Eine Erklärung über die fälligen Steuern muss von den Unternehmen und den selbständigen Personen, die an natürliche Personen Einkünfte nach außenberuflichen Arbeitsverhältnissen, Miete oder Einkünfte aus sonstigen Quellen nach Art. 35 des EstG ausgezahlt haben und abziehbare Steuern auf diese Einkünfte abgezogen haben, abgegeben werden. Die fälligen abziehbaren Steuern sind bei der Nationalen Einnahmenagentur bis Ende des Monates zu erklären, folgend das Quartal, in dem die Einkünfte ausgezahlt sind.
Eine Erklärung über fällige Steuern (nach Art. 55, Abs. 1 des EstG und nach Art. 201, Abs. 1 des KstG) ist vor dem Finanzamt vorzulegen, sowie über die Endsteuern, abgezogen auf den Einkünften von ausländischen Personen in Bulgarien. Das Formular wird auch für Quellensteuern nach dem KstG abgegeben, wie z.B. Steuern auf die Dividenden und Liquidationsanteilen zugunsten von fremden Firmen oder von ansässigen juristischen Personen, die keine Händler sind, einschließlich der Gemeinden.
Die Unternehmen und die selbständigen Personen-Zahler von Einkünften aus Miete oder Geschäftsführung, die mit Endsteuer besteuert werden, angerechnet und/oder ausgezahlt zugunsten von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, übermitteln auch Information über diese Einkünfte an das Finanzamt mit der Erklärung nach Art. 55, Abs. 1 des EstG und nach Art. 201, Abs. 1 des KstG.
Ab 2018 geben die Unternehmen-Zahler von Einkünften die Erklärung über fällige Steuern nach Art. 55, Abs. 1 des EstG und nach Art. 201 des KstG nur auf elektronischem Wege ab. Das gilt für diese Erklärungen über fällige Steuern, für die die Abgabepflicht nach dem 31 Dezember 2017 entsteht.
Für die selbständigen Personen-Zahler von Einkünften gibt es keine Änderung der Art der Abgabe des Formulars, d.h. sie können es sowie in Papierform, als auch auf elektronischem Wege beim Finanzamt vorlegen.
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Quelle: www.nap.bg