Vorschüsse für KSt anpassen

Am 16. Dezember läuft in Bulgarien die Frist für die Einreichung des letzten monatlichen oder vierteljährlichen Körperschaftsteuervorschusses für 2019 ab. Gleichzeitig haben die Unternehmen auch das letzte Mal die Möglichkeit, ihre angegebenen Vorauszahlungen für dieses Jahr anzupassen, um die Steuer nicht zu überbewerten oder an die National Einnahmeagentur Zinsen zu zahlen (bei bestimmten Unstimmigkeiten in den Beiträgen).

Unternehmen, deren Umsatz im Vorjahr 300.000 BGN übersteigt, sind zur Vorabzahlung der Körperschaftsteuer verpflichtet. Die Vorabzahlungsraten (monatlich und vierteljährlich) werden auf Grundlage des geschätzten Steuergewinns für das laufende Jahr ermittelt.

Lt Analyse der NEA, kommt oft vor, dass die geschätzten Körperschaftsteuervorauszahlungen viel höher oder niedriger geschätzt sind, als die tatsächlich fälligen Steuern. Dies kann dazu führen, dass Zinsen von der NEA anfallen oder eine Steuerrückerstattung erforderlich ist.

In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber es den Unternehmen ermöglicht, ihre Vorschüsse im Laufe des Jahres zu senken oder zu erhöhen, wenn sie der Ansicht sind, dass sie erheblich von der jährlich fälligen Körperschaftsteuer abweichen werden. Die Senkung bzw. Erhöhung der Vorauszahlungen erfolgt nach Abgabe einer Änderungserklärung. Diese Art von Erklärungen wird bei der lokalen Steuerbehörde eingereicht. Die einfachste Möglichkeit, diese Änderungserklärung einzureichen, über elektronischen Dienste (online-Einreichung mit elektronischer Unterschrift).

Quelle www.nap.bg

Online-Handel gemäß dem bulgarischen UStG

Besonderheiten der steuerlichen Behandlung bei Handel eines bulgarischen Unternehmens über Online-Marktplätze.

Bei Online-Marktplätze handelt es sich in den meisten Fällen um das Geschäftsmodell, bei dem der Verkäufer des Gegenstands das entsprechende Produkt nicht besitzt, sondern das Produkt auf einer bestimmten Onlineplattform wirbt und nach einem erzielten Verkauf das Geld vom Kunden erhält. Damit kauft er den Gegenstand von seinem Lieferer, der ihn seinerseits direkt an den Kunden liefert. Der Dropshipping-Anbieter tritt mit dem Großhändler in Verbindung und gibt ihm die Angaben über die Lieferung einer bestimmten Warenmenge an. Die Ware werden vom Lieferer per Kurier unmittelbar an den Kunden geliefert. Zu diesem Zweck schließt der Dropshipping-Anbieter einen Vermittlungsvertrag mit dem Lieferer ab. Seine Aufgabe besteht in der Kundenakquise und Bestellungsaufnahme gegen Vorauszahlung. Nach Leistung des gesamten Betrags seitens des Kunden, wird er an den Lieferer unter Abzug der Vermittlungsprovision weitergeleitet. Die Bestellung wird an den Lieferer übermittelt und dieser versendet die Gegenstände an den Kunden. Soweit vertraglich vereinbart, kann der Gegenstand auch im Namen des Vermittlers versendet werden.

Aus steuerrechtlicher Sicht unterscheiden diese Geschäfte je nachdem, ob es sich um Lieferungen innerhalb oder außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt.

Lieferung von Gegenständen innerhalb der EU

Je nachdem, ob der Empfänger der Gegenstände Amazon oder die Endverbraucher – natürliche Personen – sind, bestehen zwei Möglichkeiten:

1. Vermittler als Empfänger der Gegenstände

In diesem Fall ist Vermittler (Amazon) durch die entsprechende Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat Empfänger der Gegenstände. Nach Art. 7 Abs. 1 UStG ist eine innergemeinschaftliche Lieferung die Lieferung von Gegenständen, die von oder auf Rechnung des Lieferers – eine nach diesem Gesetz registrierte Person – oder des Empfängers vom Land in einem anderen Mitgliedstaat befördert wird, wenn sie an einen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die in einem anderen Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, geliefert werden.

Nach Art. 53 Abs. 1 unterliegen die innergemeinschaftlichen Lieferungen nach Art. 7 der Besteuerung zum Nullsteuersatz. Der Lieferer der Gegenstände hat der Amazon eine Rechnung mit Nullsteuersatz unter Angabe der Grundlage der Nichterhebung der USt (Art. 53 Abs. 1) und des Hinweises „Reverse Charge“ auszustellen. Bezüglich der Beförderung der Gegenstände finden die bereits in diesem Artikel aufgeführten Regeln zur Anmeldung Anwendung. Diese gelten auch für die Vermittlungsleistung von Amazon, da bei Leistungsempfänger, die außerhalb des Landes ansässig sind, das Gesetz zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern keine Abgrenzung vorschreibt.

2. Natürliche Personen – Endverbraucher – als Empfänger der Gegenstände

Die meisten über die Online-Shops verkauften Gegenstände werden von natürlichen Personen erworben. Diese Lieferungen sind ihrem Charakter nach Versandgeschäfte und unterliegen den Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 UStG, und zwar:

Angesichts der richtigen Abrechnung und Anmeldung der durchgeführten Lieferungen ist nach derer Klassifizierung auch ihr Erfüllungsort zu bestimmen. Für die Versandgeschäfte besehen Sonderregelungen gemäß denen die Lieferer nach ihrer Ansässigkeit im oder außerhalb des Landes getrennt werden. Im aktuellen Fall behandeln wir die Regelungen für einen Lieferer von Gegenständen, dessen Unternehmen im Land ansässig ist. Lt Art. 20 Abs. 1 UStG ist der Erfüllungsort einer Lieferung im Versandgeschäft nach Art. 14 ist das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Beförderung endet.

Nach Art. 20 Abs. 5 liegt der Erfüllungsort, wenn die Bestimmungen des Art. 1 Nr. 2 nicht zutreffen, im Land, ausgenommen der Fälle, bei welchen der Lieferer die für ihn zuständige Bezirksdirektion darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass der Erfüllungsort im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Beförderung endet, liegen soll und er dort für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist.

Mit anderen Wörter bis zum Erreichen der Untergrenze für die Anmeldung im Staat, in dem sich die Empfänger der Gegenstände befinden, ist Bulgarien der Erfüllungsort der Versandgeschäfte und die Lieferung unterliegt einer Besteuerung mit 20 %. Sofern Versandgeschäfte ausgeführt werden und Mehrwertsteuer von 20 % berechnet wird, haben die Rechnungen die nach Art. 114 Abs. 1 UStG erforderlichen Angaben zu enthalten. Dabei ist für die Steuerpflichtigen wichtig zu wissen, dass die Versandgeschäfte nicht in der MIAS-Erklärung anzugeben sind.

