Aus steuerlicher Sicht unterscheiden sich die Verkäufe von Waren und Dienstleistungen in dem Internet nicht von denen, die traditionell getätigt werden und führen zu denselben steuerlichen Pflichten. Die natürlichen Personen, die nach Beruf Waren kaufen, um diese weiter zu verkaufen, d.h. die als Händler handeln, sind verpflichtet Steuer auf das Einkommen der natürlichen Personen in Höhe von 15% für den Ertrag, die sie aus dieser Tätigkeit erhalten, zahlen. Die Verkäufe von persönlichen Sachen in dem Internet von natürlichen Personen sind von der Besteuerung ausgeschlossen, mit manchen Ausnahmen. Für die natürlichen Personen, die eine Tätigkeit als Einzelunternehmer ausführen, ist auch die Abgabe des jährlichen Berichtes über die Tätigkeit vor dem Nationalen statistischen Institut obligatorisch.
Die Nationale Einnahmenagentur fängt mit einer Kampagne für Zusendung von Emails an Bürger und Firmen an, womit sie erinnert, dass Einnahmen und Gewinne aus Verkäufen im Internet besteuert werden, wenn:
- Die juristischen Personen alle Einkünfte aus dieser Tätigkeit bei der Formierung des steuerlichen wirtschaftlichen Ergebnisses einschließen und sie vor der Nationalen Einnahmenagentur erklären;
- Die natürlichen Personenihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit mit dem jährlichen Steuererklärung für die Besteuerung der Einkünfte von natürlichen Personen nach Art. 50 des EstG erklären, die bis dem 30.04.2018 für Einkünfte, erworben im Jahr 2017 abzugeben ist.
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Quelle: nap.bg