1. Erträge im Zusammenhang mit dem Besitz von Finanzinstrumenten

 2.1 Erträge aus Zinsen

Im Art. 13, Abs. 1, P. 9 des Einkommensteuergesetzes als nicht besteuerbar wurden die Zinsen und Rabatte angegeben:

  • aus bulgarischen staatlichen, kommunalen und Unternehmensanleihen sowie auch
  • aus ähnlichen Anleihen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens ausgegeben werden.

Unter Zinsen versteht man Einkünfte aus jeder Art von Forderungen für Schulden, unabhängig davon, ob sie durch eine Hypothek oder eine Klausel über eine Beteiligung an dem Gewinn des Schuldners, einschließlich der Zinsen nach Depositen in Banken und der Einnahmen aus Briefen und Schuldverschreibungen.

Daher außerhalb des Anwendungsbereichs des nicht besteuerbaren Einkommens ist das Einkommen aus Zinszahlungen nach ausländischen staatlichen, kommunalen und Unternehmensanleihen  von natürlichen Personen, emittiert nach den Gesetzen von Ländern außerhalb der EU und des EWR (von Drittländern), wobei diese Einkünfte einer Besteuerung auf die gesamte jährliche Steuerbemessungsgrundlage unterliegen werden.

Das zu besteuernde Einkommen wird nach Art. 35, P. 3 des EstG formiert und stellt der Bruttobetrag der Einkünfte dar. Beispielsweise fallen Zinserträge aus amerikanischen Anleihen nicht unter das steuerfreie Einkommen.

Wenn natürliche Personen mit einem Investment-Vermittler in Bulgarien Verträge abgeschlossen haben, ist er als Unternehmen Geldgeber des monetären Einkommens gemäß Art. 35 der EstG und es wird eine Verpflichtung für Bestimmung, Abzug und Einzahlen von Vorsteuer nach Art. 44a des EstG. Das Einkommen gilt als erworben am Tag der Bestätigung des Kontos des Einkommensempfängers.

Das zu versteuernde Einkommen aus Zinsen nach Art. 35 von des EstG sind von Personen mit Code 603, Zeile 1 von Teil I der Anlage Nr. 6 der jährlichen Steuererklärung aus Quellen in Bulgarien und in Zeile 2 aus Quellen im Ausland zu erklären.

Wenn das Einkommen aus Quellen im Ausland stammt, werden keine Identifikationsdaten des Zahlungsempfängers angegeben.

Sofern die Vorsteuer gemäß Art. 44a des EstG abgezogen ist, wird diese in Zeile 1, Teil II in Anhang Nr. 6  der Erklärung angegeben.

            2.2. Erträge aus Dividenden

Dividendenerträge können im Zusammenhang mit dem Besitz von Aktien realisiert werden.

Erträge aus Aktien und Beteiligungen, einschließlich Personengesellschaften, sowie sonstiger Rechte, die als Erträge aus Aktien behandelt werden, sind Erträge aus Dividenden im Sinne von § 1, P. 5 der zusätzlichen Bestimmungen des EstG.

Die steuerpflichtigen Erträge aus Dividenden und Liquidationsanteilen zugunsten ansässiger natürlicher Personen aus einer Quelle in Bulgarien und im Ausland unterliegen einer der Besteuerung der endgültigen Steuer gemäß Art. 38, Abs. 1, Punkt 2 des EstG. Die endgültige Einkommensteuer auf Dividenden wird auf den Bruttobetrag festgelegt, der sich aus der Dividendenausschüttungsentscheidung ergibt. Der Steuersatz für Dividendenerträge beträgt 5 Prozent.

Ist der Dividendenzahler ein Unternehmen im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes ( bulgarische Gesellschaft ), wird die endgültige Steuer von dem Unternehmen – Zahler des Einkommens abgezogen, eingezahlt und erklärt, bis Ende des Monats, der das Quartal folgt, in dem den Beschluss über die Dividendenausschüttung gefasst wurde.

In diesem Fall hat die natürliche Person keine Steuern zu besteuern und Erträge aus Dividenden zu erklären.

Wenn jedoch Erträge aus Dividenden, die von ansässiger natürlicher Person aus einer Quelle im Ausland erworben wurden, wird die endgültige Steuer von der natürlichen Person in Frist bis zum 30. April 2018 eingezahlt und in der jährlichen Steuererklärung nach Art. 50 des EstG mit Code 8141 in Teil IV von Anhang Nr. 8 erklärt. Um der Anhang korrekt auszufüllen, ist es wichtig in Spalte 5:

  • anzugeben, welche Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden ist oder
  • anzugeben, dass keine solche Methode angewendet wird.

Es ist auch zu beachten, dass die Aktien und Beteiligungen an Unternehmen im Ausland obligatorisch zur Information in Teil I des Anhangs Nr. 8 der jährlichen Steuererklärung anzugeben sind.

Achtung! Wenn Einkünfte aus dem Ausland realisiert werden, sollte berücksichtigt werden, dass bei einem Doppelbesteuerungsabkommen, dieses vorrangig den Bestimmungen der EstG angewendet wird.

Wenn das betreffende Einkommen im Ausland besteuert ist, müssen die Personen Dokumente / Nachweise über die Höhe der im Ausland gezahlten Steuer haben.

Wenn für die im Ausland erworbenen Einkünfte, die einer Besteuerung auf die gesamte jährliche Bemessungsgrundlage unterliegen, die Methode der Steuergutschrift für die Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet wird, müssen die Personen diese Einkünfte erklären:

  • außerhalb im relevanten Anhang ( Nr. 5 und / oder Nr. 6 ) auch
  • in Teil II von Anhang 9 der Erklärung.
  1. Erträge aus Handel

Es ist möglich, dass die Tätigkeit des Kaufs von Wertpapieren zum Zwecke des Verkaufs von der ansässigen natürlichen Person durch den Beruf ausgeführt wird, d.h. systematisch, um Profit im persönlichen Interesse zu erzielen.

In einem solchen Fall, auch wenn die Person keine Handelsanmeldung als Einzelunternehmer hat, wird sie bei der Durchführung von Geschäften nach Art. 1, Abs. 1 des Handelsgesetzes durch den Beruf  die Eigenschaft eines Händlers haben und das Einkommen aus dieser Wirtschaftstätigkeit nach Art. 26, Abs. 7 des EstG werden der Besteuerung des Einkommens aus Wirtschaftstätigkeit eines Einzelunternehmers unterliegen. 

Die Erträge aus Wirtschaftstätigkeit eines Einzelunternehmers unterliegen einer Erklärung im Anhang Nr. 2 der jährlichen Steuererklärung nach Art. 50 des EstG.

 

Quelle: tita.bg

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