Die nach dem UStG in Bulgarien registrierten Personen, die Lieferungen im Versandgeschäft ausführen, sind verpflichtet, sowohl die laufenden Beträge dieser Lieferungen für jeden einzelnen Mitgliedstaat, als auch den Gesamtwert dieser Lieferungen für jedes der zwei vorangehenden Jahre für jeden Mitgliedstaat separat zu berechnen (Art. 73 Abs. 3 UStGDV). Unter Einhaltung dieser Anforderung verfügen die Lieferer über die erforderliche Information, um den entsprechenden Umsatz, der einer Pflichtregistrierung in den Mitgliedstaaten ihrer Lieferungen voraussetzt, besser verfolgen zu können. Sollte ein bulgarisches Unternehmen z. B. eine Amazon-Lagerfläche in Deutschland mieten, unterliegt es nach dem UStG in Deutschland der Registrierung. Die Lieferung von Gegenständen vom bulgarischen an das deutsche Lager meldet das bulgarische Unternehmen als  i.g.L. mit seiner bulgarischen USt-IdNr. und einen i.g.E. mit seiner deutschen USt-IdNr. beim Wareneingang der Gegenstände im Lager an. Die Anmeldung des Inlandverkaufs erfolgt mittels USt-Protokolle für die i.g.L. in Bulgarien und für den i.g.E. in Deutschland. Der bulgarische Lieferer berechnet für den nächsten Verkauf an Endverbraucher die Umsatzsteuer mit seiner deutschen USt-IdNr. gemäß den vor Ort geltenden Steuervorschriften.

Lieferung von Gegenständen in Drittländer (außerhalb der EU)

In der Regel sind die Verbraucher des Online-Handels natürliche Personen, die die Gegenstände direkt von Amazon beziehen. Schwierig wird es erst bei der Bestimmung, ob der Kunde des bulgarischen Unternehmens (Empfänger des Gegenstands im Sinne des Art. 11 Abs. 2 UStG) das amerikanische Unternehmen Amazon (es handelt in seinem Namen und auf Rechnung des bulgarischen Unternehmens) oder die Endverbraucher (in der Regel sind es natürliche Personen) sind. Wie bereits weiter oben erwähnt, hängt das vom tatsächlichen Lieferer des Gegenstands an den Endverbraucher – Amazon als Vermittler oder das Unternehmen des Lieferers – ab.

Gemäß der Bestimmung des Art. 12 UStG, so ist eine steuerbare Lieferung von Gegenständen jede Lieferung im Sinne des Art. 6 UStG, die von einem nach diesem Gesetz Steuerpflichtigen mit Erfüllungsort innerhalb des Landes ausgeführt wird sowie die zum Nullsteuersatz zu besteuernde Lieferung eines Steuerpflichtigen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Der Erfüllungsort für Lieferungen von Gegenständen ist unter Art. 17 des Gesetzes geregelt. Unter Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes wird hingewiesen, dass der Erfüllungsort der Lieferungen von Gegenständen, die vom Lieferer, Empfänger oder eines Dritten versendet oder befördert werden, der Ort ist, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Versendung oder zu Beginn der Beförderung an den Empfänger befindet. Wenn zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung oder des Versands des Gegenstands an den Empfänger sich dieser Gegenstand außerhalb des Landes befindet, so liegt der Erfüllungsort ebenfalls dort, wo sich der Gegenstand befindet – außerhalb des Landes. Es gibt folgende Varianten der Lieferung:

A) Lieferung von Gegenständen, die von Bulgarien in ein Drittland befördert werden

In diesem Fall handelt es sich um eine zum Nullsteuersatz zu besteuernde Lieferung, wie es der Gesetzgeber unter Art. 28 UStG für Lieferungen von Gegenständen, die von einem Ort im Land in ein Drittland oder Gebiet von oder auf Rechnung des Lieferers versendet oder befördert werden; oder für Lieferungen von Gegenständen, die von einem Ort im Land in ein Drittland versendet oder befördert werden, sofern der Empfänger eine im Land nicht ansässige Person ist.

Die für den Nachweis von Lieferungen nach Art. 28 Nr. 1 und 2 vom Gesetz erforderlichen Unterlagen sind lt Art. 21 UStGDV Zolldokument, worin der Lieferer als Exporteur der Gegenstände eingetragen ist, oder ein anderes die Ausfuhr nachweisendes Dokument, wenn das Zollrecht die Möglichkeit einräumt, kein Zolldokument einreichen zu müssen; Rechnung für die Lieferung; Beförderungsdokument für diese Gegenstände.

B) Lieferung von Gegenständen, die in einem EU-Land erworben und daraufhin von einem EU-Mitgliedstaat in ein Drittland befördert werden

Der Eigentumserwerb an einem Gegenstand in einem EU-Mitgliedstand stellt für das Unternehmen einen innergemeinschaftlichen Erwerb (i. g. E.) im Sinne des Gesetzes dar. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Erfüllungsort dieser Lieferung, bei der das Unternehmen als Empfänger auftritt, nach den Vorschriften des Art. 17 Abs. 1 UStG bestimmt wird und das ist der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung befindet – dem Mitgliedstaat außerhalb des Landes. Diese Lieferung ist kein i. g. E. im Sinne des Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes, gesetzt den Fall, dass der Eigentumserwerb an den Gegenstand in einem andren Mitgliedstaat stattfindet und dieser vom Mitgliedstaat nicht ins Land oder in einem anderen Mitgliedstaat versendet oder befördert wird, wie hier der Fall ist.

Zur Bestimmung des Erfüllungsorts der darauffolgenden Lieferung des Gegenstands, der von einem Mitgliedstaat in einem Land außerhalb der EU an Kunden versendet wird, findet die Bestimmung des Art. 17 Abs. 2 vom Gesetz erneut Anwendung, angesichts der der Erfüllungsort außerhalb des Landes liegt.

C) Lieferung von Gegenständen, die in einem Drittland erworben und daraufhin an einen Kunden, außerhalb der EU, befördert werden

In diesem Fall werden für die Bestimmung des Erfüllungsorts der ersten Lieferung, womit das Unternehmen das Eigentumsrecht an den Gegenstand erwirbt, die Vorschriften des Art. 17 Abs. 1 vom Gesetz angewandt und angesichts des Dargelegten befindet sich der Erfüllungsort für diese Lieferung außerhalb des Landes. Die darauffolgende Lieferung des Gegenstands, der vom Ort seines Eigentumserwerbs an den Kunden in ein Drittland versendet wird, liegt der Erfüllungsort nach Maßgabe des Art. 17 Abs. 2 UStG außerhalb des Landes.

Nach Art. 79 Abs. 2 Nr. 4 UStGDV i. V. m. Art. 28 UStG hat der Lieferer, wenn seitens des Steuerpflichtigen keine steuerliche Veranlagung für die Lieferung begründet wird, eine ordnungsgemäße Rechnung mit Erfüllungsort in einem Drittland oder –gebiet auszustellen; in der Rechnung/Gut-/Lastschrift ist als Grundlage für die Nichterhebung von Mehrwertsteuer die entsprechende Rechtsvorschrift anzugeben.

Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen seitens Vermittler

Am Monatsende stellt Vermittler eine Rechnung/Schreiben mit Zusammenfassung der Verkäufe und für den Online-Handel zu leistenden Gebühren sowie Rechnungen für die Entgelte, die in Rechnung gestellt werden, aus. Nach Art. 82 Abs. 2 UStG ist die Steuer, soweit der Lieferer kein im Land ansässiger Steuerpflichtiger und der Erfüllungsort der Lieferung im Land ist, und es sich dabei um eine steuerbare Lieferung handelt, vom Leistungsempfänger, sofern er ein Steuerpflichtiger ist, zu leisten. Sollte das Unternehmen über keine USt-IdNr. verfügen, wird angenommen, dass der Erfüllungsort beim Lieferer der Dienstleistung liegt. Bzw. unterliegt nach Art. 97 Abs. 1 UStG. jeder Steuerpflichtige im Sinne des Art. 3 Abs. 1, 5 und 6, der steuerbare Dienstleistungen mit Erfüllungsort im Land erhält und die Steuer vom Leistungsempfänger nach Art. 82 Abs. 2 zu zahlen ist, der Pflichtanmeldung nach dem UStG. Für die entsprechenden Gebühren erstellt das bulgarische Unternehmen anhand der erhaltenen Abrechnung Protokolle im Sinne des Art. 117 Abs. 2 UStG, womit der Leistungsempfänger das Reverse-Charge-Verfahren auf den Nettorechnungsbetrag anwendet und als Grundlage „Art. 82 Abs. 2 Nr. 3 UStG“ anzugeben hat.

Quelle: Tita.bg

Rechnungserteilung & Befreiung von der Pflicht zur Rechnungserteilung

Im innereuropäischen Raum ist die Umsatzsteuer in dem Land zu entrichten, in dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Im Falle von wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Bulgarien würde der deutsche Leistungserbringer also eine Rechnung ohne Umsatzsteuer stellen, und darin auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers verweisen. Auf Bulgarisch nennt man dieses Verfahren “обратно начисляване”.

Eine Rechnung ist immer auszustellen, wenn ein Steuerpflichtiger Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt. Unter bestimmten Umständen kann man sich in Bulgarien von der Pflicht zur Rechnungserteilung befreien lassen. Unter bestimmten Umständen kann von der Ausstellung einer Rechnung abgesehen werden, wie folgt:

  • Es gehen die Lieferungen an Kunden, der eine nicht-steuerpflichtige natürliche Person ist
  • Es werden Finanz- und Versicherungsdienstleistungen erbracht
  • Es werden Lieferungen ohne Zahlungseingang getätigt
  • Es handelt sich um den Verkauf von Flugtickets
  • Es werden elektronische Dienstleistungen durch Personen außerhalb der EU erbracht

Der Kunde und Dienstleister bzw. Verkäufer ist verpflichtet, von den Steuerbehörden zu kontrollierende Unterlagen bis fünf Jahren ab dem Datum der gesetzlichen Anforderung zur Entrichtung der Steuer aufzubewahren.

Vereinfachte Rechnungen, s.g. „Kleinbetragsrechnungen“, sind in Bulgarien nicht verbreitet.

Nach Publikationen von www.haufe.de, www.handelsblatt.com, www.bezahlen.net

Formular A1 als Bescheinigung über das zuständige Sozialsystem

Das Dokument ist wichtig für Entsendete und Selbständige, die nur eine begrenzte Zeit im EU-Ausland arbeiten.

Laut EU-Recht gelten für Erwerbstätige nur Gesetze zur sozialen Sicherheit eines EU-Staates. Meist ist das der Staat, in dem sie arbeiten. Wie ist es geregelt bei Entsendeten und Selbständigen, die nur kurzfristig eine Tätigkeit in einem anderen Staat ausüben?

Entsendete sind Erwerbstätige, die für ihren Arbeitgeber zeitweilig Arbeit in einem anderen Staat verrichten. Diese Personen bleiben in dem Staat versichert, in dem sie eigentlich arbeiten. Dies bedeutet auch, dass weiterhin Sozialversicherungsbeiträge in dem ursprünglichen Arbeitsland gezahlt werden. Bedingung hierfür ist allerdings, dass die Entsendung oder die selbständige Tätigkeit eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigt. Das Dokument A1 belegt den ausländische Sozialbehörden bei einer Prüfung, dass ein Entsendeter bereits in einem anderen Staat sozialversichert sind. Das Dokument A1 wird auf Antrag durch die Krankenkasse ausgestellt, beider der Entsendete versichert ist. Das Dokument bestätigt den  Sozialversicherungsstatus sowie den Staat, in dem Sie Beiträge zahlen.

In Bulgarien ist die Ausstellung der Bescheinigung A1 für die Entsendung von Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union lt Art. 12 (1) der Verordnung Nr. 883/2004 der Seuer- und Versicherungsverordnung Bulgariens (SVPO) reguliert.

Gemäß Art. 89 der SVPO wird das Dokument auf Antrag der betreffenden Person ausgestellt. Der Antrag kann auch durch einen lizenzierten oder eingetragenen Postbetreiber auf elektronischem Wege der zuständigen Gebietsdirektion vorgelegt oder an diese versandt werden. Der Antrag ist in einer zulässigen Form einzureichen. Es ist erforderlich, dem Antrag die für die Ausstellung des Dokuments erforderlichen Nachweise beizufügen. Weiterhin wird vorausgesetzt, dass das entsprechende Verfahren für die Einreichung des Antrags eingehalten wurde. Art. 90 Abs. 2 SVPO schreibt vor, dass das Formular innerhalb von 30 Tagen nach Eingang ausgestellt werden soll. Wenn der Antrag einer nicht zuständigen Gebietsdirektion vorgelegt wurde, verlängert sich die Frist auf 45 Tage.

Das Formular kann von der zuständigen territorialen Direktion abgeholt werden. Das Formular kann auch, wenn eine solche Adresse eingerichtet worden ist, an eine Adresse, die die betreffende Person angewiesen hat, gesendet werden. Das ausgestellte Dokument bescheinigt, dass die betreffende Person für einen Zeitraum von 24 Monaten den Bulgarischen Rechtsvorschriften unterliegt. Wenn nach einer Überprüfung der Daten und Analyse der konkreten Sachlage festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Ausgabe von A1 nicht erfüllt sind, kann das zuständige Finanzinstitut eine begründete Ablehnung für die Ausstellung des Formulars A1 erteilen.

Nach Art. 91 der SVPO soll die Absage, das geforderte Dokument auszustellen, innerhalb von 7 Tagen der betreffenden Person vorgelegt werden, wobei Nicht-Verkündigung innerhalb der Frist als stillschweigende Ablehnung gilt. Nach Art. 92-97 des Gesetzes ist administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelf der Ablehnung möglich, wobei eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts endgültig ist. Die Auslegung der NEA betont, dass Formular A1 keine Arbeitserlaubnis und die Ablehnung eines solchen Dokuments kein Arbeitsverbot sei. Es bedeute nur, dass diese betroffene Person nicht mehr den Bulgarischen Rechtsvorschriften in Bezug auf die soziale Versicherung unterliegt. Als Ergebnis wird die Hauptregel in Art. 11 der Verordnung Nr. 883/2004 anwendbar. In der Praxis bedeutet das, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer oder Selbständiger seine Tätigkeit ausübte, für beide Parteien anwendbar sind. In solchen Fällen gibt es auch Konsequenzen für die Buchungsunternehmen.

Nach Art. 21 der Verordnung Nr. 987/2009, muss ein Arbeitgeber, der seinen Sitz oder Geschäftssitz außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats hat, alle Voraussetzungen erfüllen, die von den für seine Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, als ob der Arbeitgeber seinen Sitz oder Geschäftssitz in dem zuständigen Mitgliedstaat hätte.

Die Verordnung sieht vor, dass eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer mögich ist, in der vorgesehen wird, dass diese Kosten für den Arbeitnehmer entstehen könnten. Im Falle einer solchen Vereinbarung ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Vereinbarung den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats vorzulegen.

