Welche Grundlagen gibt es zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen in Bulgarien? DBA gehört zur internationalen Abkommen im Sinne des Art. 5 Abs. 4 der bulgarischen Verfassung und für sie finden die Regelungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge Anwendung. Grundsätzlich werden die Besteuerungsrechte dem Land übertragen, in dem der Einkommensempfänger ansässig ist. Für das Quellenland bleiben folgende Möglichkeiten: dieses Einkommen ebenfalls zu besteuern, einen im Vergleich zum nationalen Recht ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Eine weitere Möglichkeit besteht bei der Steuerbefreiung oder beim Ausschluss des entsprechenden Einkommens von der Besteuerung.
Wenn es um eine Doppelbesteuerung geht, wird der Staat, in dem der Empfänger ansässig ist, das entsprechende Verfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß dem nationalen Recht anwenden. Angesichts dessen, ob Einkommen in beiden Staaten oder lediglich im einen Staat besteuert werden, werden unterschiedliche Instrumente eingesetzt. Wird von der Möglichkeit gesprochen, das Einkommen in einem Staat zu besteuern, schließt dies die Besteuerung im anderen Staat nicht aus. Ist die Besteuerung nur dem einen Staat unterlegt, so ist das ausdrücklich anzugeben.
Die Person hat nach Entstehung der Steuerschuld für ein inländisches Einkommen, wofür die Anwendung des DBA ersucht wird, einen Antrag laut Vorlage einzureichen. Dazu sind auch schriftliche Belege zur Art, Grundlage der Erwirtschaftung und Höhe des entsprechenden Einkommens beizufügen. Der Antrag und seine Anlagen sind an der für die Registrierung des Steuerschuldners zuständigen Bezirksdirektion einzureichen.
Folgende Regelungen sollen für die Anwendung des Verfahrens erfüllt werden:
- Die Person muss eine im anderen Staat im Sinne des DBA ansässige Person sein;
- Empfänger des Einkommens aus der Republik Bulgarien sein.
- keinen Sitz oder Niederlassung auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien, womit das tatsächliche Einkommen verbunden ist, haben;
- Sonderregelungen des DBA erfüllen.
Die im Ausland ansässige Person hat die Bezirksdirektion innerhalb von 30 Tagen über Änderungen der Umstände in Kenntnis zu setzen.
Die Einnahmenbehörden kontrollieren die Anwendung des DBA durch Prüfung oder Steuerprüfung. Die Frist für die Abgabe der Stellungnahme der Einnahmenbehörden über das Bestehen oder Nichtbestehen von Grundlagen zur Anwendung des DBA beträgt 60 Tagen ab Antragsstellung. Gegen die Stellungnahme über das Nichtbestehen einer Grundlage zur Anwendung des DBA kann vom Einkommensempfänger oder Zahler Berufung eingelegt werden. Die Berufung erfolgt nach den Regelungen zur Berufung von Steuerbescheiden und ist durch die für den Antrag zuständige Bezirksdirektion einzureichen.
Sonderfälle, die keiner Genehmigung der Steuerbehörden bedürfen umfassen die Fälle wenn die Höhe des im Land erworbenen Einkommens seitens einer im Ausland ansässigen Person BGN 500.000 p. a. ist. Der Zahler des Einkommens an im Ausland ansässigen natürlichen und juristischen Personen, der zur Veranlagung und Zahlung der Abgeltungssteuer gemäß dem EStGnP oder KStG verpflichtet ist, erklärt bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres die Höhe der geleisteten Einkommen und eingeräumten Steuervergünstigungen. Die Erklärung erfolgt mit einer Steuererklärung laut der vom geschäftsführenden Direktor der Steuerbehörden genehmigten Vorlage.