Die Steuerpflichtigen Einkünfte aus Zufallsspielen (Geld-, sowie Objektpreise mit einem Wert über 30 BGN) werden in der Auskunft ebenso angegeben.
Bis 15 März sind die Unternehmen und die selbständigen Personen, die im Jahr 2017 Einkünfte an natürliche Personen ausgezahlt haben, angegeben im Art. 73, Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EstG) verpflichtet bei der Nationalen Agentur für Einnahmen (NAP) eine Auskunft nach Muster über diese Einkünfte vorlegen.
In der Auskunft nach Art. 73, Abs. 1 des EstG werden die im Jahr ausgezahlten Einkünfte an natürliche Personen erklärt:
- Aus sonstiger Wirtschaftstätigkeit (außerberuflichen Verhältnissen, Freiberufen, für Lizenzgebühren usw., angegeben im Art. 29 des EstG);
- Aus Miete oder sonstiger Überlassung von Nutzungsrechten oder Eigentum);
- Aus Einkünften, angegeben im Art. 35 des EstG, einschließlich der steuerpflichtigen Geld- und Objektpreise aus Spielen, Wettkämpfen und Wettbewerben, die nicht durch einen Arbeitgeber oder Auftraggeber gekommen sind;
- Aus Einkünften, die einer Endbesteuerung unterliegen im Sinne des Kapitels sechs des EstG, einschließlich Einkünfte aus Dividenden und Liquidationsanteilen;
- Aus Einkünften aus Übertragung von Rechten und Eigentum und sonstigen Einkünften, angegeben im Art. 73, Abs. 1 des EstG.
Die Einkünfte, die in der Auskunft einzuschließen sind, sind ausführlich beschrieben in der Nomenklatur für Art der Einkunft zum vom Finanzminister bestätigten Muster der Auskunft.
Es ist zu beachten, dass die Geld- und Objektpreise aus Zufallsspielen, die steuerfrei im Sinne des EstG ab dem 01.01.2017 sind, sind die in dem Art. 13, Abs. 1, P. 20 und 21 des EstG angegebenen Preise.
Alle Geldpreise aus Zufallsspielen, sowie die Objektpreise mit Marktpreis über 30 BGN, die nicht unter den oben genannten Ausnahmen fallen, sind steuerpflichtige Einkunft nach Art. 35, P. 2 des EstG und werden in der Auskunft nach Art. 73, Abs. 1 des EstG beschrieben. Sie müssen von den natürlichen Personen in einer Steuererklärung bis dem 30. April des Jahres, folgend das Erwerbsjahr erklären.
Die Information aus den Auskünften, die die Unternehmen abgeben, erlaubt dem Finanzamt einen Vergleich der erklärten Angaben von den Zahlern und Empfängern der Einkünfte zu machen.
Die Strafen für Nichtübergabe von Angaben über ausgezahlte Summen natürlicher Personen, sowie für falsche oder unvollständige Daten in der Auskunft, sind bis 250 BGN. Die Strafe gilt für jede natürliche Person, über die keine Information abgegeben ist oder die angegebene Information nicht korrekt ist.
Quelle: www.nap.bg
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