Quelle: https://www.tita.bg/e-books/8, nap.bg

Angabepflicht der ausländischen Anteilseigner (wirtschaftlich Berechtigte) ins Handelsregister

Auf Grundlage des Art. 63 § 4, Absatz 5 des Geldwäschegesetzes (GwG) wurde am 30.05.2019 vom Handelsregister eine Verordnung  über die Eintragung der aktuellen ständigen Anschrift der ausländischen Anteilseigner (wirtschaftlich Berechtigte) der Firmen bekanntgegeben.

Bei der fehlender ständigen Adresse in Bulgarien ist die Eintragung der Kontaktperson mit der ständigen Anschrift in Bulgarien (notariell beglaubigtes Einverständnis erforderlich) vorgesehen.

Das heißt die ausländische Eigentümern der Firmen, die keine Pflicht haben, sich als Anteileigner im Handelsregister zu erklären, sind dennoch verpflichtet, eine solche Erklärung lediglich mit dem Teil bezüglich ständigen Anschrift in Bulgarien abzugeben. Für diejenige, die über keine ständige Anschrift in Bulgarien verfügen, soll diese Erklärung mit der Anschrift der Kontaktperson in Bulgarien eingereicht werden mit dem notariell beglaubigten Einverständnis der Kontaktperson diesbezüglich.

Quelle: https://www.registryagency.bg/media/filer_public/2019/05/29/ukazaniya_2_29052019.pdf, https://www.dans.bg/bg/press-releases-menu-bul/1681-ukazaniq-zmip29052019-art-bul

Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bis zum 31 Mai ins Handelsregister einzutragen

Die Neuregelung, die ab 01.06.2019 in Bulgarien im Einklang mit EU-Richtlinien (GeldwäscheGesetz) eingeführt wird, bedeutet für vielen Unternehmen direkten Handlungsbedarf. Bei Unterlassen drohen empfindliche Bußgelder.

Zum 31. Mai 2019 sind neue Angaben bzgl. der wirtschaftlich Berechtigten der Firmen dem bulgarischen Handelsregister mitzuteilen. Entsprechendes gilt es sein 2017 in den anderen europäischen Mitgliedsstaaten (die Umsetzung ist z.B. bereits erfolgt in Deutschland, Österreich, Frankreich, Spanien, Italien u.a).

  1. Wer ist mitteilungspflichtig?

    Der Mitteilungspflicht unterliegen juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften.
  2. Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

    Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Vereinigung steht. Dazu zählt (außer bei Stiftungen) jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Ist der wirtschaftlich Berechtigte nicht zweifelsfrei bestimmbar, gelten die gesetzlichen Vertreter, geschäftsführenden Gesellschafter oder Partner der Vereinigung als wirtschaftlich berechtigt. Unabhängig von ihrer Rechtsform oder Beteiligungsquote können Gesellschaften selbst nicht wirtschaftlich Berechtigte sein. Bei rechtsfähigen Stiftungen und Trust-ähnlichen Strukturen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten u.a. jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) handelt, Mitglied des Vorstands ist, als Begünstigte bestimmt worden ist, oder auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögens- oder Ertragsverwaltung ausübt. Ist die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt, ist die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, wirtschaftlich berechtigt.
  3. Mitteilungspflichtige Angaben

    Dem Handelsregister sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses mitzuteilen. „Art und Umfang“ bedeutet, dass erkennbar sein muss, woraus sich die Stellung des Betroffenen als wirtschaftlich Berechtigter konkret ergibt, z.B. aus der genauen Höhe der Kapitalanteile oder aus etwaigen Stimmbindungs- oder Treuhandvereinbarungen. Die Anteilseigner sind insoweit ggü. der Vereinigung auskunftspflichtig, d.h. sie müssen prüfen, ob sie als natürliche Person selbst wirtschaftlich Berechtigte der Vereinigung sind oder von einer natürlichen Person als wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar kontrolliert werden. Die von der Vereinigung eingeholten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten sind aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und unverzüglich an das Register zu melden. Hierdurch werden für Unternehmen neue Compliance-Anforderungen begründet.

Verstöße gegen Transparenzpflichten sind als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt. Bei einfachen Verstößen droht eine Geldbuße bis zu 10.000 BGN.

Nach Materialien: www.Lex.bg, www.bulgarien.ahk.de, www.mittelstandsbund.de

Steuerliche Regelungen für die Dienstreisen

Die Entsendung der Mitarbeitern ins In- und Ausland ist immer mit der Frage verbunden, welche von den Dienstreisekosten in Bulgarien steuerlich abgesetzt werden können.

Generell sind die Dienstreiseverordnungen in Bulgarien durch folgenden Gesetzen geregelt: Arbeitsgesetzbuch, Verordnung über die Dienstabkommandierung und Weiterbildung ins Ausland und im Verordnung über die Entsendung ins Inland.

Die Notwendigkeit der Dienstreise bestimmt der Arbeitgeber, sowie sie Fragen welche Arbeitnehmer wohin entsandt werden und wie lange die Dienstreise dauert. Generell gelten folgende Hauptanforderungen bezüglich der Entsendung (Art. 121 AGB):

  • Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht länger als 30 Tage auf eine Dienstreise senden.
  • Die Entsendung, die länger als 30 Tage dauert, fordert die schriftliche Zustimmung des Arbeitsnehmers. Dabei müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Dauer der Dienstreise die gleichen oder ähnliche Arbeitsbedingungen vereinbaren, die in der Regel für Angestellten gelten.

Der Arbeitnehmer wird auf Dienstreise aufgrund einer vorläufigen schriftlichen Anordnung des Arbeitgebers entsandt. Ausnahmsweise bei sofortiger Entsendung kann ein Arbeitnehmer auf eine mündliche Anordnung des Arbeitgebers die Dienstreise anfangen und spätestens drei Tagen nach der Abreise muss der Arbeitgeber eine schriftliche Anordnung für die Entsendung erlassen. Eine Anordnung Dienstreise soll Folgendes enthalten:

  • Die Benennung des Unternehmens, welche eine Person auf Dienstreise bzw. Weiterbildung entsendet;
  • Grundlage der Entsendung und die Angaben der entsendeten Person;
  • Anfangsdatum, Angabe der Dauer der Entsendung in Kalendertagen, einschließlich Dauer der Einreise, die Ruhe- und die Feiertage;
  • das Land und der Ort der Entsendung auf Dienstreise
  • Art der Transportmittel und Reiseroute;
  • Kosten und die Art deren Begleichung: Fahrtkosten, Tagesgeld, Übernachtungskosten, Gebühren für Visum und Anmeldung usw;
  • Die Aufgaben und den Zweck der Dienstreise;
  • Der Vorgesetzte, der die Dienstreise angewiesen hat;
  • Angabe des Amts/Unternehmens, das die Dienstreisekosten übernimmt.

Steuerlich anerkannt werden folgende Kosten:

Fahrtkosten
Bei Entsendung von Arbeitnehmern oder Angestellten ins Inland trägt der Arbeitgeber die Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise für die Erfüllung des Auftrags, einschließlich Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Der Arbeitgeber bestimmt das Verkehrsmittel in der Dienstreiseanordnung. Wenn der Mitarbeiter mit eigenem Auto fährt – trägt der Arbeitgeber die Kosten für den Kraftstoff. Diese Kosten werden nach dem sparsamsten Verbrauch des Autoherstellers ausgerechnet.

