Im Staatsblatt Nr. 99 vom 12.12.2017 г. Ist das Gesetz über das Budget der Sozialversicherung für 2018 bekannt gemacht. In den Übergangs- und Schlußbestimmungen wurden Änderungen im Sozialgesetzbuch und im Arbeitsgesetzbuch vorgenommen.
Wesentliche Änderungen, die im 2018 in Zusammenhang mit den Sozialversicherungen vorstehen:
- Um ein Prozent wird die Höhe des Versicherungsbeitrags „Renten“ erhöht.
Die Höhe des Versicherungsbeitrags für Fond „Renten“ erhöht sich um 1 Prozentpunkt und wird – 19,8% für diese, die vor 1 Januar 1960 geboren sind, bei einem Verhältnis von – 11,02 auf Rechnung des Arbeitgebers zu 8,78 auf Rechnung des Arbeitnehmers und 14,8% für die Personen, geboren nach 31 Dezember 1959, entsprechend beim Verhältnis 8,22/6,58.
Art. 6, Abs. 1, P. 4 erhöht sich der Versicherungsbeitrag für Fond „Renten“, wie folgt:
- Ab 1. Januar 2018 – um 1 Prozentpunkt, von dem 0,56 auf Rechnung des Versicherers und 0,44 auf Rechnung der versicherten Person.
- Es gibt keine Änderung in der Höhe des Versicherungsbeitrags für Fond „Renten für die Personen nach Art. 69“ – 60,8% der Personen, die vor dem 1. Januar 1960 geboren sind und 55,8% für die Personen, geboren nach 31. Dezember 1959 /die Personen nach Art. 69 sind das Militärpersonal nach dem Gesetz über die Verteidigung und die Streitkräfte der Republik Bulgarien und die Beamten nach dem Gesetz über das Innenministerium und dem Gesetz über die Vollstreckung von Strafen und die Untersuchungshaft/.
- Unverändert bleiben die Verhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die restlichen Versicherungsfälle, wenn die entsprechend 60% zu 40% bleiben.
Für das Jahr 2018 bleiben ihre Höhen wie folgt:
- Fond „Krankheit und Mutterschaft” – 3,5%;
- Fond „Arbeitslosigkeit” – 1,0%;
- Fond „Arbeitsunfall und Berufskrankheit”- differenziert von 0,4% zu 1,1%auf Rechnung des Arbeitgebersя.
Pflichtzusatzsozialversicherung in Universalrentenfond – 5% in Verhältnis von 2,8 auf Rechnung des Arbeitgebers zu 2,2 auf Rechnung des Arbeitnehmers.
Pflichtzusatzsozialversicherung in Professionellrentenfond – 12% – für die Personen, die unter I Arbeitskategorie arbeiten und 7% – für die Personen, die unter II Arbeitskategorie arbeiten.
- Betreffend die Versicherungsbeiträge der Seeleute
Die Höhen der Versicherungsbeiträge für Fond „Renten“ für Seeleute, festgesetzt im Art. 4a, Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs, sowie die Reihenfolge der Einnahmen, auf denen die Versicherungsbeiträge eingezahlt werden, festgesetzt im Art. 4a, Abs. 6 des Sozialgesetzbuchs sind diese für die Personen nach Art. 4 des Sozialgesetzbuchs angepasst. Bis jetzt war nach der geltenden Verordnung des Art. 4a, Abs. 3, P. 1 und 2 des Sozialgesetzbuchs der Beitrag für Fond „Renten“ für die Seeleute um 1% niedriger. So wird dieser Beitrag mit der Erhöhung des Fonds „Renten“ um 1% vom nächsten Jahr höher um 2% vom bisherigen Betrag.
Die Reihenfolge der Einnahmen, festgesetzt im Art. 4a, Abs. 6 in Bezug auf die Seeleute wird mit dieser nach Art. 6, Abs. 11 des Sozialgesetzbuchs synchronisiert.
- Für das Jahr 2018 sind keine Minimalversicherungsschwellen vereinbart. Bei einer administrativen Erhöhung der Minimalversicherungsschwellen um 3,9% und die geplante Erhöhung des minimalen Arbeitslohns um 10,9%, ist die durchschnittliche Erhöhung der Minimalversicherungsschwellen in 2018 ungefähr 6,8%.
- Ein minimales monatliches versicherbares Einkommen der selbständigen Personen in Höhe von 510 BGN wird bestimmt. Die differenzierte Höhe des minimalen versicherbaren Einkommens in Abhängigkeit von ihrem steuerpflichtigen Einkommen als Selbständige fällt aus.
- Das minimale versicherbare Einkommen für die Betriebsinhaber und Tabakproduzenten wird vom 300 BGN auf 350 BGN erhöht /im Entwurf wurde 480 vorgeschlagen/.
- Die Höhe des maximalen versicherbaren Einkommens für alle versicherten Personen bleibt unverändert – 2 600 BGN.
- Die Höhe des Versicherungsbeitrags für Fond „Arbeitsunfall und Berufskrankheit“ wird nach Gruppen Hauptwirtschaftstätigkeiten für 2018 festgesetzt.
- Für das Jahr 2018 werden keine Beiträge für Fond „Garantierten Abnahme der Arbeiter und Arbeitnehmer“ gemacht. Die Maximalhöhe der garantierten Abnahme ist 1 300 BGN.
Quelle: Staatsblatt
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