- Erleichterungen, die durch Arbeitgeber oder Abgabe von Steuererklärung genutzt werden können
- Steuererleichterung für behinderte Arbeitnehmer.
- Steuererleichterung für private freiwillige Sozialversicherungsbeiträge und Versicherung.
- Steuererleichterung für Privatbeiträge für Dienstjahre bei Ruhestand.
Die Summe der Jahresbemessungsgrundlagen nach Art. 17 wird um die im Jahre auf Rechnung der Person eingezahlten Versicherungsbeiträge nach Art. 9a des Sozialversicherungsgesetzbuchs vermindert.
- Steuererleichterung für Schenkungen
Die Höhe dieser Erleichterung hängt vom Status der Personen ab, zugunsten deren die Schenkung gemacht ist.
- Steuererleichterung für Kinder
Die ansässigen natürlichen Personen und die ausländischen natürlichen Personen, die für steuerliche Zwecke in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, nutzen Steuererleichterung für Kinder, wobei sie nach Art. 17 des Einkommensteuergesetzes (EstG) von dem Betrag der Jahresbemessungsgrundlagen
– 200 BGN – für einen Minderjährigen;
– 400 BGN – für zwei Minderjährige;
– 600 BGN – für drei oder mehr Minderjährige
absetzen.
Die Steuererleichterung wird bis der Höhe der Summe von den Jahresbemessungsgrundlagen genutzt.
- Steuererleichterungen für behinderte Kinder
Sie Summe von den Jahresbemessungsgrundlagen nach Art. 17 des EstG von ansässigen natürlichen Personen und ausländischen natürlichen Personen, die für steuerliche Zwecke in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, wird um 2000 BGN für die Erziehung eines Kindes, das 50% und über 50% Art und Stufe einer Behinderung hat, vermindert, festgesetzt durch einen in Kraft getretenen Beschluss zuständiger Behörde, wenn die Erleichterung einschließlich für das Jahr, in dem die Art und Stufe der Behinderung festgestellt ist und für das Jahr, wenn die Dauer der Gültigkeit des Beschlusses abläuft, genutzt wird.
Achtung! Die Steuererleichterungen nach Art. 18, Abs. 1, Art. 19, Abs. 1, Art. 20, 22в und 22г werden in folgender Reihenfolge genutzt:
- von der Summe der Jahresbemessungsgrundlagen nach Art. 25, 30, 32, 34 und 36;
- von der Summe der Jahresbemessungsgrundlagen nach Art. 28, Abs. 1.
- Erleichterungen, die nur durch Abgabe einer Steuererklärung genutzt werden können
- Steuererleichterung für junge Familien
Die ansässigen natürlichen Personen können eine Steuererleichterung für junge Familien nutzen, wenn sie von dem Betrag der Jahresbemessungsgrundlagen nach Art. 17 des EstG die im Jahr gemachten Zinsenzahlungen nach dem Hypothekendarlehen für Wohnungserwerb absetzen.
Die Erleichterung kann benutzt werden, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Der Vertrag über Hypothekendarlehen ist abgeschlossen von der steuerpflichtigen Person und/oder von Ehegatte/in, mit dem/der sie gesetzliche Ehe geschlossen hat;
- Die steuerpflichtige Person und/oder der/die Ehegatte/in unter 35 Jahre alt sind zum Datum des Abschließens des Vertrags über Hypothekendarlehen;
- Die verpfändete Wohnung ist einzige Wohnung für die Familie während des Steuerjahres.
Die Steuererleichterung wird bis der Höhe der Summe von den Jahresbemessungsgrundlagen nach Art. 17 des EstG genutzt und sofern die steuerpflichtige Person eine schriftliche Erklärung von dem/der Ehegatte/in vorstellt, dass er/sie die Steuererleichterung für das relative Steuerjahr nicht nutzen wird.
Wenn die Höhe des Hypothekendarlehens höher als 100 000 BGN ist, kann die Steuererleichterung nach Art. 1 für im Jahr gemachten Zinsenzahlungen zu den ersten 100 000 BGN der Hautsumme genutzt werden.
Die Erleichterung kann auch von ausländischen natürlichen Personen, die für steuerliche Zwecke in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, genutzt werden.
Zu der Steuererklärung nach Art. 50 sind folgende Belege beizulegen:
- Beleg, ausgestellt von der Bank, die das Darlehen verliehen hat, der die Höhe der im Jahr gemachten Zinsenzahlungen zu den ersten 100 00 BGN von der Hauptsumme des Hypothekendarlehens für Wohnungserwerb nachweist.
- Erklärung nach Art. 22а, Abs. 3 des EstG – schriftliche Erklärung von dem/der Ehegatte/in vorstellt, dass er/sie die Steuererleichterung für das relative Steuerjahr nicht nutzen wird.
Wenn die Bank, die das Darlehen verliehen hat, die für steuerliche Zwecke in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, wird der Beleg mit einer beglaubigten Übersetzung von einem Fachübersetzer ins Bulgarische begleitet.
Wenn der Erklärer eine ausländische natürliche Person ist, die für steuerliche Zwecke in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist werden zu der Erklärung offizielle beglaubigte Unterlagen beigefügt, die das Vorhandensein der Voraussetzungen nach Art. 22a, Abs. 1 des EstG nachweisen, erstellt von den zuständigen Behörden des entsprechenden Fremdstaates und deren Übersetzung von einem Fachübersetzer in bulgarischer Sprache.
- Steuererleichterung für bargeldlose Zahlungen – in Kraft ab 01.01.2017.
Von dieser Erleichterung können natürliche Personen Gebrauch machen, für im Jahr gemachte bargeldlose Zahlungen, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Die Person hat im Jahr Einnahmen erworben, die einer Besteuerung auf die gesamte Jahresbemessungsgrundlage unterliegen;
- 100% der Geldeinkünfte nach P. 1 sind auf ein Bankkonto erhalten;
- Die gemachten bargeldlosen Zahlungen von der Person sind in Höhe von 80 oder über 80% der Einkünfte nach P. 1.
Die Steuererleichterung ist in Höhe von 1% der für das Jahr pflichtmäßigen Steuer auf die gesamte Jahresbemessungsgrundlage, aber nicht mehr als 500 BGN und die Umstände und Voraussetzungen für ihre Nutzung werden von der Person in der Steuererklärung nach Art. 50 des EstG erklärt, wenn es keine gesetzliche Anforderung für die Erklärung gibt Unterlagen beizulegen, die das Vorhandensein der notwendigen Voraussetzungen und Umstände nachweisen.
Alle Umstände und Voraussetzungen, verbunden mit der Nutzung von den Steuererleichterungen werden von der Person in Anhang Nr. 10 erklärt, die ein untrennbarer Teil der Steuererklärung ist.
Sollten Sie Steuerberatung in Bulgarien oder Buchführung in Bulgarien benötigen, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!