Bei der Dienstreisen ins Ausland belaufen sich die Reisekosten auf den tatsächlich ausgegebenen Geldbetrag für die Fahrt auf den kürzesten Weg oder auf die sparsamste Route gemäß der Dienstreiseanordnung. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Erstattung der die Kosten für ein Flugticket mit economy-class, außer in Ausnahmefälle. Vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer mit eigenem Auto oder mit dem Dienstwagen fährt, trägt der Arbeitnehmer die Kosten im Wert von 50 % des Flugs für die gleiche Strecke oder den Wert des Kraftstoffs, das laut Herstellerangaben am günstigsten für die Strecke möglich ist. Als Fahrtkosten gelten auch Autobahn- und Parkgebühren.

Tagesgeld
Laut Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Entsendung im Inland werden vom Arbeitsgeber die Kosten für die Verpflegung in Höhe von 20 BGN pro Tag übernommen, wenn der Mitarbeiter am Zielort übernachtet. Ohne Übernachtung beläuft sich das Tagesgeld auf 10 BGN pro Tag. Das Tagesgeld im Ausland innerhalb EU beläuft sich auf € 35 pro Tag.

Wenn der Arbeitnehmer im Krankenhaus zur Behandlung aufgenommen wird, steht ihm kein Verpflegungsgeld zu.  Wird der Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum als 30 Tage entsandt, hat er einen Anspruch darauf, dass er einmal pro Monat während Wochenend- oder Feiertage zu dem Ort, der üblicherweise sein Arbeitsort darstellt, zurückzukehren. Für die Tage erhält er kein Tagesgeld.

Erstattung der Übernachtungskosten
Wenn der Arbeitnehmer ins Inland auf Dienstreise entsandt wird, werden ihm die Übernachtungskosten im Entsendungsort in voller Höhe (inkl. Gebühren und Steuern) gegen Vorlage eines Nachweises, erstattet jedoch nicht länger als für eine Nacht. Es steht auch keine Entschädigung zwischen den einzelnen Übernachtungen zu. Für Ausland werden alle Übernachtungskosten in voller Höhe erstattet.

Dienstreisebericht
Innerhalb der 3 Tagen nach Rückkehr von der Entsendung soll der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Bericht über die geleistete Arbeit vorlegen. Die Leiter sind verpflichtet innerhalb von 5 Tagen danach ihre Stellungnahme dazu zu äußern.

In dem Bericht sollten auch Unterlagen vorhanden sein, die die Ausgaben belegen. Das Verpflegungsgeld wird nach dem tatsächlichen Aufenthalt und Dauer der Reise ausgerechnet, wobei diese nach Daten aus dem Passport (Stempel und ähnliche) als Beweis für die Ein- und Ausreise gelten. In den Fällen, in denen kein notwendig Passport war, gilt jedes andere Transportdokument als Beweisbelege. Die Übernachtungskosten werden mit Hilfe von einem von dem Hotel erstellten Dokument nachgewiesen. Die Gebühren bezüglich der Teilnahme an Kongressen, Konferenzen, Symposien usw. werden mit von den Veranstaltern erstellten Unterlagen bestätigt. Zusätzlich wird ein Bericht über ausgegebene Fremdwährung nach dem vom Finanzminister bestimmten Muster innerhalb von 14 Tagen ab Rückkehr vorgelegt.

Laut Art. 33 des Körperschaftsteuergesetzes werden folgenden Ausgaben für Fahrtkosten und Aufenthalt von natürlichen Personen anerkannt, wenn die Fahrt bzw. Aufenthalt in Verbindung mit der Tätigkeit der steuerverpflichteten Person/Unternehmen stehen. Ausgaben von Unternehmer für Fahrt und Aufenthalt – die Reisekosten des Unternehmers (natürlichen Person) werden steuerlich anerkannt. Die Reisekosten der Personen, die im Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmer stehen oder von ihm beauftragt sind, werden ebenfalls steuerlich als Ausgabe anerkannt. Die Ausgaben für Fahrt und Aufenthalt der Aktionäre und Gesellschafter, wenn in ihrer Eigenschaft als solche tätig sind, werden steuerlich nicht anerkannt.

Die Fahrt- und Aufenthaltskosten von natürlichen Personen, die mit der steuerlich verpflichteten Person einen Arbeitsvertrag haben und im Arbeitsverhältnis mit der letzteren stehen, einschl. Geschäftsführer oder Mitglieder der geschäftsführenden Organe.

Nach Materialen https://www.mod.bg/bg/

https://www.capital.bg/biznes/konsult/2017/04/26/2960467_kakvo_e_vajno_za_komandirovkite_v_stranata_i_v_chujbina/

Aktuelle Rechtslage des Erwerbs von Immobilien durch Ausländer in Bulgarien

Gemäß bulgarisches Recht können ausländische natürliche Personen sowie Firmen folgende Rechte an Immobilien erwerben:

  • Eigentumsrecht an Gebäuden und beschränkt dingliche Rechte an Immobilien (vgl. Art. 29, Absatz des Gesetzes über das Eigentum),
  • Beschränkt dingliche Rechte an landwirtschaftlichen Flächen unter gesetzlich festgelegten Bedingungen und Verfahren (s. Art. 3, Absatz 7 des Gesetzes über das Eigentum und Nutzung landwirtschaftlicher Flächen),
  • In folgenden Fällen kann Eigentum an Grundstücken und an landwirtschaftlichen Flächen erworben werden: unter den Bedingungen, die sich aus dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union ergeben, aufgrund eines durch Bulgarien ratifizierten, verkündeten und in Kraft getretenen völkerrechtlichen Vertrag, und aufgrund gesetzlich bestimmter Erbschaft

Das bulgarische Recht unterscheidet je nach Art der Objekte und den Umfang der Eigentumsrechte folgende Rechte an unbeweglichen Sachen:

  1. Eigentumsrecht am Land, wobei es sich um reguliertes (urbanisiertes Grundstück) und landwirtschaftliche Fläche handeln kann,
  2. Eigentumsrecht an Gebäuden: darunter Wohngebäuden (Wohnung/ Appartement), Geschäfts-/ Handelsgebäuden (Büro, Laden), oder wirtschaftliche Gebäuden;
  3. beschränkte dingliche Rechte wie z.B. das Baurecht, das Nutzungsrecht oder Dienstbarkeiten etc.

EU-Bürger und juristische Personen mit Sitz in EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum können Eigentum an Grundstücken unter folgenden Bedingungen erwerben:

  1. Wenn es sich um ein Grundstück handelt, der dem Zweitwohnsitz dient (ab dem 01.01.2012)
  2. EU-Staatsangehörige, die selbständige Landwirte sind, und die sich in Bulgarien niedergelassen haben oder einen Wohnsitz angemeldet haben, können Land- und forstwirtschaftliches Vermögen für Landwirtschaft Benutzung erwerben. Es gilt als Voraussetzung, dass sich diese Personen als solche nach dem Gesetz über das BULSTAT-Register anmelden.
  3. Ab dem 01.01.2014 kann an landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen nur unter besonderen Bedingungen Eigentum erworben werden. Die entsprechenden Beschränkungen sollen jedoch im Laufe des Jahres 2019 entfallen.

