten Beträge vom Lieferanten an den Empfänger in der Form einer Vertragsstrafe ausbezahlt werden. Erhält der Kunde eine Vertragsstrafe im Rahmen eines steuerpflichtigen Geschäfts, wird die Steuerbemessungsgrundlage der Lieferung nicht gemindert, da die Vertragsstrafe mit einer Minderung der ihm zustehenden Vergütung nicht zusammenhängt.
Folglich werden keine MwSt für Vertragsstrafen wegen Nichterfüllung von Vertragspflichten erhoben. Der Wert der Vertragsstrafen sollte die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage der Lieferungen nicht beeinflussen. Ausnahmsweise können sich die beiden Parteien vertraglich vereinbaren, dass die Vertragsstrafe zu einer Minderung der dem Lieferanten geschuldigten Vergütung für die von ihm geleistete Lieferung führt. Zum Beispiel in Fällen, in den der Empfänger eine höhere Vergütung als die des Lieferanten gemäß Vertrag geleistete Arbeit schuldete und zahlte. In solchen Fällen sollte der Preis der Transaktion angepasst (reduziert) bzw. der berechnete Mehrwertsteuerbetrag gemildert werden (der Überzahlungsbetrag wird an den Kunden zurückerstattet).Es ist ersichtlich, dass es sich nicht um eine Vertragsstrafe handelt, sondern um eine vereinbarte Minderung der Vergütung des Lieferanten.
Dies sollte auch für die sogenannten „Vertragsstrafen mit Sanktionscharakter“ gelten. Das Finanzamt hat wiederholt seine Ansichten zu diesem Thema geäußert und ist zum Entschluss gekommen, dass sie keinen Kompensationscharakter haben und daher Teil der Steuerbemessungsgrundlage sind. Sie können dementsprechend der Mehrwertsteuer unterliegen. Zum Beispiel im Brief vom Finanzamt Nr.: 24-00-27 v. 21.04.2007 mit Anweisungen vom Finanzamt zur gesetzlichen Regelung von VOD nach § 7 Abs. 1 und 4 des MwStG (ZDDS) (Punkt 1.3 von Unterabschnitt II. Regime der innergemeinschaftlichen Versorgung von Abschnitt A) Material-rechtliche Regelung für innergemeinschaftliche Lieferungen) steht, dass Zinsen und Sanktionen mit Sanktionscharakter in der Steuerbemessungsgrundlage für Lieferungen enthalten sind.
Wir können solche Überlegungen nicht zustimmen. Denn eine Strafe kann nur dann Teil der Steuerbemessungsgrundlage einer Lieferung sein, wenn sie ein Vergütungscharakter hat. In einem solchen Fall gibt es jedoch überhaupt keinen Grund zu behaupten, dass der vereinbarte Betrag von Natur aus eine Strafe ist.
Quelle: https://www.tita.bg/page/122