Unterlagen für die Übertragung von Eigentumsrecht:

  1. Urkunde, die Eigentum bestätigt (notarieller Vertrag, Vertrag für die freiwillige Teilung oder schriftlichen Vertrag, wenn Verkäufer die Gemeinde oder der Staat ist),
  2. Skizze aus dem öffentlichen Kataster oder dem Katasterbuchwerk oder Bescheinigung über die Lage der Immobilie, aktuelle steuerliche Wertschätzung,
  3. Auszug aus dem Grundbuch über die Lastenfreiheit
  4. Urkunde über die Rechtmäßigkeit des Gebäudes (z.B. Akt 16)
  5. bei juristischen Personen ein Auszug aus dem Handelsregister (beglaubigte Abschrift) sowie ein Protokoll über die Vertretung des Unternehmens bei dem Immobilienwerk
  6. Ein Paket mit den abgegebenen Erklärungen (z.B. über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse). Notwendig für jede Partei sind folgende  Erklärungen:  Bei Veräußerungen sollen die Parteien dem Notar Erklärungen für Staatsangehörigkeit und Zivilstand nach vom Justizminister bestätigter Vorlage vorlegen. Bei entgeltlichen Geschäften, wobei dingliche Immobilienrechte begründet, übertragen, geändert oder beendet werden, erklären die Beteiligten am Notarerfahren, dass der in der Akte genannte Betrag tatsächlich die vereinbarte Zahlung für das Geschäft darstellt. Der Veräußerer der Immobilie ist verpflichtet eine schriftliche Erklärung vorlegen, dass ihm  keine vollstreckungsunterliegenden Verpflichtungen für Steuern, Abgaben und obligatorische Sozialversicherungsbeiträge offen stehen. Im Falle, dass der Veräußerer das Bestehen von oben erwähnten staatlichen und kommunalen Verpflichtungen erklärt, kann die Übertragung der Immobilie erst nach deren Zahlung erfolgen, oder nachdem der Schuldner schriftlich seine Zustimmung dazu erklärt hatte, dass die staatlichen und kommunalen Forderungen aus dem Betrag gegen die Übertragung des dinglichen Rechts zurückgezahlt werden sollen und der Käufer den fälligen Betrag in das entsprechende Budget eingezahlt hat.
  7. Vollmacht bei Abwesenheit einer der Vertragsparteien, in diesem Fall ist es zu beachten, dass die Bevollmächtigung bezüglich des Geschäfts durch eine notarielle Beglaubigung der gleichzeitig erstellten Signaturen und des Inhalts erfolgen soll.
  8. aktuelle Quittungen der gezahlten Steuer, Strom, Wasser und Heizung

Die Kosten bei der Eigentumsübertragung:

  • Grunderwerbsteuer, die etwa 3,5 % des Kaufpreises beträgt und von jeder Gemeinde für die konkrete Art der Immobilie bestimmt wird,
  • Eintragungsgebühr in Höhe von 0,1 % des Kaufpreises,
  • Notargebühr, die vom Kaufpreis abhängig sind, sowie ggf. Überweisungsgebühr, Übersetzungskosten, Maklerprovision etc.

Hauptpflichten des Eigentümers: 

  • Anmeldung des neuen Eigentümers beim Finanzamt, die innerhalb von 2 Monaten nach dem Erwerb zu erfolgen hat,
  • Eintragung des neuen Eigentümers in das so genannte BULSTAT- Register innerhalb einer 7-tägiger Frist nach dem Immobilienkauf; Gemäß Gesetzes muss jede ausländische natürliche Person, der keine Personenkennzahl oder keine Personenkennzahl eines Ausländers zugewiesen worden ist, eine Eintragung ins bulgarische Register BULSTAT beantragen, als Eigentümer einer Immobilie in Bulgarien. Es wird eine BULSTAT-Identifikationsnummer dadurch erteilt, anhand der die Person später bei der Zahlung der Grundsteuer identifiziert wird.
  • Anmeldung bei den Wasserversorgungswerken und bei den Stromlieferanten
  • Zahlung der jährlichen Grundsteuer und der gemeindlichen Abgaben (z. B. für die Abfallentsorgung).
  • Je nach Immobilie kann eine zusätzliche Verwaltungsgebühr anfallen

Besteuerung bei Immobilienerwerb

Gem. Art. 10 des Gesetzes über kommunalen Abgaben und Dienstleistungsgebühren (KStAG) „werden die auf dem Hoheitsgebiet innerhalb der Wohnorte und Siedlungen befindlichen Gebäuden und Grundstücken, sowie die sich außerhalb dieser Gebiete befindlichen Grundstücke, deren Nutzungsbestimmung gemäß Bebauungs- und Erschließungsplan im Sinne des Art. 8 Ziff. 1 vom Gesetz über die Raumordnung entspricht (innerhalb urbanisierter Gebieten oder separate Grundstücke außerhalb deren –welche, die zur Wohn-, Sozial-, Produktions-, Lager-, Villen-, Sport- und Unterhaltungsnutzung bestimmt sind, Grünflächen und Verbindungsgrünanlagen zu Naturschutzgebieten, dekorative Wassersysteme (Kaskaden, schiffbare Kanäle, usw.), benutzt zum Verkehr und Transport, einschließlich Fahrradwege und für mobilitätseingeschränkte Menschen, für die technische Infrastruktur, für besondere Einrichtungen ua.)  und nach Änderung der Nutzungsbestimmung des Grundes, wenn das gemäß den Bestimmungen eines Sondergesetzes erforderlich ist), besteuert“.

Von Steuern sind folgende Immobilien befreit:

  1. Grundstücke, auf denen sich Straßen, Straßen vom staatlichen und kommunalen Straßen- und Eisenbahnnetz bis zu den zwingenden Baulinien, befinden;
  2. Grundstücke, auf denen sich Wasserkörper staatlichen und kommunalen Eigentums befinden;
  3. landwirtschaftliche Böden und Wälder, ausgenommen der bebauten Böden – für die tatsächlich bebaute Fläche und das dazugehörige Gebiet;
  4. Immobilien deren Steuerschätzung sich bis auf BGN 1.680 einschließlich beläuft.

Die steuerpflichtigen  Personen im Sinne des Gesetzes sind die Immobilieneigentümer. Sie oder deren  gesetzliche Vertreter sind  verpflichtet, Steuererklärungen in einer Vorlage einzureichen, indem diese auch elektronisch abgegeben werden können. Die Steuer ist zahlbar, unabhängig davon, ob die Immobilie genutzt wird oder nicht.

Innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Immobilienerwerb muss der Immobilieneigentümer der Gemeindeverwaltung laut Standort der Immobilie die Steuererklärung für die jährliche Grundsteuer einreichen. Bei Immobilienübertragung schuldet der Erwerber die Steuer vom Anfang des folgenden Monats, nach dem Eintritt der Eigentum- oder Nutzungsänderung. Der Beamte bei der Gemeindeverwaltung überprüft die abgegebenen Erklärungen und kann zusätzliche Angaben zur steuerpflichtigen Immobilie verlangen, die Daten aus der Erklärung mit den Buchhaltungsbüchern, Plänen, Skizzen und Unterlagen abgleichen, auf deren Grundlage die Immobilie besitzt oder verwendet wird, und wenn nötig – auch durch Vermessung des Grundstücks durch die technischen Behörden. Die Steuerpflichtigen müssen zusammen mit der Erklärung eine Kopie der notariellen Urkunde, die das Immobilieneigentum bestätigt, vorlegen, sowie eine Skizze oder ein Schema, je nachdem, ob es sich um ein Grundstück, ein Gebäude oder ein eigenständiges Objekt in einem Gebäude handelt. Die Steuerschätzung wird aufgrund der Art, Standort, Aufbau, Fläche, Konstruktion und Abnutzung bestimmt und wird den Steuerpflichtigen mitgeteilt. Der Steuersatz wird vom Gemeinderat durch Verordnung aufgrund der Steuerschätzung der Immobilie bestimmt und liegt zwischen 0,1 und 4,5. Für eine Immobilie, die als Hauptwohnung von den Bürgern genutzt wird, wird eine Steuervergünstigung von 50 % gewährt. Im Sinne von  §1 Zff. 2 der zusätzlichen Vorschriften des Gesetzes wird die Immobilie, die vom Bürger und dessen Familie zum größten Teil des Jahres benutzt wird, als Hauptwohnung bezeichnet. Für eine Immobilie, die als Hauptwohnung einer Person mit ab 50 % bis 100 %. verminderter Arbeitsfähigkeit genutzt wird, wird eine Steuervergünstigung von 75 % gewährt.

Die Steuer wird  auf der Basis der Immobilienbewertung in BGN zum Zeitpunkt der Übertragung bestimmt. Die Immobilien werden nach dem vereinbarten Preis oder nach einem von einer staatlichen oder kommunalen Behörde festgelegten Preis bewertet, und wenn dieser niedriger als die Steuerschätzung ist, nach dem letzten. Andererseits wird die Steuerschätzung aufgrund der in der Erklärung bezeichneten Angaben und Merkmale festgesetzt. Bei entgeltlich erworbenen Immobilien wird die Steuer vom Gemeinderat in Höhe von 0,1 bis 3 % vom Wert der  übertragenen Immobilie festgesetzt. Die Steuer ist in der Gemeinde, in deren Gebiet sich die Immobilie befindet, zu leisten.

Die Steuer ist in zwei Raten –bis zum 30. Juni und 30 Oktober des Jahres, für das sie fällig ist- zu leisten. Bei Vorauszahlung bis zum 30. April wird 5% Steuernachlass gewährt. Bei Veräußerung von Immobilien oder dinglicher Rechten an Immobilien soll die geschuldete Steuer, einschließlich für den Monat der Veräußerung vom Veräußerer vor der Übertragung gezahlt werden. Im Fall des Immobilienerwerb nach o.g. Fristen soll die Steuer innerhalb zwei Monaten vom Tag des Immobilienerwerbs zu zahlen. Die Grundsteuer wird dem Haushalt der Gemeinde, in deren Gebiet sich die Immobilie befindet, in Rechnung gestellt. Es ist zu beachten, dass auch entgeltlich erworbene Immobilien besteuert werden.

Nach Materialien von http://www.immobilien-bg.com und investor.bg

Es bleibt letzte Woche zur Einreichung der jährlichen Steuererklärungen der Firmen

Dieses Jahr steht der 1. April als Stichtag, da der 31. März einen Sonntag ist. Die Erklärung kann nur über das Internet mit einer qualifizierten elektronischen Signatur abgegeben werden. Ein jährlicher Tätigkeitsbericht ist ebenfalls erforderlich. Die Nichtabgabe der Erklärung wird sanktioniert, wobei die Mindeststrafe 500 BGN für die juristische Person und 200 BGN für den Geschäftsführer der Gesellschaft beträgt.

Juristische Personen, die im Jahr 2018 keine Tätigkeit im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes ausgeübt haben, sind nicht verpflichtet, eine jährliche Steuererklärung gemäß Steuergesetz und jährlicher Tätigkeitsbericht abzufertigen.

Bis zum 1. April 2019 ist die fällige Körperschaftsteuer nach Abzug der geleisteten Anzahlungen zu entrichten. Die Zahlung kann im Internet kostenlos über den elektronischen Dienstleistungen des Finanzamtes erfolgen, sowie in jeder Bank, über die Zahlngsauftrag für die Zahlung an das Budget ausgefüllt wird.

Informationen von der nationalen Steuerbehörde

https://nap.bg/news?id=3909

Virtuelle Währungen im System des bulgarischen Steuerrechts

Wie behandelt man steuerlich die Geschäfte mit Kryptowährungen? Konkrete Vorschriften hier fehlen noch. Um sich doch orientieren zu können, ist die Erläuterungen des bulgarischen Finanzamtes zu beachten. Einige Antworten auf grundlegenden Fragen zur steuerlichen Behandlung der Geschäfte mit Kryptowährungen gibt das Finanzamt in der Erläuterung Nr. 3-580 vom 19.03.2018.

Zum Begriff der virtuellen Währung (Kryptowährung) und die Anwendung des bulgarischen Körperschaftsteuergesetzes

Die bulgarische Gesetzgebung enthält keine legale Definition des Begriffs „virtuelle“ Währung. Die meisten Gesetzgebungen meiden das rechtsverbindliche Definieren des Begriffs. Das führt zur Festlegung einer Arbeitsdefinition durch die Verwaltungsbehörden und Gerichtshöfen, wonach eine virtuelle Währung eine bestimmte Art von nicht reguliertem digitalen Geld, das nicht von einer Zentralbank herausgegeben oder gesichert wird und als Zahlungsmittel verwendet werden kann. Angesichts angegebener Definition werden die Fragen beantwortet, die in Verbindung mit der Anwendung des bulgarischen Körperschaftsteuergesetzes stehen.

zum Beispiel „Werden die gebuchten Aufwendungen für den Erwerb von Kryptowährungen als steuerlich absetzbare Aufwendungen für den Zeitraum ihrer Buchung anerkannt oder wird ihre Anerkennung bis zum Zeitpunkt der Erzielung von Erlösen aus der erworbenen Währung aufgeschoben?

Das bulgarische Finanzamt bestimmt die Frage so, dass das KStG keine gesonderte Regelung zur steuerlichen Behandlung der Einnahmen aus dem Verkauf der virtuellen Währung (z. B. Bitcoin. Litecoin u.ä.) enthält und aus diesem Grund werden sie allgemein für Steuerzwecke anerkannt, d. h. das Rechnungsergebnis dadurch nicht verändert wird. Sofern die Kryptowährung als finanzieller Vermögenswert im Sinne der geltenden Rechnungslegungsstandards, zu denen § 1 Nr. 3 der ZB zum KStG verweist, auszulegen ist, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes hinsichtlich der besonderen steuerlichen Behandlung einiger mit den finanziellen Vermögenswerten verbundenen Geschäftsvorgänge in Bulgarien zu berücksichtigen. Die bulgarische Einnahmenbehörde schließt die Anwendung des Art. 34 Abs. 2 KStG über die Nichtanerkennung von Erträgen und Aufwendungen aus nachfolgenden Bewertungen (Neubewertungen und Wertminderungen) aus.

Wie ist die Anwendung des EStGnP (Einkommensteuergesetztes für natürliche Personen) bei virtuellen Währungen geregelt?

Nach Maßgabe dieses Gesetzes als zu versteuerndes Einkommen die Einkünfte aus allen Quellen, die während des Veranlagungszeitraums vom Steuerpflichtigen erzielt worden sind, ausgenommen des kraft dieses Gesetzes steuerfreien Einkommens. Das heißt die Einkünfte, die aus dem Verkauf/Tausch von Kryptowährung erzielt werden, sind zu versteuern, sofern sie nicht zum unter Art. 13 EStGnP aufgeführten steuerfreien Einkommen gehören. Das zu versteuernde Einkommen und die Steuerbemessungsgrundlage für jede Einkommensquelle ist aufgrund von Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes einzeln zu ermitteln. Deswegen ganz wichtig wird die Festlegung der Einkommensart zu Steuerzwecken.

Das Gesetz stellt ebenso das zu versteuernde Einkommen aus dem Verkauf oder Tausch von Aktien, Geschäftsanteilen, Instrumente für Anlegerentschädigung, Investitionsgutscheine oder anderen finanziellen Vermögenswerte sowie aus dem Devisenhandel, die Summe der im Jahr erwirtschafteten Gewinne, dar. Der erwirtschaftete Gewinn/Verlust für jedes Geschäft wird ermittelt, indem der Verkaufspreis um den Erwerbspreis des finanziellen Vermögenswertes gemindert wird. Das nach Art. 33 Abs. 3 EStGnP zu versteuernde Einkommen wird aufgrund der jährlichen Steuerbemessungsgrundlage besteuert und ist in der jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben. Demnach sind die Besonderheiten bei der Bemessung des beizulegenden Wertes für Geschäfte mit Kryptowährungen sowie die besondere Buchführung auf der Grundlage einzelner Geschäftsvorgänge nicht erforderlich.

Ab wann ihre Erlöse aus Kryptowährungen als Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit zu behandeln sind?

Der Position des Finanzamt zufolge kann die Bestimmung einer natürlichen Person als Kaufmann nicht allein mit dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Eintragung nach den Bestimmungen des bulgarischen Handelsgesetzes verbunden sein. Wenn eine natürliche Person Handelsgeschäfte abschließt, ist nicht bedeutend ob sie ihre Beteiligung daran als Einzelkaufmann manifestiert oder nicht. Angesichts des Erwerbs spezieller Software für die Schaffung (Erwerb) von Kryptowährungen zwecks Erzielung von Gewinnen aus ihrem Verkauf an den entsprechenden Börsen, ist anzunehmen, dass ein Gewerbe betrieben wird. Als Kaufmann lt Gesetzes gilt auch jede Person, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. In diesem Fall wird aufgrund von Art. 26 Abs. 7 EStGnP das zu versteuernde Einkommen gemäß den Bestimmungen des Steuergesetzes über die Einkünfte aus der Betätigung als Einzelkaufmann. Sofern diese Umstände vorliegen, sind die Einkünfte unter Anhang Nr. 2 zur jährlichen Steuererklärung nach Art. 50 EStGnP zu deklarieren.

Anwendung des bulgarischen Umsatzsteuergesetzes

„Die Schaffung von Bitcoins erfolgt durch spezielle Software anhand der Berechnung bestimmter Algorithmen“. Das Verfahren zur Erlangung von Bitcoins durch die Rechenleistung wird „Mining“ genannt. Sofern das Mining zu den mit der Datenverarbeitung oder Bereitstellung von Informationen verbundenen Tätigkeiten definiert werden kann, ist es wichtig zu beurteilen, ob dadurch eine Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des UStG vorliegt.

Gemäß der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs unter Ziff. 13 des Urteils in der Rechtssache C-16/93 Tolsma, liegt eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie vor, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gewinn ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Eine Dienstleistung ist nur dann „gegen Entgelt“ erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet.

Angesichts des Aufgeführten ist zu vermerken, dass sofern ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung – der erfolgten Rechenleistung und erhaltenen Gegenleistung in Form der Zahlungsmittel Bitcoin – im Rahmen eines Rechtsverhältnisses zwischen Leistenden und Leistungsempfänger besteht, könnten die Leistungen des Bitcoin-Minings in Bulgarien als Erbringung einer Dienstleistung bestimmt werden. Angesichts der Tatsache, dass die Erbringung dieser Dienstleistung nicht zu den unter den im Vierten Kapitel des UStG „Steuerfreie Lieferungen und Erwerbe“ aufgeführten fällt, könnte eine steuerbare Lieferung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 UStG vorliegen, sofern sie von einem nach diesem Gesetz Steuerpflichtigen und an einem im Land liegenden Erfüllungsort erbracht worden ist.

Vorausgesetzt, dass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gewinn und dass zwischen Leistenden und Leistungsempfänger kein Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, besteht, fällt das Bitcoin-Mining außerhalb der Reichweite des UStG.“

Das bulgarische Finanzamt erläutert auch die Verbindlichkeiten der Personen, die ihrem Steuerstatus nach als natürliche Personen gelten, in Verbindung mit den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten mit Kryptowährungen, wobei die Auslegungen der bulgarischen Einnahmenbehörde inwiefern diese Tätigkeiten eine selbständige wirtschaftliche Betätigung im Sinne des UStG darstellen von Interesse sind. Eine solche Tätigkeit „ist jede Tätigkeit die regelmäßig oder gewerbemäßig gegen Entgelt ausgeübt wird“. Das UStG enthält keine legale Definition des Begriffs „regelmäßig oder gewerbemäßig“. „Regelmäßig und gewerbemäßig“ setzt das Vorhaben der Person voraus, diese Tätigkeit als dauerhafte Einkunftsquelle auszuüben. Dieses Vorhaben ist dann erkennbar, wenn die Person zwecks Einkommenserwerbs systematisch bestimmte Tätigkeiten im privaten Interesse ausübt. Eine Regelmäßigkeit äußert sich sowohl im systematischen (regelmäßigen) Erwerb von Einkommen, als auch durch die Dauer und/oder Wiederholung der Handlungen/Tätigkeiten, indem ob ein solcher Erwerb tatsächlich von der Person erzielt worden ist, aus der Sicht des UStG rechtlich irrelevant ist.

Sofern eine natürliche Person regelmäßig und zum Einkommenserwerb Geschäfte ausführt, die mit Handel von Kauf- und Differenzverträgen für Kryptowährungen verbunden sind, und sich nicht auf die gewöhnliche Verwaltung ihres Vermögens einschränkt, sondern aktive Markttätigkeiten (in kaufmännischem Sinne) betreibt, weist ihre Beschäftigung die Merkmale einer „selbständigen wirtschaftlichen Betätigung“ auf und demnach ist diese Person im Sinne des Art. 3 UStG ein Steuerpflichtiger.

Bezüglich der Registrierung nach dem UStG – für die Beurteilung der steuerbaren Umsätze werden in Bulgarien die Haupttätigkeit der Person und der Gegenstand der Lieferungen berücksichtigt. Es ist zu ermitteln, ob es sich bei den Lieferungen um steuerbare Lieferungen oder steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 46 UStG handelt, indem in diesem Fall keine USt zu leisten ist, jedoch beim Erzielen eines im UStG festgelegten Umsatzes von 50.000 Leva aus Lieferungen mit Erfüllungsort im Land eine Registrierungspflicht nach dem UStG besteht.

Bezüglich Sozialversicherungsrecht gelten die Einkünfte, die von einer nicht als Kaufmann eingetragene natürliche Person aus dem Börsenhandel mit Kryptowährungen – Bitcoin – erzielt werden und dafür sind keine Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge zu leisten. Trotz der Erläuterungen der bulgarischen Einnahmenbehörden ist zu vermerken, dass die Rechtsvorschriften hinsichtlich der Kryptowährungen und insbesondere hinsichtlich ihrer steuerlichen Behandlung sehr dürftig sind.